Höhergruppierung zum 1.1.2020
#1

Hallo und zu Hilfe,
Ich und mit mir noch 2 Kollegen sind rückwirkend zum 1.1.2020 in Stufe 6.4. eingruppiert worden. Bis Ende März 2021 hatten wir Gruppe 5 Stufe 5. Also auch das betreffende Gehalt dazu. Anfang Mai 2021 erhielten wir das Schreiben zur Höhergruppierung.
Allerdings hatten wir am 1.1.2020 Gruppe 5. Stufe 4. Unser persönlicher Stichtag zur Höherstufung war der 1.3.2020. Somit 2 Monate später als der Stichtag der Tarifänderungen und der Höhergruppierung. 
Jetzt haben wir rückwirkend unsere Stufen verloren und die Laufzeit der Stufe 4 auch noch eingebüßt. Laut dem 1.3.2017 wird man stufengleich höhergruppiert. Bisher erreichte Stufen werden mitgenommen. 
Unsere Bürotante sagte zum 1.1.2020 behalten wir die Stufe 4 und rücken in die Gruppe 6 auf. Das Brutto von 5.5 der letzten Einstufung zu 6.4. beträgt einen Euro Unterschied.
Ist das rechtens?
Ich bin mächtig enttäuscht, da alle anderen Kollegen stufengleich hochgerutscht sind nur weil sie vielleicht 3 Monate länger in ihrer Stufe waren.

Hat jemand Informationen dazu für mich?

Vielen Dank Katrin
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#2

Es gelten die Bedingungen zum Zeitpunkt der Höhergruppierung. Hier also 1.1.2020. Das Ergebnis ist also korrekt. Die Stufe 5 wurde tatsächlich nie erreicht.
Soweit also die Höhergruppierung zum 1.1.2020 korrekt war ist das Ergebnis mit der Stufe auch korrekt.
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#3

Vielen Dank für die Antwort, das Ergebnis ist allerdings ernüchternd. Bei 7 Höhergruppierungen tritt dieser Fall 3 mal auf. Für mich nicht mehr verhältnismäßig.
Trotzdem danke.
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#4

Beim landesbezirklichen Tarifvertrag Bayern erfolgt die Höhergruppierung rückwirkend zum 01.01.2020. Da kann es auch zu solchen unglücklichen Fällen kommen. Es haben jedoch ab Zugang des Schreibens die Beschäftigten ein Jahr Zeit der Höhergruppierung zu widersprechen. Dann bleibt es bei der alten Eingruppierung.
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#5

Ja leider Pech.
Jetzt las ich die tariflichen Vereinbarungen nochmals genauer. Darin steht für die Überleitung, Prüfung und Mitteilung hat der Arbeitgeber eine Frist bis 15.Mai 2021. Die neuen Ordnung tritt zum 1.1 2020 inkraft. Wurde unsere Arbeit nicht nur zum 1.1.20 höher bewertet?
Hätte der Arbeitgeber dann nicht die Möglichkeit gehabt uns 3 Mitarbeiter innerhalb der Frist höher zu gruppieren, vielleicht auch erst in 2021?

Ist ja doch ein spannendes Thema.
Vielen Dank für die zeitnahe Rückmeldung
Mit freundlichen Grüßen Katrin
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#6

Nein.
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#7

Nein, heißt jetzt. Wenn der Arbeitgeber uns höhergruppieren wollte, konnte er es nur zum 1.1 2020 tun?
Richtig verstanden?

Danke für die Antwort Katrin
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#8

Hallo nochmals.
Könnte ich mir höherwertige dauerhafte übertragene Arbeiten, die ich jetzt noch mache rückwirkend anrechnen lassen, um wenigsten die Laufzeiten zuverkürzen? Diese anderen Arbeiten habe ich im März 18 übertragen bekommen. Also knapp 2 Jahre vor der Entgeltsänderung.
Gelten da andere Fristen, oder fällt das unter die einjährige Widerspruchsfrist zur letzten Eingruppierung?
Oh man das wird ja immer komplizierter.
Aber sehr spannend.

Vielen Dank Katrin
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#9

Soweit die Aufgaben nach den ab 1.1.2020 anzuwendenden Eingruppierungsregelungen zu einer Höhergruppierung führen erfolgt diese Höhergruppierung zum 1.1.2020. Hinsichtlich des Datums gibt es keinen Gestaltungsspielraum.

Was mit den höherwertigen Aufgaben gemeint ist wäre näher zu erläutern. Waren die Aufgaben ab März 2018 schon nach alten Eingruppierungsrecht E6 gewesen? Oder waren es damals noch E5 Aufgaben die nun in die E6 geführt haben?
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#10

Soweit ich weiß, war die Tätigkeit ab März 2018 schon E6. Also ich bin als einzige Gärtnerin für alle Grünanlagen im Ort zuständig. 2018 wurden mir die 2 Friedhöfe zusätzlich übertragen. Nicht nur Rasen mähen und Blumen pflanzen, sondern auch Grabeinfassungen aus Stein und Metall einbauen, sowie Kontrolle und Überwachungentsorgung. Reparaturen veranlassen und Co. Eben alles was dazugehört. Friedhofgärtner speziell waren damals in anderen Kommunen in E 6 gruppiert.
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#11

Laut TVÖD / VKA hätten mir zumindest Zulagen zugestanden. Leider finde ich das alles erst jetzt heraus, da ich mit meiner Höhergruppierung so unglücklich bin. Vorher hat mich /uns keiner über irgendwelche Auswirkungen und Rechte aufgeklärt. Da ich mich nun selbst damit befasse, stellen sich mir einige Fragen, die Ihr mir super beantworten könnt. Danke ! Unsere Büroangestellte ist meist genervt, wenn ich schon wieder fragen komme. Schwierig mit Homeoffice. Allerdings befragt sie sich dann auch erst einmal selbst beim Arbeitgeberverband. Ich glaube sie ist für solche Dinge nicht ausgebildet worden, sondern hat es auch nur übertragen bekommen.
Danke für die Rückmeldung
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#12

Entschuldigung ich meinte die Überwachung der Abfallentsorgung etc.
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#13

(28.05.2021, 19:12)Gast schrieb:  Soweit ich weiß, war die Tätigkeit ab März 2018 schon E6. Also ich bin als einzige Gärtnerin für alle Grünanlagen im Ort zuständig. 2018 wurden mir die 2 Friedhöfe zusätzlich übertragen. Nicht nur Rasen mähen und Blumen pflanzen, sondern auch Grabeinfassungen aus Stein und Metall einbauen, sowie Kontrolle und Überwachungentsorgung. Reparaturen veranlassen und Co. Eben alles was dazugehört. Friedhofgärtner speziell waren damals in anderen Kommunen in E 6 gruppiert.
Wie andere in anderen Kommunen eingruppiert sind ist nicht relevant. Vor dem 01.01.2020 brauchte man für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 laut Bezirkstarifvertrag eine  besonders hochwertige und nach der EGO eine hochwertige Tätigkeit. Ob die bei dir vorgelegen hat, hätte damals geprüft werden müssen. Jetzt im nachhinein wird es schwierig.
Auf welcher Grundlage wurdest du jetzt höhergruppiert? Deine Tätigkeiten im Friedhof werden ja nicht zu über 50% sein. Über 50% im Friedhof würden auch nur zu max. EG 5 führen. Bei Gartenbau /Grünanlagen kommst du in EG 6 wenn du auf dem jeweiligen Fachgebiet technische Beratungen und Arbeiten mit entsprechendem Schwierigkeitsgrad durchführst. Im Bereich Bauhof kommst du in EG 6 mit hochwertigen Tätigkeiten z.B. wenn du Arbeitseinteilungen , Unterweisungen machst.
Es wäre also interessant auf welcher Grundlage du nach dem Bezirkstarifvertrag höhergruppiert wurdest.
Wenn die Grundlage nur die Ausübung von hochwertigen Tätigkeiten ist, müsste m. E. die Eingruppierung ab dem Zeitpunkt erfolgen ab dem du die höherwertigen Tätigkeiten übertragen bekommen hast. Ab dem Zeitpunkt wird auch die Stufenlaufzeit nachgezeichnet. Die Vergütung erfolgt wegen der Ausschlußfrist ein halbes Jahr rückwirkend ab dem du deine Ansprüche geltend gemacht hast.
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#14

Guten Morgen, meine Arbeiten in den 2 Friedhöfen sind in der Tat über 50%. Ist auch auf einer Tätigkeitsliste ( stündliche Erfassung )vermerkt. Die Arbeiten dort sind vorrangig auszuführen. Meine Gärtnersachen stehen hinten an. Da ich die einzige Gärtnerin für alles bin, kann man sich vorstellen wie ich hin und her hüpfe. Wir sind eine kleine Gemeine ca.3600 Einwohner aber verschiedene Ortschaften.
Zu unserer neuen Eingruppierung gibt es keine Begründung. Die war nur ein Satz auf dem Papier. Ohne Kommentar. Wir bekommen auf so Fragen keine Antwort.
( Bisher haben wir auch nie Schmutz und Erschwerniszulagen erhalten. Ich bin jetzt 11 Jahre da. Nur zum arbeitnehmersichtlichen Verständnis. Allerdings bin ich dran. Wird bearbeitet. ) Leider gibt es bei uns kein Fachpersonal.
Die " Nachweise", dass Friedhofsgärtner damals schon also z.B.2013 in E6 eingruppiert waren, sind verschiedene Stellenausschreibungen A4 verschiedener Orte, Eingruppierung nach Tvöd. Dort sind die Aufgaben aufgelistet, die von einem Friedhofsgärtner erwartet werden. 1 zu 1 zu meinen Arbeiten sogar noch weniger. Vielleicht ein Ansatz.?
Techniches Verständnis wäre für mich z.B. zu vermessen, wo neue Grabsteine durch den Steinmetz eingebaut werden sollen. Auch meine Aufgabe.
Danke
Habe heute ein Gespräch mit den Chef.
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#15

Nochmal, nur weil andere Kommunen Stellen in irgendeiner Eingruppierung ausschreiben, erwächst dir kein Anspruch auf die selbe Eingruppierung. Für die Eingruppierung in EG 6 brauchtest du damals besonders hochwertige Tätigkeiten. Anscheinend hattest du diese nicht, sonst hätte man dich damals in EG 6 eingruppiert.
Wenn du über 50% Friedhofstätigkeiten machst und eine mind. dreijährige Ausbildung hast bist du m. E. in EG 5 tarifkonform eingruppiert. Siehe landesbezirklichen Tarifvertrag Rubrik "Friedhof".
Schmutz und Erschwerniszulagen gibt es nur bei außergewöhnlichen Belastungen die durch Schutzkleidung nicht verhindert werden kann. Sofern es die Tätigkeit des erlernten Berufs mitbringt, stehen diese Zulagen in der Regel auch nicht zu.
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