Höhergruppierung während eines Beschäftigungsverbotes möglich?
#1

Hallo, 
ich bin neu hier in diesem Forum, habe einen verzwickten Fall und benötige Infos zum Eingruppierungsrecht.
Hier ist "mein Fall":

Bis zu meinem Beschäftigungsverbot (Schwangerschaft) im September letzten Jahres war ich als Sachbearbeitung für Gewerbesteuer/Vergnügungssteuer... eingesetzt und mit EG 6 eingruppiert. 

Seit Oktober 2021 ist die Stelle, deren Tätigkeitsmerkmale identisch zu meinen geblieben sind,  mit einem neuen Kollegen besetzt, der nach Übernahme der Tätigkeiten direkt einen Antrag auf Höhergruppierung gestellt hatte. 
Die Stelle ist mit EG 9a bewertet worden und mein Kollegen ist nun in dieser Entgeltgruppe (EG 9a) seit Januar 2022 eingruppiert. 

Habe ich einen Rechtsanspruch, da ich die Tätigkeiten zuvor (bis September 2021) ausgeübt habe, ebenfalls höhergruppiert zu werden?
Mein Beschäftigungsverbot dauert noch bis Mai 2022 und danach befinde ich mich im Mutterschutz.

Da ich mich im Eingruppierungsrecht nicht auskenne, hoffe ich nun hier auf Infos, egal ob positiver oder negativer Art.
 

Viele Grüße
Lisa
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#2

Soweit deine übertragenen Tätigkeiten mit E9a zu bewerten sind bist du grundsätzlich bereits so eingruppiert. (Sondersachverhalte wie nicht Erfüllung von Voraussetzungen in der Person oder Überleitungen mal außen vor).
Dann wäre die entsprechende Bezahlung geltend zu machen. Durch die tarifliche Ausschlussfrist besteht dafür nur 6 Monate rückwirkend Anspruch.

Hast du Kenntnis darüber, dass der neue Kollege tatsächlich die gleichen Aufgaben übertragen bekommen hat? Schon kleine Verschiebungen der Zeitanteile oder der Aufgaben können dort Auswirkungen haben.
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#3

Stell einen Antrag auf Überprüfung Deiner Eingruppierung. Dann sollte sich für Dich ja das Selbe ergeben. Achtung. Es greift die Ausschlussfrist nach §37 TVöD von 6 Monaten.
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#4

(16.03.2022, 09:52)Gast schrieb:  Soweit deine übertragenen Tätigkeiten mit E9a zu bewerten sind bist du grundsätzlich bereits so eingruppiert. (Sondersachverhalte wie nicht Erfüllung von Voraussetzungen in der Person oder Überleitungen mal außen vor).
Dann wäre die entsprechende Bezahlung geltend  zu machen. Durch die tarifliche Ausschlussfrist besteht dafür nur 6 Monate rückwirkend Anspruch.

Hast du Kenntnis darüber, dass der neue Kollege tatsächlich die gleichen Aufgaben übertragen bekommen hat?  Schon kleine Verschiebungen der Zeitanteile oder der Aufgaben können dort Auswirkungen haben.

Wichtiger als ein solcher Antrag ist die schriftliche konkrete Aufforderung entsprechend zu bezahlen. Ein solcher Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung entfaltet keinerlei Rechtswirkung und man bleibt vom guten Willen des Arbeitgebers abhängig. Dieser wäre rechtlich sowieso verpflichtet seinen Fehler zu korrigieren, d.H. wenn es tatsächlich die gleichen Aufgaben sind müsste der Arbeitgeber sowieso seinen Fehler bemerken und dem korrigieren. Wenn es gleiche Aufgaben sind und der Arbeitgeber nickt aktiv wird müsste man wohl von vorsätzlichen Betrag ausgehen. Wenn man es eskalieren will könnte man auch über eine Strafanzeige nachdenken (da sollte man sich aber sicher sein, dass es wirklich die gleichen Aufgaben sind und auch sonst keine Gründe der E9a entgegenstehen). Wenn man nur schnell Geld bekommen will halt die Zahlung geltend machen.
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#5

(16.03.2022, 10:43)Gast schrieb:  Wichtiger als ein solcher Antrag ist die schriftliche konkrete Aufforderung entsprechend zu bezahlen. Ein solcher Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung entfaltet keinerlei Rechtswirkung und man bleibt vom guten Willen des Arbeitgebers abhängig. Dieser wäre rechtlich sowieso verpflichtet seinen Fehler zu korrigieren, d.H. wenn es tatsächlich die gleichen Aufgaben sind müsste der Arbeitgeber sowieso seinen Fehler bemerken und dem korrigieren. Wenn es gleiche Aufgaben sind und der Arbeitgeber nickt aktiv wird müsste man wohl von vorsätzlichen Betrag ausgehen. Wenn man es eskalieren will könnte man auch über eine Strafanzeige nachdenken (da sollte man sich aber sicher sein, dass es wirklich die gleichen Aufgaben sind und auch sonst keine Gründe der E9a entgegenstehen). Wenn man nur schnell Geld bekommen will halt die Zahlung geltend machen.
Vielen Dank an alle Beantwortenden für die schnellen Nachrichten. 

So, wie ich es verstehe, fordere ich meinen AG nun auf mich entsprechend nach EG 9a einzugruppieren, richtig? Die Ausschlussfrist von 6 Monaten ist zu beachten.

Und ja, an den Aufgaben hat sich nichts verschoben.

Ist es auch unerheblich, dass ich die Tätigkeiten gar nicht mehr praktisch ausübe und im Beschäftigungsverbot bin? 
Ich bin ja seit September 2021 zu Hause und meine Stelle ist mit dem neuen Kollegen seit Oktober dauerhaft neu besetzt.

Viele Grüße
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#6

Du forderst die Bezahlung nach E9a. (Dies auch rückwirkend.) Um 100% korrekt zu sein auch unter Angabe der Stufe die sich aus der Nachzeichnung der korrekten Eingruppierung ergibt. Die Ausschlussfrist muss nicht erwähnt werden. Es sich Sache des Arbeitgebers sich darauf zu berufen.

Zu prüfen wäre ggf. welche Stufe sich aus der Nachzeichnung ergibt und wenn man schon länger die Aufgaben hat ob damals nach Überleitung in de neue Entgeltordnung eine Rolle für die Eingruppierung spielt. Es kann Fallkonstellation geben wo man wegen des nicht erfolgten Antrags nun in der E8 fest hängt.

Das aktuell ein Beschäftigungsverbot besteht spielt keine Rolle.
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