Höhergruppierung verweigern?
#1

Servus zusammen,
wir als PR wurden gem. Art. 75 Abs. 1 Nr. 4 beteiligt, und zwar soll unser Kämmerer von Entgeltgruppe 9 in 10 eingruppiert werden. Wir haben aber ein Problem: eigentlich wollen wir nicht zustimmen, da unser Kämmerer nach Meinung aller Kollegen seine Arbeit nicht ordnungsgemäß ausführt (und das ist sehr milde ausgedrückt!). Er hält seine Fristen nicht ein, er hat seine Miet- und Pachtverträge nicht im Griff, verlegt Rechnungen usw. usw.
Ich habe jetzt gelesen, dass man als PR das Recht hat, die Höhergruppierung zu verweigern, da die Besorgnis besteht, dass andere Beschäftigte benachteiligt werden oder die Besorgnis besteht, dass der Beschäftigte auf dem höherwertigen Arbeitsplatz den Frieden in der Dienststelle durch unsoziales oder gesetzwidriges Verhalten stören wird.
Wie können wir uns in diesem Fall verhalten - zur Anmerkung - er ist auch noch Personalrat!
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#2

Moin,

die Eingruppierung richtet sich ausschließlich nach den übertragenen Tätigkeiten sowie der vorausgesetzten Ausbildung. Wenn beides die EG 10 rechtfertigt, ist der Beschäftigte eingruppiert. Eignung, Befähigung und Leistung spielen nur bei der Auswahl für eine Stelle eine Rolle. Also könnte allenfalls eine nicht getroffene Auswahlentscheidung gerügt werden. Das ist dann aber problematisch, wenn auch in anderen Fällen Aufgabenübertragungen, die zu einer Höhergruppierung geführt haben, nicht mit einer Auswahlentscheidung verbunden waren.

Viele Grüße
1887
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#3

Servus,

auch ich bin der Auffassung, dass entsprechend der Stellenbeschreibung sowie der dazugehörigen Stellenbewertung ein Anspruch auf die Eingruppierung des Kämmerers besteht. Dieser könnte ja auch eine Eingruppierungsklage vor dem Arbeitsgericht anstrengen können.
Wichtig erscheint mir auch die Frage, ob ein Stellenplan diese Stelle auch ausweist.
Falls Euer Kämmerer nun wirklich nicht seinen Dienst so ausführt, wie Ihr es z.B. für richtig haltet, dann stellt sich die Frage, was macht dann eigentlich der Dienstherr? Wird dies geduldet? Oder hat er schon Maßnahmen ergriffen?

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#4

Hallo,

für die Stellenbewertung / Eingruppierung unbeachtlich sind bspw.
- die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit (in Unterscheidung zur übertragenen Tätigkeit).
- die Qualität der Arbeit (und um diese geht es wohl hier. Eine "Schlechtleistung" kann ggfs. arbeitsrechtliche Konsequenzen haben, aber keine Auswirkungen auf die Eingruppierung).
- keine (höhere) Planstelle im Haushalts- / Stellenplan ausgewiesen (=> Tarifrecht bricht Haushaltsrecht)
- Besoldung von Beamten mit gleicher / scheinbar gleicher Aufgabenstellung
- Arbeitsmenge
- Eingruppierung des Vorgängers.

Vielleicht hat's ja etwas weitergeholfen
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#5

(01.12.2013, 18:04)Gast schrieb:  - keine (höhere) Planstelle im Haushalts- / Stellenplan ausgewiesen (=> Tarifrecht bricht Haushaltsrecht)

Gibt es dafür eine Norm, die das bestätigt? 014
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#6

Aus dem Vertragsrecht (BGB) folgt die Pflicht diese zu erfüllen. Es müsste eine Regelung geben welche es öffentlichen Arbeitgeber auf der Basis von Haushaltsrecht erlauben würde Verträge nicht zu erfüllen. Eine solche gibt es nicht.

Es gibt dann ggf. entsprechende Regelungen im Haushaltsrecht. Z.B. in § 3 (2) BHO steht:
"Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben. Diese Norm brächte es aber eigentlich nicht. Ob es im entsprechenden Landesrecht eine entsprechende Regelung gibt muss man halt schauen.
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