Höhergruppierung und Rückstufung
#1

Hallo zusammen,

folgender Sachverhalt: Ich wurde bei einer Kommune in EG6 Stufe 3 als Quereinsteiger befristet für 2 Jahre eingestellt mit der Voraussetzung bei Übernahme den Basislehrgang des Verwaltungslehrgangs 1 zu besuchen. Nach meiner Übernahme wurde ich in EG4 mit Zulage zu EG6 bis zum Lehrgang herabgruppiert.
Nach ca. 3 Jahren kurz bevor ich den Lehrgang besucht habe, bin ich in die Stufe 4 gekommen. Nach erfolgreichem Lehrgang und 5 Monate in Stufe 5 habe ich dann meine EG6 bekommen allerdings mit Stufe 3.
Angeblich ist das laut Tarif richtig.
Was meint Ihr dazu?
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#2

Die Stufe 5 ist unplausibel.

Wurde es gemäß der Regelungen zur Ausbildungs- und Prüfungspflicht gemacht oder vorübergehende Übertragung höherwertigen Tätigkeit? Wann genau begann der Dauervertrag? Wann genau war der Lehrgang abgeschlossen?
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#3

Hallo,

09/2020 bis 08/2022 EG6 St. 3.(Zeitvertrag)
09/2022 bis 08/2023 EG4 mit Zulage zu EG6.
09/2023 bis 01/2024 EG4 St.4.
02/2024 EG6 St.3.
Lehrgang 10/2023 bis 11/2023
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#4

(25.02.2024, 12:38)Gast schrieb:  Wurde es gemäß der Regelungen zur Ausbildungs- und Prüfungspflicht gemacht oder vorübergehende Übertragung höherwertigen Tätigkeit? 
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#5

es wurde gemäß der Regelungen zur Ausbildungs- und Prüfungspflicht gemacht
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#6

Um in die EG6 zu kommen
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#7

Die Sache ist etwas kompliziert und nach meinen Eindruck auch nicht eindeutig. 9/2022 erfolgte eine Herabgruppierung in die E4. Stufenlaufzeit bleibt erhalten. 2/2024 gilt nun Vorbemerkung Nr. 7 zur Entgeltordnung Absatz 4, Satz 3: "In diesem Falle erhält die/der Beschäftigte das Entgelt, das sie/er erhalten hätte, wenn sie/er in dem in Absatz 3 Satz 2 genannten Zeitpunkt in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert wäre."
Hier ist nun entscheidend ob man es als Herabgruppierung mit anschließender Höhergruppierung bewertet. Dann verliert man hier die Stufenlaufzeit in der E6 und diese beginnt am 9/2022 erneut zu laufen. Stufe 4 wird dann 9/2025 erreicht. Man kann nun aber auch vertreten, dass es damit hinsichtlich des Entgeltanspruchs nach Vorbemerkung Nr. 7 zur Entgeltordnung Absatz 4, Satz 3 immer in der E6 war und damit die Stufenlaufzeit weiterläuft. Mir ist allerdings keine Rechtsprechung dazu bekannt. Ich kann mich nicht mal an Kommentarauffassungen dazu erinnern. Allerdings bin ich im Bereich TVöD (Bund) tätig und deshalb habe ich in der Praxis meiner Personalratstätigkeit nie mit Fragen der Ausbildungs- und Prüfungspflicht zu tun gehabt. Aber zumindest mal schriftlich die Bezahlung nach Stufe 4 fordern, wäre einen Versuch wert. Mit dem Argument, dass keine Herab- und Höhergruppierung stattgefunden hat und deshalb die Stufenlaufzeit hinsichtlich des Zahlungsanspruch weiterlief.

Es hätte auch Argumente gegeben die Zulage erst ab dem vierten Monat des Dauervertrags zu zahlen (damalige Fassung der Vorbemerkungen). Aber da dies nicht der Fall war betrachten wir den Aspekt hier nicht weiter.

Unklar ist auch wenn der Lehrgang 11/2023 geendet hat warum erst 2/2024 die Eingruppierung in der E6 erfolgte. Aber auch das ist für die Frage hier nicht relevant.
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#8

Ist denn die Stufenlaufzeit nicht unabhängig von der Entgeltgruppe? Ich bin ja durchgehend beschäftigt mit der selben Tätigkeit. Und nach drei Jahren in Stufe 3 kommt man doch in 4 oder nicht?
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#9

(25.02.2024, 19:26)Privat_77 schrieb:  Ist denn die Stufenlaufzeit nicht unabhängig  von der Entgeltgruppe? 
Nein die Stufenlaufzeit ist primär abhängig von der Entgeltgruppe.

Zitat:Und nach drei Jahren in Stufe 3 kommt man doch in 4 oder nicht?

Nach drei Jahren in Stufe 3 der selben Entgeltgruppe. Hier noch komplizierter, weil es gar nicht um die reale Eingruppierung geht sondern rückwirkend dann so getan wird als wäre man schon früher höhergruppiert wurden.
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#10

Hi,
und wie erklärt sich die Stufe 4 in der EG4 ab 09/2023?
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#11

Ich war ja in keiner Entgeltgruppe länger als 3 Jahre.
Wie kommt die 4 zustande?
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#12

Bei Herabgruppierung läuft die Stufenlaufzeit weiter. Bzw. die Zeit war bei der Einstellung ins Dauerarbeitsverhältnis anzuerkennen. Deshalb wurde in der E4 die Stufe 4 erreicht. Mit dem Abschluss des Lehrgangs hat sich dann rückwirkend geändert.
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#13

Also das bedeutet dass die Kollegen die noch länger auf den Basislehrgang warten müssen noch mehr Zeit verlieren da die ja nicht zur Stufenlaufzeit angerechnet wird.
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#14

(26.02.2024, 11:38)Privat_77 schrieb:  Also das bedeutet dass die Kollegen die noch länger auf den Basislehrgang warten müssen noch mehr Zeit verlieren da die ja nicht zur Stufenlaufzeit angerechnet wird.

Nein. Denn der Zeitpunkt des Abschlusses des Basislehrgangen spielt keine Rolle. Man wird immer so gestellt als wäre man zum Zeitpunkt der Übertragung im Sinne der Regelungen zur Ausbildungs- und Prüfungspflicht höhergruppiert wurde. Der Verlust am Stufenlaufzeit erfolgt zu dem Zeitpunkt.

Im Einzelfall mag eine längere Dauer dazu führen, dass man in der Zwischenzeit ein höheren Einkommen hatte. Das ist aber eine andere Frage.
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