Höhergruppierung nach Eingruppierungsirrtum
#1

Hallo zusammen,
aufgrund eines Urteils vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern werde ich rückwirkend zum 01.01.17 höhergruppiert. Dies habe ich auch schon schriftlich. Im Schreiben selber stand nicht meine Stufe, nur nach E9a.
Der Antrag wurde im Sommer 2016 gestellt. Im November 2016 hat mein Arbeitgeber das Urteil bestätigt. Aus Gesprächen wurde mir mitgeteilt, dass ich in Stufe 4 falle.
Meine Frage hier: Eingruppierungsirrtum: In welche Stufe komme ich? Bleibt nicht bei einem Irrtum meine Stufe 6 erhalten?
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#2

Hier noch das Urteil: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 1. Kammer, Urteil vom 23.01.2008, 1 Sa 200/07
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#3

Es kommt darauf an. Ab wann wurden beim aktuellen Arbeitgeber die entsprechenden Aufgaben wahrgenommen? Man muss die Stufe neu berechnen basierend auf der korrekten Eingruppierung. Wobei es eine zentrale Rolle spielt ob es auch schon vorher eine E9 war oder erst ab 1.1.2017. Was war es für ein Antrag im Sommer 2016?
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#4

Hallo,
ist es bei dem Urteil um deine Person gegangen oder nimmt dein AG es nur für deinen Fall her?
Wenn ich das Urteil richtig gelesen habe wurde durch das AG die Vergütungsgruppe Vc FG 1b bestätigt.
Das LAG redet aber wieder von Vergütungsgruppe Vc FG 1a.
Bei einer Eingruppierung nach VG Vc FG 1a kannst du keinen Antrag auf Höhergruppierung stellen da dies nur ein Drittel selbstständige Leistungen beinhaltet.
Bei einer Eingruppierung in VG Vc FG 1b hättest du im Jahr 2017 einen Antrag auf Höhergruppierung aufgrund der neuen EGO stellen können und wärst von EG 8 Stufe 6 nach EG 9a Stufe 4 gekommen. Das wäre auch kein Eingruppierungsirrtum sondern geltendes Recht.
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#5

Diiesen Antrag habe ich auch gestellt. Ich bekomme rückwirkend zum 01.01.17 9a/St.4.

Der Antrag wurde vom AL gestellt.
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