Höhergruppierung nach Bewährungszeit (3Jahre)
#1

Hallo liebe Forum Mitglieder.
Mein Frage wäre, habe ich ein Anrecht auf rückwirkende Bezahlung bei dauerhaft übertragener höherwertiger Tätigkeit?
Zu den Voraussetzungen:
Ich bin in EG 8 Stufe 6 eingruppiert.
Habe 2015 höherwertige Tätigkeiten übertragen bekommen.
Ich werde erst nach einer Bewährungszeit von 3 Jahren nach 9b höhergruppiert, da ich die persönlichen Vorraussetzungen nicht erfülle (kein Techniker oder Meister).
Hab ich ein Anrecht auf rückwirkende Bezahlung, da ich diese Tätigkeit ja seit 2015 ausübe?



Viele Grüße und im vorraus Danke für die Antworten
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#2

Soweit für die Eingruppierung in die E9b persönliche Voraussetzungen zu erfüllen waren und diese nicht vorlagen bestand vorher kein Anspruch auf Eingruppierung in die E9b. Wenn der Arbeitgeber nun die Eigenschaft als sonstiger Beschäftigter feststellt hat dies keine rückwirkenden Folgen.

Zu prüfen ist ggf. ob ein Anspruch auf Eingruppierung in die E9a bestand. Wie ist nun die genaue Eingruppierung (Abschnitt und Fallgruppe in der Entgeltordnung). Wie lief Überleitung in die neu Entgeltordnung ab. Wobei Ansprüche maximal 6 Monate rückwirkend geltend gemacht werden können. Auch ist zu beachten, dass solche Erwägungen sich ggf. negativ auf die Stufenzuordnung auswirken können. Deshalb auch Informationen zur aktuellen Stufe und zur Stufe 2015 angeben. (Sowie Datum des letzten Stufenaufstiegs.)
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