Höhergruppierung nach Überprüfungsantrag der Entgeltgruppe
#1

Hallo 
wir sind Reinigungsfachkräfte einer Kinderkrippe seit 2014, angestellt bei der Stadt. Wir sind nicht in der Gewerkschaft.
Haben durch Zufall ein Gerichtsurteil von Reinigungsfachkräften aus NRW gelesen die eine Höhergruppierung von E1 in E2 beantragt haben und mit Unterstützung von Verdi die Höhergruppierung durchgesetzt haben.
Daraufhin haben wir uns mal genauer mit den Tätigkeitsmerkmalen von E1 und E2 beschäftigt und sind zu dem Entschluss gekommen einen Antrag auf Überprüfung unserer Entgeltgruppe E1 extra mit dem Hinweis unter Berücksichtigung der Stufenlaufzeit, einzureichen. Den Antrag haben wir im Februar 2020 gestellt.
Durch telefonische Nachfrage  haben wir diese Woche erfahren, dass unserem Antrag stattgegeben wurde und wir eine Nachzahlung ab Antragstellung erhalten.
Auf unseren Hinweis, dass wir doch eine Nachzahlung 6 Monate vor Antragstellung erhalten müssten wurde uns gesagt, sie haben sich entschieden erst ab Antragstellung nachzuzahlen.
Ist das korrekt? Laut Tarifvertrag sind wir nicht dieser Meinung, aber wir wissen eben nicht ob das eine ‚kann‘ Frage ist und vielleicht nur für Gewerkschaftsmitglieder gilt.
Wir sind jetzt in E1 Stufe 3 eingruppiert.

Das nächste ist auch die Neueinstufung in E2.
Da wir seit 2014 eine unveränderte Tätigkeit machen, müsste doch nach der Höhergruppierung bei gleichbleibender Tätigkeit die Einstufung E2 Stufe 3 sein, da nach über 6 Jahren die Stufe 3 relevant wäre. Wir werden ja nicht höhergruppiert weil sich unsere Tätigkeit verändert hat sondern auf Antrag.
Wir haben uns wirklich sehr intensiv damit befasst und sind froh die erste Hürde überwunden zu haben.
Jetzt fehlen uns nur noch die Informationen zur Nachzahlung. Und die Einstufung. Bei der Einstufung sind wir uns eigentlich sicher E2 Stufe 3.
Wir würden uns freuen zeitnah Informationen zu erhalten.
Danke
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#2

Wie sah der Antrag genau aus? Ein Antrag ist regelmäßig nicht geeignet die tarifliche Ausschlussfrist zu unterbrechen. Als solches besteht lediglich Anspruch auf 6 Monate rückwirkend ab der schriftlichen Einforderung der Bezahlung.

Grundsätzlich wurdet ihr ggf. garnicht höhergruppiert bzw. nicht in letzter Zeit. Soweit laut Arbeitsvertrag der TVöD Anwendung findet muss die Eingruppierung zum damaligen Zeitpunkt bestimmt werden und dann der Stufenverlauf nachvollzogen werden.
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#3

Wir haben einen Antrag auf Überprüfung unserer Eingruppierungsstufe gestellt und dabei die Tätigkeitsmerkmale von E1 und E2 gegenüber gestellt.
Lg
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#4

Das ist kein wirksames geltend machen der Bezahlung nach E2.
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#5

Wir erhalten rückwirkend ab Antragstellung E2 
Unsere Frage ist ob wir schon einen Anspruch 6 Monate vor Antragstellung haben und ob wir dann auch die Stufe 3 erhalten, da wir die gleiche Tätigkeit schon seit Februar 2014 machen.
Lg
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#6

Nein, weil ihr statt eines Antrages die Bezahlung nach E2 hättet fordern müssen.
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#7

Danke
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#8

Wir haben einen Antrag auf  Überprüfung der E1 und Höhergruppierung in E2 in einem Antrag gestellt.
Wir erhalten jetzt E2, rückwirkend ab Antragstellung.
Unsere Frage ist ob wir unsere Stufen, nach 6 Jahren in E1 behalten und ob wir schon 6 Monate vor Antragstellung eine Nachzahlung erhalten.
Danke
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#9

Ein Anspruch auf 6 Monate ab "Antragstellung" wäre nur gegeben, wenn man die Bezahlung nach E2 gefordert hätte (statt Antrag auf Überprüfung und Höhergruppierung).

Die Stufenzuordnung hängt davon ab wann Aufgaben nach E2 übertragen wurden. Die Stufenlaufzeit ist rückwirkend entsprechend nachzuvollziehen und man ist dann in der Stufe die sich aus der Nachzeichnung ergibt. Wenn man seit 6 Jahren Aufgaben nach E2 hatte wäre man in Stufe 4. Allerdings könnten die Aufgaben sich in der Zwischenzeit gewandelt haben und ggf. führten auch Änderungen der tariflichen Regelungen zur Änderung der Eingruppierung.
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#10

Danke für die Antwort.
Wir arbeiten seit Februar 2014 ( Neueröffnung/ Neubau Kinderkrippe) als Reinigungsfachkräfte.
Die Aufgaben bzw. Tätigkeiten haben sich nicht geändert.
Lg
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#11

Bleibt die Frage ob bezirkliche Tarifverträge eine Rolle spielen die dann erst ab einen bestimmten Zeitpunkt die Aufgaben zu E2 gemacht haben.

Wenn es ab 2/2014 Aufgaben nach E2 waren (und auf das Arbeitsverhältnis der TVöD umfassend Anwendung fand und findet) dann wäre es aktuell Stufe 4.
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#12

Recht vielen Dank für die schnelle Antwort.

Wenn wir bedenken, dass wir nie darauf geachtet haben ob die Eingruppierung richtig ist, wären wir noch immer in E1, knapp über dem Mindestlohn.  Nur durch den Newsletter vom öffentlichen Dienst sind wir auf die Klage von Reinigungsfachkräften in NRW aufmerksam geworden.
Daraufhin haben wir das ganze Internet durchgesucht, nach den Tätigkeitsmerkmalen von E1 und E2.
Wir sind ja schon erleichtert dass wir die E2 bekommen. Trotzdem stellt sich für uns noch die Frage ob wir ein Anrecht auf E2 Ü haben. Diese Entgeltgruppe ist für Reinigungsfachkräfte in Kindereinrichtungen vorgesehen.

Als wir die Bestätigung von der Höhergruppierung erhalten haben, wurde uns, natürlich nicht direkt ausgesprochen, mitgeteilt, dass wir uns glücklich schätzen können dass wir die E2 erhalten.
Laut Aussage vom Arbeitgeberverband der VKA kann die E1 und E2 gezahlt werden.

Da stellt sich für uns die Frage warum laut Tarifvertrag die Eingruppierung nach Tätigkeitsmerkmalen erfolgt aber in der Praxis nicht umgesetzt wird und wir uns zum Schluss wie Bittsteller vorkommen und sehr dankbar sein müssen für die Höhergruppierung.
Aber was soll’s immerhin haben wir es jetzt gemerkt und nicht erst kurz vor der Rente.
Lg und Danke noch einmal
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#13

Das Arbeitsrecht geht davon aus, dass es zwei Vertragsparteien gibt. Es ist Sache der jeweiligen Vertragspartei seine Rechte durchzusetzen. Wer die Kenntnisse dafür nicht hat sollte sich beraten lassen. Z.B. sind Gewerkschaften da ein möglicher Anlaufpunkt.

Seine Rechte kann man ggf. vorm Arbeitsgericht durchsetzen.

"Diese Entgeltgruppe ist für Reinigungsfachkräfte in Kindereinrichtungen vorgesehen." Wo soll dies geregelt sein?
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