Höhergruppierung nach § 14
#1

Was sagt der § 14 aus ??
Zitieren
#2

§ 14 TVöD: Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
(1) Wird der/dem Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer/seiner Eingruppierung entspricht, und hat sie/er diese mindestens einen Monat ausgeübt, erhält sie/er für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit.
(2) Durch landesbezirklichen Tarifvertrag wird im Rahmen eines Kataloges, der die hierfür in Frage kommenden Tätigkeiten aufführt, bestimmt, dass die Voraussetzung für die Zahlung einer persönlichen Zulage bereits erfüllt ist, wenn die vorübergehend übertragene Tätigkeit mindestens drei Arbeitstage angedauert hat und die/der Beschäftigte ab dem ersten Tag der Vertretung in Anspruch genommen worden ist.
(3) Die persönliche Zulage bemisst sich nach dem jeweiligen Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich bei dauerhafter Übertragung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 ergeben hätte.
Zitieren
#3

§ 14 von was? Soweit der TvöD oder TV-L gemeint sind geht es um die im 2. Beitrag genannte Regelung. Es geht da also nicht um eine Höhergruppierung sondern um die vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeit. Diese berührt die Eingruppierung nicht.
Zitieren
Antworten


[-]
Schnellantwort
Nachricht
Geben Sie hier Ihre Antwort zum Beitrag ein.






Möglicherweise verwandte Themen…
- Höhergruppierung nach Ausbildung
- Höhergruppierung nach Meisterausbildung
- Höhergruppierung von 9a nach 9b

NEUES Thema schreiben



 Frage stellen
Anzeige
Flowers