Höhergruppierung auf Grund Stellenplan abgelehnt
#1

Hallo,

ich habe vorliegenden Fall, dass ein Sachbearbeiter auf Grund seiner Stellenbeschreibung und der darauf erstellten Stellenbewertung 2 Entgeltgruppen höher eingruppiert werden müsste.
Die Aufgaben werden außerdem schon seit über 3 Jahren ausgeführt - ein Antrag auf Höhergruppierung wurde damals auf Grund der damals noch fehlenden Stellenbewertung abgelehnt.

Leider ist die Stelle, welche bei der Stellenbewertung rausgekommen ist, im Stellenplan damals wie heute nicht vorgesehen.


Hat der Mitarbeiter Anspruch auf rückwirkendes Entgelt, obwohl es die Stelle im Stellenplan nicht gibt?

Viele Grüße
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#2

Moin,

der TVöD kennt keine haushaltsrechtliche Schranken und Stellen sind für die Beschäftigten unbeachtlich. Inwieweit Ansprüche verjährt sind, ist nicht erkennbar.

Grüße
1887
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#3

Hallo,
Danke für die unkomplizierte Antwort. Die Ansprüche sind übrigens weder verjährt, noch auf Grund der tariflichen Ausschlussfrist nicht mehr durchsetzbar.

Ist jedoch für die Vorjahr eine Nachtragshaushaltssatzung bzgl. des Stellenplanes notwendig (Art. 68 Abs. 2 Nr. 4 GO)?
Meiner Auffassung nach gibt wiederum Art. 68 Abs. 3 Nr. 2 GO eine Ausnahme.

Der Fall spielt in Bayern.

Vielen Dank Smile
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#4

Eine Nachtragshaushaltssatzung für die Vorjahre kommt schon wegen Art. 68 (1) Satz 1 GO nicht in Betracht.
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#5

Hey,

das ist mir schon bewusst. Vll habe ich mich ein bisschen unverständlich ausgedrückt (sorry hierfür). Es kommt bestimmt die Ausrede, dass man auf Grund der Abweichung eine Nachtragshaushaltssatzung benötigt, diese aber für die Vorjahre nicht zulässig ist und daher keine rückwirkende „Höhergruppierung“ bzw. eigentlich „richtige Eingruppierung“ vorgenommen werden kann.
Meiner Meinung nach läuft auf Grund Art. 68 Abs. 3 Nr. 2 GO dieses Argument schonmal ins leere.

Viele Grüße
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#6

Es läuft schon deshalb ins Leere, weil Du einen vertraglichen Anspruch hast. Dieser kann nicht durchs Haushaltsrecht negiert werden. Daneben sagt dies ja auch das Haushaltsrecht. Du warst durch die Tarifautomatik entsprechend eingruppiert. Soweit du die Forderungen hinreichend geltend gemacht hast besteht Anspruch auf die entsprechende Nachzahlung. Wenn ich als Arbeitgeber mir die Zahlung ersparen will würde ich schauen ob Deine Forderung hinreichend bestimmt war um die tarifliche Ausschlussfrist zu unterbrechen. (Mindestens also Angabe der korrekten Entgeltgruppe etc.)
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#7

Die Frage ist doch, ob tatsächlich schon seit 3 Jahren Anspruch auf eine höhere Eingruppierung besteht. Der Arbeitnehmer muss im Zweifel nachweisen, dass ihm zum Zeitpunkt X die eingruppierungsbegründenden Tätigkeiten auch formal durch den Arbeitgeber übertragen wurden. Das heißt, es muss aus der Stellenbeschreibung von vor 3 Jahren hervorgehen, dass die entsprechenden Tätigkeiten übertragen wurden.

Wenn die Stellenbeschreibung erst zu einem späteren Zeitpunkt vorliegt, kann die Eingruppierung auch erst ab diesem Zeitpunkt wirksam sein.

Wenn der Antrag vor 3 Jahren abgelehnt wurde, begründet auch der keinen Anspruch auf Höhergruppierung, selbst wenn er eigentlich erfolgreich gewesen wäre. Denn das Verfahren ist abgeschlossen, der AG hat eine höhere Entgeltgruppe verneint und der AN hat das akzeptiert - andernfalls hätte er klagen müssen.

Möglich wäre: einen erneuten Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung stellen (Ab Wann? Welche Entgeltgruppe? Warum?). Dann wäre es zumindest denkbar, zum Zeitpunkt der Übertragung der Tätigkeit (=Zeitpunkt Stellenbeschreibung!) neu eingruppiert zu werden. ABER ACHTUNG! Die rückwirkende Eingruppierung führt a) zu einer Stufenrücksetzung und zu neuen Stufenlaufzeiten ... das kann in Summe nach hinten losgehen.

Eine Nachzahlung etwaiger Mehrbezüge ist nur für 6 Monate möglich ab Geltendmachung/Antragstellung (§ 37 TVöD). Wie gesagt, der Antrag von vor 3 Jahren ist "tot" und scheidet als Geltendmachung aus.

Besonders clever wäre es aber, eine neue Stellenbeschreibung anzufordern und zum Zeitpunkt der neuen Stellenbeschreibung eine Eingruppierung zu beantragen. Dann wechselt man nämlich auf Grund der neuen Entgeltordnung stufengleich in die höhere Entgeltgruppe ...

Zur Stelle: Du sitzt auf "irgendeiner" Stelle ... ohne Stelle laut Stellenplan kannst Du (bis auf Ausnahmefälle) nicht beschäftigt werden. Du meinst vermutlich, dass du ganz andere Tätigkeiten ausübst, aber die die eigentlich mit dieser Stelle zusammenhängen?
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