Höhergruppierung, aber dafür längerer Verbleib in Stufe 4
#1

Wurde höhergruppiert, aber dafür längerer Verbleib in Stufe 4 mit Garantiebetrag. Eigentlich eine Verschlechterung, oder? Wäre sonst schon längst in Stufe 5.
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#2

Ja, das kann sein, dass man in der niedrigeren Entgeltgruppe mit höherer Stufe erstmal mehr gehabt hätte. Aber wenn dann der Sprung in die Stufe 5 kommt, wird es mehr. Der TVÖD ist nun mal so, dass man bei der Stufe wieder auf 0 gesetzt wird und wieder von vorne anfängt.
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#3

"Der TVÖD ist nun mal so, dass man bei der Stufe wieder auf 0 gesetzt wird und wieder von vorne anfängt.

Bitte lesen Sie sich die Richtlinien des TVÖD nochmal genauer durch, da diese Aussage nicht korrekt ist. Sollte es zu einer Höhergruppierung kommen, so fällt man in der neuen Gruppierung nicht wieder auf Stufe 0, sondern man wird nur zur Anfangslaufzeit für die derzeitige Stufe versetzt l.
Bsp. Man ist derzeit in Stufe 1 mit EG 10 und das bereits seit 8 Monaten und wird in 4 Monaten hochgestuft auf Stufe 2, jedoch erfolgt vorher eine Höhergruppierung und dadurch verliert man die 8 Monate die man bereits in der aktuellen Stufen verbracht hat, weil man nun wieder in der Stufenlaufzeit von vorn beginnt. Jedoch kann es Ausnahmeregelungen geben, wodurch die Laufzeit bei Höhergruppierung nicht beeinträchtigt wird. Dies ist immer eine Ermessungsfrage durch den Vorgesetzten und das Personalamt.

Alle Angaben ohne Gewähr
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#4

"Bsp. Man ist derzeit in Stufe 1 mit EG 10 und das bereits seit 8 Monaten und wird in 4 Monaten hochgestuft auf Stufe 2, jedoch erfolgt vorher eine Höhergruppierung und dadurch verliert man die 8 Monate die man bereits in der aktuellen Stufen verbracht hat, weil man nun wieder in der Stufenlaufzeit von vorn beginnt"
Das ist ein ungünstiges Beispiel. Denn bei Höhergruppierung aus Stufe 1 kommt in Stufe 2. (§ 17 (4) Satz 1 TVöD VKA beim Bund analog)

"Dies ist immer eine Ermessungsfrage durch den Vorgesetzten und das Personalamt."
Dies ist außer bei einigen Überleitungsfällen eine übertarifliche Regelung/Bezahlung. Das Ermessen ist da oft erheblich eingeschränkt (Haushaltsrechtlich, als Mitglied des Arbeitgeberverbandes).
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