15.03.2011, 11:20
Guten Morgen,
ich habe eine Frage bezüglich der Verteilung der Mandate nach einer PR-Wahl auf die Geschlechter:
Wie hatten eine Mehrheitswahl (keine Listenwahl). Grundsätzlich sind bei der PR-Bildung Frauen und Männer entsprechend ihres Anteils an der Beschäftigtenstruktur zu berücksichtigen.
Das war bei der Wahl kein Problem. Das hatte damals gepasst.
Nun ist es so, dass PR Mitglieder ihr Amt niederlegen. Beides sind Frauen.
Nun steht im PersVG dass bei Mehrheitswahl die Ersatzmitglieder entsprechend der nächsthöherer Stimmzahl nachrücken.
Das würde aber bedeuten, dass der Grundsatz der Geschlechterparität verletzt würde.
Welcher Paragraph im PersVG ist höherwertiger? Der Grundsatz? Weil im Gesetztestext noch vor dem "Ersatznachrückerparagraphen" kommt oder bricht der konkretisierende "Ersatzmitgliedparagraph" den Grundsatz?
Oder gilt der Grundsatz der Geschlechterparität nur bei der Wahl eines PR aber nicht beim Nachrücken von Ersatzmitgliedern?
Gruß
Auenlandbewohnerin
ich habe eine Frage bezüglich der Verteilung der Mandate nach einer PR-Wahl auf die Geschlechter:
Wie hatten eine Mehrheitswahl (keine Listenwahl). Grundsätzlich sind bei der PR-Bildung Frauen und Männer entsprechend ihres Anteils an der Beschäftigtenstruktur zu berücksichtigen.
Das war bei der Wahl kein Problem. Das hatte damals gepasst.
Nun ist es so, dass PR Mitglieder ihr Amt niederlegen. Beides sind Frauen.
Nun steht im PersVG dass bei Mehrheitswahl die Ersatzmitglieder entsprechend der nächsthöherer Stimmzahl nachrücken.
Das würde aber bedeuten, dass der Grundsatz der Geschlechterparität verletzt würde.
Welcher Paragraph im PersVG ist höherwertiger? Der Grundsatz? Weil im Gesetztestext noch vor dem "Ersatznachrückerparagraphen" kommt oder bricht der konkretisierende "Ersatzmitgliedparagraph" den Grundsatz?
Oder gilt der Grundsatz der Geschlechterparität nur bei der Wahl eines PR aber nicht beim Nachrücken von Ersatzmitgliedern?
Gruß
Auenlandbewohnerin