Grundsatz der Geschlechterparität
#1

Guten Morgen,

ich habe eine Frage bezüglich der Verteilung der Mandate nach einer PR-Wahl auf die Geschlechter:

Wie hatten eine Mehrheitswahl (keine Listenwahl). Grundsätzlich sind bei der PR-Bildung Frauen und Männer entsprechend ihres Anteils an der Beschäftigtenstruktur zu berücksichtigen.
Das war bei der Wahl kein Problem. Das hatte damals gepasst.
Nun ist es so, dass PR Mitglieder ihr Amt niederlegen. Beides sind Frauen.
Nun steht im PersVG dass bei Mehrheitswahl die Ersatzmitglieder entsprechend der nächsthöherer Stimmzahl nachrücken.

Das würde aber bedeuten, dass der Grundsatz der Geschlechterparität verletzt würde.

Welcher Paragraph im PersVG ist höherwertiger? Der Grundsatz? Weil im Gesetztestext noch vor dem "Ersatznachrückerparagraphen" kommt oder bricht der konkretisierende "Ersatzmitgliedparagraph" den Grundsatz?

Oder gilt der Grundsatz der Geschlechterparität nur bei der Wahl eines PR aber nicht beim Nachrücken von Ersatzmitgliedern?

Gruß
Auenlandbewohnerin
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#2

Aus dem Bauch heraus würde ich einen regulären Nachrücker
und jene Frau rein nehmen, welche in der Liste als nächste
steht.

Das wäre wohl eine faire Lösung...


Grüße
Marcus
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#3

Ich dachte eigentlich, daß der Personalrat gewählt wird und nicht mit irgendwelchen Quotenfrauen bestückt.
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#4

Ich würde auch sagen, dass hier die Nachrückerliste zu nehmen ist. Die Quote kann eigentlich nur dann angewandt werden, wenn auch dementsprechend für Mann und Frau gewählt wurde. Ist ja souverän des Wählerwillens.
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#5

Hallo,

also ich sehe das genauso wie Katharina.
Laut Gesetzestext soll ein Wahlvorschlag so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten wie notwendig sind um die anteilige Verteilung der Sitze im PR auf Frauen und Männer zu erreichen.
Es ist also kein muss.

Das Nachrücken des Ersatzmitglieds ist auch geregelt.
Der nichtgewählte mit der nächsthöheren Stimmenzahl tritt als Ersatzmitglied ein.
Im ungünstigsten Fall besteht der Personalrat nur aus Frauen oder aus Männern.
Am besten ist natürlich ein gute Mischung aus allen Bereichen und Abteilungen, aber das läßt sich nicht beeinflussen.

Gruß
Roland
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#6

Ich komme aus Hessen, also gilt bei mir das HPVG.

Dort steht sinngemäß, dass Sowohl die Frauenquote berücksichtigt
werden soll, als auch die im PR vertretenen Gewerkschaften bei den
Stellvertretern.

Ein soll ist halt mehr als ein kann...

Daher war meine Antwort der genannte Kompromiss.


Grüße
Marcus
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#7

Guten Morgen,

danke für Eure Antworten!

Ich habe mich nochmal bei unserem Juristen und Wahlvorstand (von der PR-Wahl) schlau gemacht. Es ist in Nds wohl so:

bei einer Mehrheitswahl, wie wir sie hatten, rückt derjenige nach, der die meisten Stimmen hat. Unabhängig vom Geschlecht.
ABER: Jedes Geschlecht muss mind. mit 1 Person vertreten sein (das wäre aber die Ausnahme!)

Bei einer Listenwahl gilt definitiv die Geschlechterparität. Das würde bedeuten, dass im PR Männer und Frauen immer entsprechend ihres Anteils an der Beschäftigtenstruktur zu berücksichtigen sind.
Das hat nichts mit einer reine Frauenquote zu tun. Das würde auch im umgekehrten Fall für Männer gelten.

Euch ein schönes Wochenende
Auenlandbewohnerin
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