Ich bin damals frisch ausgelernte VfA gewesen und habe die Tätigkeit meines Vorgängers übernommen. Dieser befand sich in E8. Steht mir dieselbe Vergütung zu? Wenn ja, anhand welcher § kann ich dies begründen?
Wenn die Eingruppierung deines Vorgängers korrekt war und dir die gleichen Tätigkeiten übertragen wurden, dann muss sich wieder die E8 ergeben.
Wurde denn exakt die gleiche Arbeitsplatzbeschreibung übertragen? Recht oft wird eine neue Arbeitsplatzbeschreibung erstellt und auch neu bewertet. Allgemeine Verwaltungstätigkeiten können schon kleine Verschiebungen der Zeitanteile den Unterschied zwischen E6 bis E9a machen. Der Wegfall einer Teiltätigkeit kann bei entsprechender Gestaltung in die E5 führen.
Auch gibt es Fälle wo weiter nach E8 bezahlt wird obwohl die aktuelle Tätigkeit dies nicht rechtfertigt. Auch da hat man dann keinen Anspruch auf die E8.
Entscheidend ist die Bewertung der tatsächlich übertragenen Tätigkeit. Was vorher war ist irrelevant.
"Wenn ja, anhand welcher § kann ich dies begründen?"
Relevant ist § 12 TVöD i.V.m. mit der jeweiligen Entgeltordnung. Aber diese regelt nicht, dass man die gleiche Bezahlung oder Entgeltgruppe wie der Vorgänger bekommen mjss, sondern die Entgeltgruppe die sich aus den übertragenen Tätigkeiten (und ggf. Anforderungen an die Person) ergibt.