Gilt Praxisaufstieg für nds. Beamte m. D. auch für Bewerbung auf andere Stellen ?
#1

Hallo zusammen,

bin neu hier und grüße die Forumsgemeinde hiermit.

Als A9 mD m. Z. möchte ich mich auf eine Stellenausschreibung (A11 gD)
im Rahmen des Praxisaufstiegs nach § 34 NLVO bewerben.

Mein Arbeitgeber würde mir liebend gern diese Möglichkeit eröffnen, aber
leider sei dies rechtlich nicht möglich, weil:

der Praxisaufstieg nur im eigenen Aufgabenbereich, sprich eigene Stelle, möglich
sei, z. B. bei einer Neubewertung der Stelle.

2009 wurde ja das nds. Beamtenrecht novelliert, darunter auch der Praxisaufstieg nach
34 NLVO mit angeblich erweiterten Möglichkeiten.

Hat jemand Erfahrung mit der Anwendung dieser Vorschrift oder kennt jemand, der
mehr dazu sagen kann ? Der nds. MI gibt auf Anfrage leider keine detaillierte Auskunft dazu (nur, das die Möglichkeiten des Praxisaufstiegs 2009 erweitert wurden), und Literatur ist auch wenig bis gar nicht zu finden.

Gruß

shadow750

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#2

Hallo,
erst einmal muss die Dienststelle ein dienstliches Bedürfnis für Deinen Einsatz feststellen. Daran scheitert es schon in den meisten Fällen.
Denn nach § 34 Abs. 3 NLVO musst Du schon sehr viel Erfahrungen speziell auf diesem Bereich der ausgeschriebenen Stelle haben. also kannst du dich nicht auf jede Stelle bewerben. Trotzdem viel Erfolg. Berichte doch hier einmal über das Ergebnis.
Viele Grüße
delme1
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#3

Moin,

wenn die Ausschreibung in den Voraussetzungen benennt, dass sie sich an Beamte mit der Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt richtet, hast Du mit Deiner Laufbahnbefähigung keine Aussichten. Es ist dabei unerheblich, ob die Stelle geeignet wäre für einen Praxisaufstieg. Du erfüllst die Voraussetzungen dieser Ausschreibung nicht. Die Voraussetzungen kann der Dienstherr nach billigem Ermessen festlegen. Gibt es ausreichend Mitarbeiter/-innen, die die Befähigung für die Laufbahngruppe 2 haben, gibt es keinen Grund, sich mit der Zulassung der Laufbahngruppe 1 zu befassen. Das dienstliche Interesse müsste vor einer entsprechenden Ausschreibung auch von der obersten Dienstbehörde festgestellt werden.

Viele Grüße
1887
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