Geringfügige Beschäftigung im öffentlichen Dienst
#1

Guten Morgen. Ich bin im öffentlichen Dienst (Agentur für Arbeit) beschäftigt und möchte eine geringfügige Beschäftigung bei der Diakonie (ebenfalls öffentlicher Dienst) aufnehmen. Ist es korrekt, dass hier die Bundesnebentätigkeitsverodnung der Beamten greift und eine Ablieferungspflicht für mich besteht, obwohl es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt?

Die Grenze würde für mich bei 3700,00 Euro liegen. Fallen da auch Zeitzuschläge mit rein?

Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
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#2

Hallo,
da du im Arbeitnehmerforum schreibst bist du anscheinend AN und somit hat die BNV für dich keine Geltung.

Falls du Beamter bist, ist die Diakonie m. E. ausgenommen § 2 Abs. 1 BNV:   
ausgenommen ist eine Nebentätigkeit für öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften oder deren Verbände.
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#3

Vielen Dank für die Rückmeldung. Ich bin Angestellte, doch laut TvöD findet der BNV bei Nebentätigkeiten auch für uns Anwendung.

Danke für den Hinweis, dem werde ich morgen direkt nachgehen!
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#4

Ich muss nochmal fragen.

Bedeutet der Paragraf 2, dass ich die Beschäftigung bei der Diakonie nicht ausüben darf? Oder dass es sich um keine Nebentätigkeit handelt? Was dann?
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#5

Ich geb hier mal meine Kommentierung zum § 3 Abs. 3 Satz 3 TVöD wieder.

Ausgenommen, d. h. nicht mit einer Ablieferungspflicht belegt, sind regelmäßig Nebentätigkeiten für öffentliche Religionsgesellschaften oder deren Verbände.

M. E. heißt das, du kannst die Nebentätigkeit ausüben ohne das Entgelt wieder abzugeben.
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#6

Meine Personalstelle sieht das leider anders, verweist aber nur auf die schon genannten Paragrafen.

Woran kann ich festmachen, dass es sich bei meiner Beschäftigung bei der Diakonie nicht um eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst handelt?

Auf meiner Abrechnung steht Folgendes:

Tarif 20130
Tarifbezeichnung AN KirchenNI
B-Gr 10081
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