18.02.2022, 12:32
Hallo zusammen,
ich habe von 2017 - 2019 berufsbegleitend die Ausbildung zum geprüften Berufspädagogen IHK absolviert und erfolgreich abgeschlossen. Laut DQR (Deutscher Qualifikationsrahmen) ist der Abschluss in Stufe 7 (Masteräquivalent) eingestuft. Der Abschluss ist gleichstufig mit dem Industriefachwirt, also formal über der Meisterqualifikation.
Beruflich bin ich in einer WFBM tätig, zunächst bis 2020 als Gruppenleitung, seit Anfang 2021 als Integrationsberater / Jobcoach. (TVÖD - SuE 7, Unterstufe oder Gruppe 6, also Ende der Fahnenstange).
Der IHK Abschluss wird zwar gern genommen, aber bei der Einstufung nicht berücksichtigt.
Kennt jemand eine Richtlinie / Verordnung, nach der aufgrund des Abschlusses eine höhere EIistufung erfolgen müsste?
ich habe von 2017 - 2019 berufsbegleitend die Ausbildung zum geprüften Berufspädagogen IHK absolviert und erfolgreich abgeschlossen. Laut DQR (Deutscher Qualifikationsrahmen) ist der Abschluss in Stufe 7 (Masteräquivalent) eingestuft. Der Abschluss ist gleichstufig mit dem Industriefachwirt, also formal über der Meisterqualifikation.
Beruflich bin ich in einer WFBM tätig, zunächst bis 2020 als Gruppenleitung, seit Anfang 2021 als Integrationsberater / Jobcoach. (TVÖD - SuE 7, Unterstufe oder Gruppe 6, also Ende der Fahnenstange).
Der IHK Abschluss wird zwar gern genommen, aber bei der Einstufung nicht berücksichtigt.
Kennt jemand eine Richtlinie / Verordnung, nach der aufgrund des Abschlusses eine höhere EIistufung erfolgen müsste?