Fristberechnung im Mitbestimmungsverfahren
#1

Hallo,
ich benötige Eure Hilfe bzgl. der Berechnung des Fristendes im Mitbestimmungsverfahren. Ich komme aus Niedersachen. Somit findet hier die Zweiwochenfrist des § 68 Abs. 2 NPersVG Anwendung.

Es geht um die Mitbestimmung bei einer Einstellung. Die Einstellungsverfügung ist während der Dienstzeit am Donnerstag den 20.12.18 per E-Mail in unserem Personalratspostfach eingegangen. So wie ich das verstehe beginnt die Frist somit am 21.12.18 zu laufen und würde im Normalfall am 03.01.19 enden.
Von den vielen Feiertagen innerhalb der Frist einmal abgesehen, hatte der gesamte Betrieb am 27. und 28.12.18 angeordneten Betriebsurlaub. Somit hatten wir als PR nur drei Arbeitstage Zeit darauf zu reagieren. Meine Frage ist nun, ob die Feiertage bzw. die Betriebsferien Auswirkungen auf das Ende der Frist haben?

Vielen Dank schon einmal im Voraus!
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#2

Hallo,
schau einmal unter

https://www.webkauz.de/fristen.php?start...23.12.2014&fristart=ereignisfrist&fristjahre=&fristmonate=&fristwochen=2&fristtage=&btnCalc=Berechnen
(ein super Fristenrechner). Danach ergibt sich, wie Du schon richtig errechnet hast:

Fristbeginn: 21.12.2018, 00:00 Uhr
Fristende: 03.01.2019, 24:00 Uhr
Frist zur Abgabe einer Erklärung: 03.01.2019, 24:00 Uhr Info zu Frist zur Abgabe einer Erklärung

In diesem Fall läuft die Frist zur Entscheidung gegen den Personalrat, Feiertage und Betriebsurlaub eingerechnet.
LG
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#3

Das wäre m.E. ein Fall wo der Arbeitgeber der Fristverlängerung um eine Woche nach § 68 (3) NPersVG zustimmen müsste. Ansonsten in den Kommentar schauen. Habe keinen zum NPersVG vorliegen. wenn ihr keinen habt unbedingt über die Dienststelle beschaffen lassen.

Wenn es ein komplexer Vorgang ist muss man halt Punkte finden wo Informationen fehlen. Ansonsten muss man halt sehen wie man seine Handlungsfähigkeit sicherstellt. Wenn die Dienststelle extra den Termin gewählt hat um den PR umgehen zu können kann man darüber was machen. (Aber schwer zu beweisen.)
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#4

Hallo,
§ 68 (3) NPersVG geht von einer Ermessensentscheidung aus ( -.... kann im Einzelfall ....)
Da wäre ich sehr vorsichtig und würde mich nur darauf verlassen, wenn ich vorab die schriftliche Zusage der Dienststelle bekommen hätte. Vorsicht beim Überschreiten der Frist (auch im gegenseitigen Einverständnis). Eine weitere Verlängerung ist nicht zulässig. Egal was abgesprochen wird, ein VwGericht hält sich bei der Fallbeurteilung immer (zumindest in der Vergangenheit) an die gesetzlich festgelegte Frist.
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#5

(08.01.2019, 16:17)Gast schrieb:  Das wäre m.E. ein Fall wo der Arbeitgeber der Fristverlängerung um eine Woche nach § 68 (3) NPersVG zustimmen müsste. Ansonsten in den Kommentar schauen. Habe keinen zum NPersVG vorliegen. wenn ihr keinen habt unbedingt über die Dienststelle beschaffen lassen.

Wenn es ein komplexer Vorgang ist muss man halt Punkte finden wo Informationen fehlen. Ansonsten muss man halt sehen wie man seine Handlungsfähigkeit sicherstellt. Wenn die Dienststelle extra den Termin gewählt hat um den PR umgehen zu können kann man darüber was machen. (Aber schwer zu beweisen.)

Hallo,
und was genau tut ihr dann, wenn Informationen fehlen? Ablehnen?

Ist der Eingang per Email denn überhaupt eine zulässige Form, um die Frist in Kraft zu setzen?
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#6

Hallo,
entweder Ihr entscheidet nach aktueller Aktenlage, dann ggf. zustimmen oder ablehnen oder Ihr fordert für die Entscheidung wichtige Unterlagen nach und die Frist beginnt nach Vorlage der Unterlagen. Bis dahin die Vorlage schieben.
LG
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