Freistellung, Einspruch Dienstherr LPVG BW
#1

Hallo zusammen,
ich hoffe sehr, dass mir jemand Auskunft geben kann, denn ich lese ja fleissig mit. 
Auch Google gibt mir eindeutig Antwort, aber ich habe gern Auskünfte von Personalräten, die Erfahrung haben. Deshalb meine Fragen

Unser PR besteht aus 11 Mitgliedern, zwei Listen. sieben und vier.

Nun wurde eine Freistellung von 50 % aus der Liste der sieben einstimmig beschlossen. Es wurde dem Personalamt und dem Dienstherr mitgeteilt. Dieser widerspricht der Freistellung und fragte per Mail j
eden Einzelnen ab, ob der Beschluss auch einstimmig war und der Beschluss nach § 45 Abs 4 LPVG (sog. Minderheitenschutz) getätigt wurden. Man hätte vor der Beschlussfassung auch alle PR Mitglieder über diese Grundsätze des sogenannten Minderheitsschutz aufklären müssen.

Vier der PR Mitglieder gaben dem Dienstherr die Auskunft, dass sie keine Kenntnis des Paragrafen hatten und somit teilt der Dienstherr mit, dass der Beschluss des PR unwirksam sei.

1. Frage: Dürfen einzelne Mitglieder dem Dienstherr eine Auskunft geben?
2. Frage: Kann der Dienstherr dann einfach beschliessen, dass der Beschluss unwirksam ist?

Verdi wurde bei der ersten Anfrage des Dienstherrn in Kenntnis gesetzt und wird auch jetzt wieder involviert.

Danke schon im Voraus
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#2

"1. Frage: Dürfen einzelne Mitglieder dem Dienstherr eine Auskunft geben?"
Nicht im Namen des PR. Hinsichtlich der eigenen Kenntnis der Regelung könnte es zulässig sein.
Die Frage an die einzelnen Mitglieder halte ich für problematisch.

"2. Frage: Kann der Dienstherr dann einfach beschliessen, dass der Beschluss unwirksam ist?"
Nicht einfach. Aber wenn hier de PR wohl ohne Berücksichtigung gesetzlicher Vorgaben einen Beschluss gefasst hat, dann muss er ggf. aktiv werden. Ob das hier der Fall ist lässt sich auf Basis der bisher gegebenen Informationen nicht beurteilen.
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#3

Erstmal vielen Dank für die schnelle Antwort.

In der GO des Personalrates steht, dass der Personalrat mit einer Stimme spricht, auch wenn man mit dem Beschluss nicht einverstanden war.
Zudem war der Beschluss zur Freistellung zur Person mit 50% einstimmig. Auch von den Einzelnen des Personalrats, die dem Dienstherr Auskunft gaben. Sie hätten dies getan, weil sie über den Paragraphen 45 keine Kenntnis hatten.
Ich denke, selbst schuld, wenn man im LPVG nicht genau nachliest. Ist bei Klassenarbeiten auch nicht anders, Unwissenheit wird bestraft mit schlechten Noten.

Ich seh schon, das ist alles oft sehr schwammig und wenn der Dienstherr so gar nicht mitmacht, was die letzten zwei Jahre absolut der Fall ist, hat man schlechte Karten. Notfalls hilft nur noch das Verwaltungsgericht, aber ob der Dienstherr die Rechtsanwaltskosten übernimmt? Vermutlich gibts auch da wieder Ärger.

Danke nochmals
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#4

Solange der Vorsitzende des PR das LPVG kennt und korrekt in den Top eingeführt hat besteht kein Problem.
Wenn die Minderheit weiterhin keine Freistellung will ist alles gut. Sonst beschließt man nun halt eine Freistellung für fie Minderheit - auch alles gut. Nichts wofür man einen Anwalt braucht.
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#5

Danke,
ein wenig Zuspruch hilft.
Verdi ist eingeschaltet und steht hinter unserer Argumentation.
Zudem hat jedes PR mit Mitglied eine Verschwiegenheitsklausel unterzeichnet nach §7 LPVG. Dies wird denen auch nochmal unter die Nase gehalten. 

So wie ich das sehe, geht es dem Dienstherren nicht generell um die Freistellung sondern um die Person, die da freigestellt wird. Die ist einfach unbequem für die Verwaltung.

Mal schaun, wie es weitergeht.
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