Folgen einer Nichteinladung
#1

Hallo,

eine schwerbehinderte Bewerberin bewirbt sich auf zwei ausgeschriebene Stellen eines Arbeitgebers im öffentlichen Dienst und gibt im jeweiligen Fließtext ihrer Bewerbungen an, dass sie schwerbehindert ist "... fünfzig GdB ...". 

Diese Bewerberin ist nicht offensichtlich ungeeignet gewesen und erfüllte die Anforderungen der Stellenanzeigen komplett, sodass diese Bewerberin zu Vorstellungsgesprächen hätte eingeladen werden müssen.

Der AG im ÖD hat das mit den "fünfzig GdB" tatsächlich überlesen und keine Einladungen verschickt. Anstatt dessen bekam die Bewerberin nach Abschluss der Auswahlverfahren schriftliche Absagen.

Nach ein paar Wochen erhält der AG im ÖD ein Einschreiben von dieser Bewerberin bzgl. Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen und fordert aufgrund der besonderen Schwere des Falles nach 15 (2) AGG drei Bruttomonatsgehälter.

Der AG im ÖD sieht das allerdings anders und meint, es würde nur ein geringfügiger Verstoß vorliegen, da die Bewerberin im letzten Absatz des Anschreibens die Schwerbehinderung mit "fünfzig GdB" abgekürzt hat und bietet je 0,5 Bruttomonatsgehälter i. R. e. einvernehmlichen und außergerichtlichen Einigung an.

Daraufhin erwidert die Bewerberin wiederholt, dass es sich um eine besondere Schwere handelt und nicht nur um einen geringfügigen Verstoß, zumal es sich um zwei unabhänig voneinander ausgeschriebene Stellen handelte, es zwei individuell geschriebene Bewerbungen mit jeweils den Hinweis auf die Schwerbehinderung und somit dieses Übersehen wiederholt, also zweimal und nicht nur einmal geschehen ist. In den Stellenanzeigen wurde bereits nicht darauf hingewiesen, dass z. B. schwerbehinderte Bewerber bei gleicher Eignung bevorzugt eingestellt werden. Dazu wäre allerdings ein AG im ÖD verpflichtet. Tut er das nicht, kann man bereits zu diesem Zeitpunkt davon ausgehen, dass er Schwerbehinderte nicht einstellen möchte und eine Diskriminierung vorliegt. Auch ist es egal, an welcher Stelle und in welcher Form die Schwerbehinderung im Fließtext erwähnt wird. "Fünfzig" wäre auch keine Abkürzung und "GdB" sollte einem AG im ÖD unter Berücksichtigung der besonderen Pflichten eines AGs im ÖD gegenüber Schwerbehinderten durchaus geläufig sein. Die Bewerberin verlangt weiterhin drei Bruttomonatsgehälter und setzt eine weitere und letzte Frist von zwei Wochen, bevor sie eine entsprechende Klage einreicht.

Der AG im ÖD wollte natürlich ein wenig pokern und handeln. Die Fehler sind nun leider passiert, die der AG im ÖD im ersten Schreiben an die Bewerberin eingeräumt hat und die Bewerberin hat natürlich Recht mit ihren Ausführungen bzgl. der Stelle, an der die "Fünfzig GdB" erwähnt sind, dem Worlaut der "Fünfzig GdB" selbst und dass das nicht nur einmal überlesen wurde, sondern zweimal.

Aber wo steht, dass ein AG im ÖD bereits in Stellenanzeigen schreiben muss, dass Schwerbehinderte bei gleicher Eignung eingestellt werden und wenn er es nicht tut, man bereits bei Veröffentlichung einer solchen Stellenanzeige davon ausgehen darf, dass eine Diskriminerung vorliegt? Das wäre dem AG im ÖD neu.

Würde eher die Bewerberin oder eher der AG im ÖD Recht erhalten? 

Und wo liegt bei z. B. die Mitte bei den Bruttomonatsgehältern, wenn es vor Gericht darum gehen sollte, wenn ein Richter den Parteien sagt, dass man sich doch in der Mitte einvernehmlich treffen könnte und sollte? Liegt die Mitte bei 1,5 Bruttomonatsgehältern, da man von 0 - 3 möglichen Bruttomonatsgehältern ausgehen muss, es also 0 bzw. gar nichts geben könnte oder eben im Maximalfall drei Bruttomonatsgehälter? Oder liegt die Mitte bei zwei Bruttomonatsgehältern, also bei der Mitte von 1 - 3, da es auf jeden Fall mind. ein oder max. drei Bruttomonatsgehälter geben kann?

Was ist dem AG im ÖD zu empfehlen? Ein erneutes und deutlich besseres Angebot unterbreiten, in der Hoffnung, dass die Bewerberin dieses annimmt? Dann wie viele Bruttomonatsgehälter mind.? Oder sollte sich der AG im ÖD keinen Kopf machen und die Klage und dann das Verfahren abwarten, da ein Richter ja tatsächlich der Klägerin 0, also nichts zusprechen kann? Wobei eine Klage bzw. Verfahren ja auch durchaus negative Publicity für den AG im ÖD sein könnte, wenn bei der öffentlichen Sitzung ein Journalist anwesend wäre, was ja nicht selten der Fall ist.

Kann die Bewerberin irgendwie herausfinden, ob evtl. weitere schwerbehinderte Bewerber nicht eingeladen worden sind, obwohl diese hätten eingeladen werden müssen? Spätestens vor Gericht muss der AG wohl entsprechende Belege liefern, dass sonst alle anderen schwerbehinderten Bewerber, sofern sie nicht offensichtlich ungeeignet waren, eingeladen wurden!?

Beim AG gibt es keine Schwerbehindertenvertreter, sondern "nur" einen PR. Wo liegen evtl. noch weitere Fehler im Bewerbungsverfahren?

Wie seht ihr das bitte?

Danke euch.

LG
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#2

Hmhmm,

wenn es tatsächlich ein Versehen seitens des Arbeitgebers war, dann sollte die betroffene Bewerberin das akzeptieren und das Angebot des Arbeitgebers annehmen. Gerade wenn eine Behörde viele Bewerbungen verabeitet, kann sowas durchaus durchrutschen ... gerade wenn es im Fließtext des Bewerbungsanschreibens 'versteckt' ist. Denn das Bewerbungsanschreiben ist der überflüssigste Teil der Bewerbungsunterlagen und ich lese es im Regelfall garnicht, wenn der erste Satz schon ein Musterschreiben ankündigt.

Der Bewerber sollte alle relevanten Informationen - und dazu gehört die Anerkennung der Schwerbehinderung - deutlich im Lebenslauf platzieren und eine Kopie des Schwerbehindertenausweises beilegen. Wenn man vom AG Fairness und Transparenz erwartet, sollte man als Bewerber das gleiche tun.

Ich halte den Schutz von Schwerbehinderten im Berufsleben für sehr wichtig und befürchte, dass die sehr gute Einrichtung des Diskriminierungsverbots an Akzeptanz verliert, wenn sie letztlich nur zur Grundlage für Schadenersatzforderungen verkommt.
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