Feiertag fällt auf einen Sonntag
#1

Hallo, vor kurzem habe ich an einem Feiertag gearbeitet, der dieses Jahr auf einen Sonntag fiel. Mein Arbeitgeber zahlt mir für die geleisteten Stunden lediglich 35% Zuschlag, aber ich bekomme keinen Freizeitausgleich, da der Feiertag nicht auf einen Wochentag fiel. Meiner Meinung nach stehen mir in diesem Fall 135% zu. Mein Arbeitgeber meint, durch mein reguläres schichtfrei, ist der Freizeitausgleich bereits erfolgt und deshalb stünden mir nur 35% zu.
In meinem Betrieb gilt der TVöD VKA und ich arbeite im vollkontinuierlichen Wechselschichtbetrieb.
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#2

Steht im Arbeitsvertrag 6 Tage Woche?
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#3

(Gestern, 15:34)Gast schrieb:  Steht im Arbeitsvertrag 6 Tage Woche?
Nein. Laut meinem Arbeitsvertrag habe ich eine 5 Tage Woche.
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#4

Der TV-öd enthält keine Definition des Begriffs Feiertagsarbeit. Nach allgemeinem Arbeitsrecht ist hierunter die Arbeit an einem gesetzlichen Feiertag von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr des jeweiligen Tages zu verstehen (vgl. § 9 Abs. 1 ArbZG).


§ 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d TVöD gilt für alle Feiertage an einem beliebigen Wochenfeiertag, also auch am Samstag oder Sonntag,
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#5

(Vor 48 Minuten)Gast schrieb:  Der TV-öd enthält keine Definition des Begriffs Feiertagsarbeit. Nach allgemeinem Arbeitsrecht ist hierunter die Arbeit an einem gesetzlichen Feiertag von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr des jeweiligen Tages zu verstehen

§ 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d TVöD gilt für alle Feiertage an einem beliebigen Wochenfeiertag, also auch am Samstag oder Sonntag,
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