18.03.2014, 13:45
Hallo.
Kann mir jemand sagen was IVb FG2 bedeutet.
Kann mir jemand sagen was IVb FG2 bedeutet.
Zitat:2. Vermessungstechnische und landkartentechnische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach sechsmonatiger Ausübung dieser Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 12)
Zitat:19. Vermessungstechniker und Kartographen mit Abschlußprüfung sowie Landkartentechniker, Flurbereinigungstechniker, Katastertechniker und Planungstechniker mit verwaltungseigener Abschlußprüfung, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 18 herausheben, daß sie überwiegend schwierige Aufgaben zu erfüllen haben, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.Früher gab es dazu noch den Bewährungsaufstieg in die Vb FG 17 BAT, der mit der Einführung des TVöD aber wie alle Bewährungsaufstiege abgeschafft wurde. Abhängig vom Ergebnis der Verhandlungen um die Entgeltordnung kann es sein, dass ab 2015 für diese Fallgruppen die kleine EG 9 vereinbart wird.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 18 und 23)
a) Vermessungstechniker und Kartographen mit Abschlußprüfung sowie Landkartentechniker, Flurbereinigungstechniker, Katastertechniker und Planungstechniker mit verwaltungseigener Lehrabschlußprüfung, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 18 herausheben, daß sie mindestens zu einem Drittel schwierige Aufgaben zu erfüllen haben, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 18 und 23)
20. Vermessungstechniker und Kartographen mit Abschlußprüfung sowie Landkartentechniker, Flurbereinigungstechniker, Katastertechniker und Planungstechniker mit verwaltungseigener Abschlußprüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 18 sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 18)
Zitat:a) Ist es nicht so, dass es Tätigkeitsgestaltungen (bspw. durch zusätzliche Aufgaben, oder gleichzeitige Leitungsfunktion etc.) geben könnte, die eine höhere Eingruppierung rechtfertigen?Ja, kann es. Dann bin ich aber bei der EG 10 mit einem FH Absolventen oder einem anderen Bewerber gleichhwertiger Qualifikation und nicht bei EG 9. Es gibt im Vermessungsbereich keine Vergütungsgruppe, die in eine EG 9 überzuleiten ist (außer ich übertrage einem nicht qualifizierten Bewerber Tätigkeiten der EG 10).
Zitat:b) Ist es wirklich so, dass eine Kommune nicht freiwillig mehr bezahlen kann (bspw. um überhaupt geeignete Bewerber zu bekommen / zu halten) oder ist der Tarifvertrag in jedem Fall einzuhalten? Kann man hier evtl. über besondere Zuschläge steuern?Eine Kommune kann über-/außertariflich zahlen. Ist sie tarifgebunden muss sie, zumindest ist das beim KAV Niedersachsen so, eine Genehmigung vom KAV einholen. In Niedersachsen ist es zudem so, dass es gem. § 107 Abs. 2 NKomVG uU einer Genehmigung der Kommunalaufsicht bedarf.