Erschwerniszuschlagsplan
#1

Hallo zusammen,

folgende Frage kommt bei uns auf:

im Erschwerniszuschlagsplan (Anlage 1 zum BZT-G II vom 18.04.1979) sind z.B. unter A. 5. Malerarbeiten in einer Höhe über 12 Meter aufgezeigt.

Was heißt das für mich, der einen Maler beschäftigt?

Bekommt der Maler einen Erschwerniszuschlag, wenn er Malerarbeiten in einer Höhe von über 12 Metern ausführt

oder

gehe ich nach § 19 (1) TVöD Satz 2 und sehe solche Arbeiten als ein Erschwernis an, welches mit seinem Tätigkeitsbild verbunden ist und berechne somit keinen Zuschlag?

Ich hoffe es ist verständlich genug gefragt und ihr könnt mir helfen.

Viele Grüße
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