Erneute Ausschreibung während lfd. Auswahlverfahrens
#1

Ob und wie wehrt man sich, wenn ein Auswahlverfahren nicht durchgeführt wird, um ‚bessere‘ Bewerber nachträglich hinzunehmen zu können. Ist das ein Fall von Konkurrentenschutzklage oder stellt eine Ausschreibung ein unverbindliches Angebot dar? Die Stelle wird 'vorübergehend' abgewertet falls ein niederer Beamter den Zuschlag erhält:

Schilderung der Abläufe der Auswahlverfahren einer kreisfreien Kommune:
1. Interne Ausschreibung (extern aus haushaltsrechtlichen Gründen untersagt) spezialisierte Fachkraft gesucht
2. Fristgemäß eingereichte Bewerbung werden nach Wochen schriftlich als nicht fristgerecht zurückgewiesen
3. Nach der „Fristeinschüchterung“ verbliebene Bewerber ziehen alle bis auf ein Bewerber ihre Bewerbung vor dem Auswahlgespräch zurück
4. Der verbliebene erhält die Stellenzusage. Ob der Bewerber persönlich dem Amt genehm war, oder ob das Gefühl des Zwanges des Nehmen müssens alleine dafür ausschlaggebend war ist unbekannt.
5. Dieser tritt die Stelle nicht an
6. Erneute Interne Ausschreibung, diesmal nur noch Fachkraft gesucht
7. Mehrere (neue) Bewerber, darunter auch solche die auch spezialisierte Fachkräfte gemäß der ersten Ausschreibung sind und nicht von der Öffnung profitieren, bewerben sich
8. In Vorab-Gesprächen zum ‚inoffiziellen Kennenlernen des Arbeitsgebietes wird betont das man sich einem Diktat des Zwanges einen Bewerber nehmen zu müssen ungern beugen würde.
9. Nach Bewerbungsschluss Dritte Interne Ausschreibung, diesmal nur noch Kraft gesucht bzw. Ignorierung der Frist der zweiten Ausschreibung in der noch weitere Bewerber angenommen werden.
10. Die Bewerber der zweiten Runde erhalten keine Information über ihren Status aus der 2. Runde
11. Auf Nachfrage wurde bloß mündlich in Aussicht gestellt, sie in der dritten Runde noch zu den erhofften weiteren neuen Bewerbern zu berücksichtigen
Oder ohne die Bewerber zu informieren, wird angeblich auf eine Besetzung der Stelle vorerst verzichtet oder
weiterer anzunehmender bereits erlebter Beispielsverlauf
12. Zulassung über Auswahlgespräch erfolgt nur bei guter letzter Beurteilung im Fachamt die gegenüber der besten Beurteilung eines Mitbewerbers nicht zu weit nach unten abweichen darf. (Beurteilungen mit durchweg Bestnoten sprich der perfekte Mitarbeiter werden ausgestellt) Berücksichtigung der sonstigen Qualifikationen bleibt aus.
13. Im Auswahlgespräch herrscht Punktgleichheit der Bewerber. Es wird der aus dem Bewerberkreis schon vorab bevorzugte ausgewählt. Berücksichtigung der sonstigen Qualifikation und Beurteilung bleibt aus.

Ist so ein Verfahren rechtsfrei und willkürlich oder nur recht flexibel und recht frei, wo sich die Bewerber an Regeln halten muss die Personalverwaltung und der Personal(ver-)rat nicht? Insbesondere Punkt 9. die weitere Öffnung wurde vom Personalrat begrüßt und die zweite Ausschreibung dafür als fehlerhaft bezeichnet. Haben die Bewerber an dieser Stelle das Recht auf Durchführung ihres des zweiten Auswahlfahrens? Insbesondere sind doch bei einer Öffnung nur Bewerber hinzugenommen worden, die keine Eignung, Befähigung und fachliche Leistung wie die zuvor sich Bewerbenden haben. Kann man sich dagegen wehren, das man nun nur nach dem genehmen Bewerber fahndet und vielleicht auch im weiteren Verlauf mit der Falschaussage auftritt intern nicht einen passenden Mitarbeiter auffinden zu können, um ausnahmsweise extern ausschreiben zu dürfen?
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#2

Moin,

es hört sich sehr nach rethorischen Fragen an, auf die nur bestimmte Antworten zugelassen sind...

Trotzdem:
Eine Ausschreibung kann jederzeit aufgehoben werden, das bedarf keiner besonderen Begründung und das kann auch noch nach Auswahlgesprächen erfolgen. In Niedersachsen kann die Aufhebung der Ausschreibung beispielsweise auch von der Gleichstellungsbeauftragten verlangt werden, wenn sich das unterrepräsentierte Geschlecht der ausgeschriebenen Entgeltgruppe nicht beworben hat. In einem neuen Ausschreibungsverfahren dann eine Stelle in einem anderen möglicherweise geringer zu vergütenden Zuschnitt auszuschreiben liegt in der Organisationshoheit des Arbeitsgebers.

Eine Auswahl erfolgt über ein Anforderungsprofil (sofern die vorhergehenden Ausschreibungen aufgehoben wurden: das der letzten Ausschreibung). Eine Konkurrentenklage mit Aussicht auf Erfolg setzt voraus, dass das Anforderungsprofil in wesendtlichen Punkten objektiv nachweisbar nicht der Auswahlentscheidung nicht zu Grunde gelegen hat.

Ob das im konkreten Fall so ist, darauf kann ein Forum keine Antwort bieten.

Grüße
1887
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