Erhöhung der Vergütung der Bereitschaftszeit beim Rettungsdienst
#1

Hallo zusammen,
kann mir irgendjemand erklären, wie und wo sich die neue Faktorisierung der Bereitschaftszeit von 12,5 (zumindest ist das bei uns so) auf nunmehr 50% darstellen wird? 

Nach stundenlangem Durchforsten des Internets habe ich keine adäquate Antwort darauf gefunden......
Zitieren
#2

Bei euch geht es dann vermutlich um Rufbereitschaft und nicht um Bereitschaftszeit. Deshalb ändert sich für euch nichts.
Zitieren
#3

Nein, im Rettungsdienst (24 Stundendienst) geht es tatsächlich um Bereitschaftszeit.
Zitieren
#4

Um welchen Tarifvertrag geht es denn?
Zitieren
#5

Ich bin nicht der Fragesteller, aber dazu steht etwas im Einigungspapier in der letzten Tarifrunde zum TVöD VKA.
Zitieren
#6

Eine Faktorisierung der Bereitschaftszeit mit 12,5% war schon vorher nicht plausibel. Was wäre der genaue Wortlaut der entsprechenden Dienstvereinbarung?

Die Änderung im Tarifvertrag ist diese:

Teil B des Anhangs zu § 9 TVöD wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „im Rettungsdienst und“ gestrichen.
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Für Beschäftigte im Rettungsdienst, in deren Tätigkeit regelmäßig und in
nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, gelten folgende besondere Regelungen zu § 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD:
Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeit darf die Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 nicht überschreiten. Die Summe aus
Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich
− bis zum 31. Dezember 2025 48 Stunden,
− ab dem 1. Januar 2026 46 Stunden und
− ab dem 1. Januar 2027 44 Stunden
wöchentlich nicht überschreiten. Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in de-
nen sich die/der Beschäftigte am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. Bereitschaftszeiten werden bis
zum 31. Dezember 2025 zu 50 Prozent und abweichend von § 9
− ab dem 1. Januar 2026 zu 56,25 Prozent und
− ab dem 1. Januar 2027 zu 64,29 Prozent
als tarifliche Arbeitszeit gewertet (faktorisiert). Zur Berechnung eventuell
anfallender Zeitzuschläge und der durchschnittlichen Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten gemäß Satz 3 werden die Stunden eines Dienstes in vollem Umfang herangezogen. Bereitschaftszeiten werden
innerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit nicht
gesondert ausgewiesen.“
Zitieren
Antworten


[-]
Schnellantwort
Nachricht
Geben Sie hier Ihre Antwort zum Beitrag ein.






Möglicherweise verwandte Themen…
- Nach A-Verkürzung unbefristet: wieder Recht auf Erhöhung?
- Antrag Erhöhung Entgeltgruppe
- TVöd VKa Erhöhung ab 01.04.2025


NEUES Thema schreiben



 Frage stellen
Anzeige
Personalrat öffentlicher Dienst