Entlassung und erneute Wiedereinstellung bei einem anderen Dienstherrn
#1

Hallo,

ich habe Fragen zum Wechsel des Dienstherrn mittels Entlassung und Wiedereinstellung / Ernennung:

Hat eine Entlassung und eine erneute Wiedereinstellung bei einem anderen Dienstherrn Auswirkungen auf die Pensionsansprüche bzw. werden die zurückliegenden Zeiten bei einem anderen Dienstherrn angerechnet?
Welche Nachteile hat denn eigentlich die Entlassung mit erneuter Wiedereinstellung bei einem anderen Dienstherrn, außer das die Gefahr besteht, vielleicht das Beamtenverhältnis zu verlieren, wenn sich der neue Dienstherr doch kurzfristig quer stellt?
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#2

In jedem Fall solltest Du dafür sorgen das es keine "Entlassung" wird. Denn damit verlierst Du jeglichen Anspruch auf deine Versorgungsansprüche.
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#3

Vielen Dank für den Beitrag. Also fällt diese Möglichkeit weg. Da eine Versetzung ja nach pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn erfolgt, kann diese abgelehnt werden. Es gab noch die Möglichkeit der Entlassung, durch Ernennung bei einer anderen Behörde (Verbot des Doppelbeamtenverhältnisses). Diese Variante ist doch im Prinzip die selbe, als wenn ich mich einfach entlassen lassen würde, sprich Verlust der Versorgungsrücklagen, oder nicht? Gibt es denn keine Möglichkeit für den Beamten, auf sichere Art und Weise und ohne Nachteile den Dienstherren zu wechseln?
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#4

Zumindest ist mir keine bessere Variante bekannt. Aber ggf. hat einer der andere Forenteilnehmer da einen Rat. Meine Schwerpunkte liegen in anderen Bereichen.
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#5

Nach genauer Recherche habe ich noch einmal eine Frage bezüglich dem Verlust der Versorgungsansprüche bei Entlassung auf eigenen Antrag.
Wenn man sich, wie bei mir, mal das sächsische Beamtenversorgungsgesetz anschaut, ist im Paragraph 7 klar geregelt, was nicht ruhegehaltsfähige Dienstzeiten sind. Und zwar im Absatz 3 Nr. 3, bei Entlassung auf eigenen Antrag, WENN ein Verfahren mit dem Verlust der Beamtenrechte oder Entfernung aus dem Dienst drohte oder einer drohenden Entlassung zuvor zu kommen. Ich würde Sie mal bitten, dass sie sich dieses Gesetz anschauen und würde um ihre Sichtweise bitten. Mir ist es klar, dass dies Ländersache ist! Danke im Voraus!! Wenn ich es so richtig heraus lese, dann ist dies an das "Wenn" gebunden!
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#6

Nach telefon. Gespräch mit dem kommunalen Versorgungsverband wäre nach der Versetzung die Entlassung durch Ernennung, die beste Möglichkeit den Dienstherrn zu wechseln (Verbot Doppelbeamtenverhältnis, auch feindliche Übernahme genannt). Man lässt sich einfach beim neuen DH ernennen und wird beim alten automatisch entlassen. Man hat keine Nachteile und es besteht nicht die Gefahr einer beamtenlosen Übergangszeit. Alle Zeiten in einem Beamtenverhältnis werden ans Ruhegehalt angerechnet (nach den jeweiligen länderspezifischen Beamtenversorgungsgesetzen). Sollte ich falsch liegen, bitte ich um Rückmeldung.
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#7

Super gelöst, Glückwunsch!
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#8

Passt nicht hundertprozentig auf meinen Fall (ich bin Polizeibeamter), aber dennoch sollten die Grundzüge (Beamtenrecht) ja ähnlich sein. Darf ich fragen, wer alter und neuer DH in Ihrem Fall sind? Hat der neue Dienstherr die sog. Raubernennung tatsächlich vorgenommen? Bei der Polizei machte ja 2008 der Fall Schlagzeilen, wo das Land Berlin etliche Beamte aus Hamburg auf genannte Weise in den Landesdienst zurück geholt hat. Würde mich interessieren, ob sowas auch beim Land Sachsen vorkommt (denn da möchte ich gerne hin).
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