Entgeltordnung - Beschäftigung zum Mindestlohn zulässig?
#1

Liebe Kollegen,
mein Arbeitgeber möchte einen Ankleider als Aushilfe zum gesetzlichen Mindestlohn einstellen. Da es sich um ein Schauspielhaus handelt, ist er tarifgebunden und muss dementsprechend auch seine Beschäftigen bezahlen. Wie geht es, dass so etwas immer noch passiert?
Mit freundlichen Grüßen
Thomas
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#2

Interessante Frage, ich kann mir das auch nicht erklären.

Soweit ich weiß, ist jeder Beschäftigte im öffentlichen Dienst einzugruppieren, auch Miinijobs und kurzfristig Beschäftigte.
Für ungelernte, einfachste Tätigkeiten erhält man dann EG 1 TVöD. Und auch in der Entgeltgruppe 1 kann der Mindestlohn keine Rolle spielen. Bei zur Zeit 1.751 € in der untersten Stufe 2 der EG 1 ergibt das über 10 € Stundenlohn, der Mindestlohn aber beträgt m.W. um die 9 €.

Ist die Tätigkeit evtl. an einen externen Dienstleister vergeben?
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#3

Hallo, ich kann dir kurz erklären wie so etwas geschieht. Einkleider sind in der Entgeltgruppe 4 eingestuft worden. Das ignoriert aber der Arbeitgeber und da wir eine Dienstvereinbarung für Aushilfskräfte haben, hat er ein diese genommen. Und die sieht nur den Mindestlohn vor. Jetzt ist das Problem ihm klarzumachen, dass er die Entgeltordnung nicht ignorieren kann.
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#4

Der TVöD gilt NICHT für kurzfristige Beschäftigung im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV.

Siehe § 1 Abs. 2 Ziffer m Geltungsbereich.
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#5

Das trifft auf die betreffenden Personen nicht zu weil sie wesentlich länger arbeiten. Ich kenne aber das Problem im Tvöd.. Es gibt auch keine Erklärung wie es am unseren Theater eine Dienstvereinbarung gibt, die den Mindestlohn zulässt. Wenn du diese einmal erhalten möchtest, Ruf doch einfach nur den Personalrat an.Natürlich kann der Arbeitgeber die Entgeltordnung nicht unberücksichtigt lassen.
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#6

Dienstvereinbarungen die gegen das Tarifrecht verstoßen bzw. Beschäftigte schlechter stellen als die tarifliche Regelungen sind nicht zulässig.
Hmmm was da wohl das Gewerbeaufsichtsamt sagen würde?
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