Hallo zusammen,
ich habe eine Frage bezüglich einer Höhergruppierung im öffentlichen Dienst.
Es geht um eine Person, die als Führungskraft angesehen werden kann und zudem eine weitreichende Gebäudeverantwortung hat und viele weitere Befugnisse sowie Verantwortung etc.
Diese Aufgaben übt die Person ohne Probleme aus, weil er auch schon einschlägige Berufserfahrung in diesem Bereich hat. Alles läuft tadellos und die Person beherrscht den Tätigkeitsbereich.
Nun möchte die Person höher eingruppiert werden, was aufgrund der Tätigkeiten nur eine Formalie wäre. Nur es fehlt der entsprechende Schulabschluss (Abi, Studium etc.).
Inwiefern fällt das dann ins Gewicht? Klar - das ist im Tarifvertrag ausdrücklich gefordert, aber doch nicht zwingend notwendig in der Praxis, sonst hätte ja die Arbeit in den vergangenen Jahren nicht so gut laufen können...
Vielen Dank für eure Antworten!
Welcher Tarifvertrag (bei TVöD auch Bund oder VKA und bei VKA auch Bundesland)?
Welcher Abschnitt der Entgeltordnung (wenn unklar möglichst genaue Beschreibung der Tätigkeit).
Danke für die Antwort!
Ich bin selbst nur indirekt betroffen - daher kenne ich die Umstände nur bedingt.
Auf jeden Fall ist es ein Landratsamt in Bayern.
Die Person ist als Hausmeister eingestellt, übernimmt aber auch hochtechnische Aufgaben und kümmert sich um den Reinigungssektor (ganzes Gebäude, evtl. Zweigstellen, ca. ein Dutzend Reinigungskräfte).
Verantwortung wird hierbei u.a. bei der BMA und der Sprinkleranlage übernommen, für die die Person haftet und regelmäßig prüft usw.
Es müsste also soweit ich weiß >9 als Lohngruppe gewährt werden, wozu eben die Qualifikation fehlt.
Vielen Dank für die Bemühungen!
Naja, das ist noch deutlich unter E9a.
Problem ist hier nicht das fehlende Studium sondern ggf. fehlende Ausbildung (z.B. als Techniker).
Aber ohne Details ist nicht zu klären, ob einfach eine Eingruppierung in eine um eine Entgeltgruppe abgesenkte Entgeltgruppe möglich ist oder welche Entgeltgruppe dann greift.
Welche Details müssten für die vollkommene Bewertung noch bekannt sein?
Zudem würde ich generell prüfen (das ist ein schöner Brocken, das weiß ich 😂), ob nicht eine ganz andere ,,Nische" in Erwägung gezogen werden sollte, weil Hausmeister heißt für mich handwerkliche Tätigkeiten. Hier ist aber eine gewisse Führungstätigkeit dabei und die Person ist eher sowas wie ein Gebäudemanager.
Welche Details müssten für die vollkommene Bewertung noch bekannt sein?
Zudem würde ich generell prüfen (das ist ein schöner Brocken, das weiß ich 😂), ob nicht eine ganz andere ,,Nische" in Erwägung gezogen werden sollte, weil Hausmeister heißt für mich handwerkliche Tätigkeiten. Hier ist aber eine gewisse Führungstätigkeit dabei und die Person ist eher sowas wie ein Gebäudemanager.
Wo kam der Gedanke her, dass ein Studuienavschluss nötig ist?
Sind es Tätigkeiten die ein Geselle, Meister, Techniker machen würde?
Es ist kein Schulhausmeister?
Ist es eine Führungskraft oder nicht?
Was gibt es noch für Tätigkeiten? Eventuel braucht es Zeitanteile der Arbeitsvorgänge.
Daneben braucht man ggf. den Bezirkstarifvertrag Bayern.
Vielen Dank für das Engagement, wirklich!
Irgendwo habe ich das mal gelesen mit dem Abschluss, ich weiß aber leider nicht mehr wo.
Die Person ist kein Schulhausmeister, sondern bei einem Landratsamt angestellt. Unter Umständen würden diese Aufgaben auch ein Techniker etc. machen, weil sie eben sehr anspruchs- und verantwortungsvoll sind.
Eine Führungskraft ist die Person insofern, als dass sie den Reinigungssektor überwacht und somit ,,Chef" von den ca. Dutzend Reinigungskräften ist.
Die Zeitanteile sind relativ, da so viele Aufgaben übernommen werden, dass jede einzelne nur einen verschwindend geringen Anteil ausmacht. Aber die anspruchsvollen Aufgaben als Ganzes gesehen machen schon einen großen Teil aus.
Danke!
Auch wenn ich noch keine Technikertätigkeit erkennen kann nehmen wir mal an diese liegt vor.
Dann wäre der Arbeitsvorgang erstmal zumindest mit E8 zu bewerten. (Die Frage der Heraushebungsmerkmale lässt sich nicht prüfen mangels Details der übertragenen Aufgaben.)
Im nächsten Schritt ist dann die Anforderung an die Person zu betrachten. Da kein entsprechender Abschluss vorliegt, landet man erstmal eine Entgeltgruppe niedriger. Das wäre dann zumindest E7. Im Abschnitt Techniker sind sonstige Beschäftigte ausgebracht. Wenn die Anforderungen an den sonstigen Beschäftigten erfüllt sind, dann kommt es nicht zur Absenkung der Entgeltgruppe. Es bliebe bei der für Techniker. Ein sonstiger Beschäftigte muss nicht nur entsprechende Tätigkeiten eines Technikers erfüllen, sondern muss einen ähnlich breite Einsetzbarkeit haben. Also die Kenntnisse eines Technikers nicht nur für die konkreten Einzelaufgaben sondern allgemein.
Reinigungskräfte überwachen beinhaltet Vorgesetzten Funktionen (Bewertung im Rahmen Leistungsorientierter Bezahlung, Führung von Mitarbeitergesprächen etc.)
Vielen Dank für die große Hilfe!