Entgeltgruppe Poststelle
#1

Hallo zusammen,
als Angestellter in der Poststelle eines psychiatrischen Krankenhauses in Bayern erhalte ich die Entgeltgruppe III nach TvöD. Nun habe ich gelesen, dass andere Einrichtungen des Bundes bzw. die Hochschulen in München die Poststelle mit Entgeltgruppe VI bzw. V bewerten. Neben den üblichen postalischen Arbeiten wie Entgegennahme und Verteilung der Briefe, Pakete, Einschreiben, gerichtliche Zustellungsurkunden gegen Unterschrift usw. bin ich auch verantwortlich für die Zustellung von Sondergeldern an die Patienten bzw. auf deren Stationen. Bei der Aushändigung des Geldes an der Kasse muss ich (wie auch bei der Paketannahme) mit meiner Unterschrift quittieren. Ich meinerseits lasse mir dann auf der Station die Auszahlung durch mich ebenfalls gegenzeichnen.
Meine Fragen lauten nun, wie sich erstens die unterschiedliche Bewertung dieser Tätigkeit aus dem TvöD erklären lassen und zweitens, ob es sich beim Umgang mit den Sonderngeldern und wohl auch bei der Unterschrift für die Pakete bei den diversen Paketdiensten nicht um eine Tätigkeit mit Rechtsfolge handelt, die ja laut TvöD mit Entgeltgruppe VI aufwärts bewertet werden müsste.
Vielen Dank für eure hoffentlich kommenden Antworten
Ralf
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#2

Hallo Ralf,

ich hoffe doch sehr, dass du anstelle der Entgeltgruppe VI bzw. V nach BAT die EG 5 / 6 nach TVöD meinst.
Die Frage, die du dir stellen darfst, ist, ob deine Tätigkeit die Kenntnisse oder Fertigkeiten erfordern, die eine abgeschlossene berufliche Vorbildung mit einer Ausbildungsdauer von mindestens 3 Jahren voraussetzen, oder ob du ohne diese Ausbildung aufgrund entsprechender Kenntnisse oder Fertigkeiten diese Tätigkeit ausübst.

Kurz um:
Benötigt man eine dreijährige Ausbildung um deine Tätigkeiten auszuüben?
Ich sehe deine Unterschrift eher als "Beweis", dass du als Person die Sache X an Kasse oder eben Patient Y übergeben hast. Und genauso verhält es sich bei der Annahme von Paketen.

Ich finde sogar deine EG 3 passend, denn das Grundmerkmal einer EG 3 ist, dass es Tätigkeiten einfacher Art sind, die eine eingehende Einarbeitung erfordern. Eine EG 4 ist bei deinen Tätigkeiten schon wieder etwas grenzwertig.

Grüße
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#3

Moin,

@mauswanderer: Die Antwort ist nicht korrekt. Die Entgeltgruppe 5 erfordert nicht den VfA/A1. BAT VII FG 1a der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale ist nicht von der Prüfungspflicht der Anlage 3 zum BAT erfasst. Zumindest im TVöD-V - Kommunen gibt es die Entgeltgruppe 4 nicht für die ehemaligen Angestellten.

Auf das Ausgangsposting: Welcher Tarifvertrag findet Anwendung? Bund, Land oder Kommune?

Grüße
1887
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