24.08.2016, 20:18
Liebe Mitforisten,
ich hoffe, mir kann jemand bei meiner Frage weiterhelfen.
Ich bin über 40 Jahre alt, habe Abitur und eine Ausbildung zur VfA für Kommunen. Ich bin seit 2005 in Jobcentern beschäftigt, hierbei einige Jahre in EG 9. Inzwischen leite ich seit kurzem ein Team und habe EG 10. Es gab im Hintergrund Diskussionen, aber man wandte dann wohl die Regelung nach § 3 der Anlage 3 zu § 25 BAT an.
Nun steht vielleicht im kommenden Jahr ein Ortswechsel nach Schleswig-Holstein an, da in der Firma meines Mannes umstrukturiert wird und er vermutlich in den Norden wechseln kann/soll/will (verbunden mit kleinem Aufstieg und interessanterer Tätigkeit). Ich bin der Idee nicht abgeneigt und habe mich dort auf dem Arbeitsmarkt für mich schon mal ein bisschen umgesehen. Ich habe viele Jahre Erfahrung als "PaP" im Bereich der beruflichen Eingliederung und habe diesen Job immer sehr gern gemacht. Eine Führungstätigkeit suche ich nicht unbedingt, und hätte keine Probleme, wieder in die Reihe zurück zu treten.
Nun zu meiner Frage: In fast allen Stellenangeboten mit EG 9, die halbwegs oder auch genau passen, lese ich als Voraussetzung ein abgeschlossenes Studium oder aber die entsprechenden beamtenrechtlichen Befähigungen oder aber die Angestelltenprüfung II. Ich habe bisher erst ein Angebot gefunden, das explizit auf die oben genannte Anlage als Alternative verwies und eines, das von "oder ähnlich gelagerter Ausbildung und Berufserfahrung" sprach.
Wie streng wird es genommen, wenn ein/e Bewerber nur die Voraussetzungen nach § 3 der Anlage 3 zu § 25 BAT erfüllt (wie ich)? Oder dürfte man mich gar nicht aus dem Bewerbungsverfahren von vorn herein ausschließen, weil ich die Vorraussetzungen nach § 3 der Anlage 3 zu § 25 BAT erfülle?
Lieben Dank vorab!
ich hoffe, mir kann jemand bei meiner Frage weiterhelfen.
Ich bin über 40 Jahre alt, habe Abitur und eine Ausbildung zur VfA für Kommunen. Ich bin seit 2005 in Jobcentern beschäftigt, hierbei einige Jahre in EG 9. Inzwischen leite ich seit kurzem ein Team und habe EG 10. Es gab im Hintergrund Diskussionen, aber man wandte dann wohl die Regelung nach § 3 der Anlage 3 zu § 25 BAT an.
Nun steht vielleicht im kommenden Jahr ein Ortswechsel nach Schleswig-Holstein an, da in der Firma meines Mannes umstrukturiert wird und er vermutlich in den Norden wechseln kann/soll/will (verbunden mit kleinem Aufstieg und interessanterer Tätigkeit). Ich bin der Idee nicht abgeneigt und habe mich dort auf dem Arbeitsmarkt für mich schon mal ein bisschen umgesehen. Ich habe viele Jahre Erfahrung als "PaP" im Bereich der beruflichen Eingliederung und habe diesen Job immer sehr gern gemacht. Eine Führungstätigkeit suche ich nicht unbedingt, und hätte keine Probleme, wieder in die Reihe zurück zu treten.
Nun zu meiner Frage: In fast allen Stellenangeboten mit EG 9, die halbwegs oder auch genau passen, lese ich als Voraussetzung ein abgeschlossenes Studium oder aber die entsprechenden beamtenrechtlichen Befähigungen oder aber die Angestelltenprüfung II. Ich habe bisher erst ein Angebot gefunden, das explizit auf die oben genannte Anlage als Alternative verwies und eines, das von "oder ähnlich gelagerter Ausbildung und Berufserfahrung" sprach.
Wie streng wird es genommen, wenn ein/e Bewerber nur die Voraussetzungen nach § 3 der Anlage 3 zu § 25 BAT erfüllt (wie ich)? Oder dürfte man mich gar nicht aus dem Bewerbungsverfahren von vorn herein ausschließen, weil ich die Vorraussetzungen nach § 3 der Anlage 3 zu § 25 BAT erfülle?
Lieben Dank vorab!