Einstellung
#1

Hallo,

ich brauche mal eure Hilfe, folgender Fall:

Neue Mitarbeiterin kein VFA und kein AL1, die Stelle ist eigentlich mit EG 9a bewertet.
Es ist doch richtig, dass ohne VFA und ohne AL1 der Mitarbeiter nicht in die EG6 kann oder?

Mit abgeschlossener Ausbildung und sonst keiner passenden Voraussetzung kann es nur EG5 sein? Richtig?

Vielen Dank
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#2

Welcher Tarifvertrag? Soweit TVöD welches Bundesland? Welcher Abschnitt Entgeltordnung?
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#3

TVÖD VKA Bayern
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#4

Dann greift die Ausbildungs- und Prüfungspflicht. (Soweit nicht besondere Sachverhalte z.B. Tätigkeiten die nicht unter der Ausbildungs- und Prüfungspflicht fallen vorliegen.)

M.E. dann E4 mit Zulage nach E9a. Aber VKA erlaubt auch die E5 (mit Zulage nach E9a).
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#5

Vielen Dank, wo genau kann ich das im Gesetz nachlesen?
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#6

Nicht im Gesetz sondern im Tarifvertrag.
Anlage 1 zum TVöD (VKA) Nr. 7.
Sowie ggf. entsprechende Kommentare zum TVöD bzw. zur Entgeltordnung (VKA)
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#7

Vielen Dank :-)
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#8

Wenn die Eingruppierung in der Entgeltgruppe 9a in den Allgemeinen Merkmalen auf der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 aufbaut und eine einschlägige Ausbildung vorhanden ist, kann auch eine korrekte Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9a vorliegen.
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#9

Je nach Tätigkeit kann man im beiderseitigen Interesse auch eine anderweitige thematisch zur Stelle passende Ausbildung akzeptieren. Wir sind da "großzügig"; wir überlegen uns ja auch vorher, ob der Bewerber auch wirklich kann, wofür er eingestellt wird:

"Von der Verpflichtung zur Ausbildung und Prüfung kann insoweit abgesehen werden, als die/der Beschäftigte außerhalb des kommunalen Bereiches eine oder mehrere Prüfungen abgelegt hat, die den Prüfungen nach Ab-satz 2 gleichwertig sind."

Außerdem: Das hat bislang noch keinen gekümmert und wird auch in unseren Nachbargemeinden so gehandhabt. Der Bewerber selbst wird sich nicht beschweren...
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