Eingruppierung von Schuldnerberatern
#1

Hallo,
ich benötige eine Beratung bezüglich der Eingruppierung von Schuldner-und Insolvenzberatern in unserem Betrieb.

Mit freundlichen Grüßen
Kirsten
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#2

Welcher Tarifvertrag findet Anwendung?
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#3

Die Eingruppierung erfolgt nach dem TVöd
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#4

hallo zusammen,

ich würde die eingangsfrage sehr gerne 'reaktivieren', vielleicht findet sich ja jemand, der auskunft geben kann?!

das thema der eingruppierung in der schuldner-& insolvenzberatung liegt bei uns im betriebsrat grad frisch auf dem tisch,
die kollegen der beratungsstelle sind in s12 eingruppiert (freier wohlfahrtsverband), halten dies allerdings aufgrund der über die sozialarbeit hinausgehenden,
umfassenden tätigkeiten (erbringen von rechtdiensteistungen) für falsch und eine eingruppierung in s17 für angebracht,
zumal die nach dem tvöd angestellten der stadt bei gleicher tätigkeit wohl in s17 sind und unsere schuldner-&insolvenzberatung von der stadt voll refinanziert wird.

wäre wirklich quasi fantastisch, wenn jemand was zur eingruppierung schreiben könnte, selbst bin ich in der pflege tätig und als br noch kein alter hase...
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#5

Schuldnerberater*innen nach S17 - dann müssten die Kriterien "deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe S 12 heraushebt" voll zutreffen.
Ich bin kein Profi bei den Schuldnerberater*innen - aber zur Einordnung: In S12 wird die besondere Schwierigkeit gefordert. In der Protokollnozit werden diese beschrieben. In S14 sind die "klassischen" ASDler*innen eingruppiert - dort wird über Kindeswohlgefährdung und ähnliches entschieden bzw. dies vorbereitet. Entschieden wird vor Gericht. Wenn die Schuldnerberater der Meinung sind, dass ihre Arbeit mehr Bedeutung hat als S14, ...
Wenig sagt mir "erbringen von Rechtsdienstleistungen".
Ein Hinweis birgt sich auch in der Vergabe der Schuldnerberatung weg von der Stadt zum Wohlfahrtsverband - ... ist der Stadt wohl zu teuer. Das ist aber kein Hinweis auf eine tarifrichtige Eingruppierung :-)

Keine Lösung, nur ein paar Gedanken.
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#6

pruma, vielen dank für's gedanken teilen!

tatsächlich ging es mir v.a. ja auch um den vergleich zu anderen schuldnerberater*innen (hast ja recht), letztendlich denk ich auch, daß s12 korrekt ist.

zur rechtsdienstleistung, ziitier ich mal das gesetz:
"Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert."
es ist festgelegt, wer solche leistungen anbieten darf (rechtsanwälte, steuerberater...), wie diese vergütet werden, etc.

bei den schuldnerberater*innen wäre zb eine fehlerhafte beratung bei einem insolvenzverfahren wohl eher sehr ungut (haftung/erssatzansprüche/k.A.)
und ich vermute, gerade in diesem bereich wird die besondere schwierigkeit, bzw bedeutung gesehen.
den vergleich zur s14 hat mein freund (sozpäd) auch gleich angeführt und ich weiß aus dem bekanntenkreis, wie schwierig (belastend) entscheidungen/maßnahmen im bereich der kindeswohlgefährdung sind, aber den vergleich mag ich nicht anstellen.

vielleicht liegt da ja auch so ein klein bißchen der eigentliche hund begraben, daß zumindest für einen teilaspekt der schuldnerberatung die "s"-tabelle irgendwie gefühlt nicht so ganz richtig oder ausreichend erscheint, zumindest in dem sinne, daß quasi neben all der sozialpädagogik zusätzlich zb umfassende kenntnisse der insolvenzordnung nötig sind.

aber was weiß ich schon, wie es sich als schuldnerberater*in anfühlt ;-)
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#7

... mir fällt gerade noch ein Bereich ein, den ich etwas besser kenne:
Pflegestützpunkt! Die Kollegen*innen dort sind auch in der Situation Beratung zu leisten, die konkrete finanzielle Folgen nach sich ziehen. Die MA sind auch in S12 (in der Regel) eingruppiert.
Ich weiß nicht ob und wie man aus dem von dir zitierten Gesetz und den Hinweisen wer's machen darf und was dafür bezahlt werden kann/soll/muss eine tarifgerechte Eingruppierung ableiten kann. D020
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