Eingruppierung von EG 6 nach EG 8
#1

Hallo zusammen,

ich bin in EG 6 eingruppiert.
Die Stelle selbst könnte als EG 8 eingestuft werden, bzw. die Kollegin ist es auch.
Jetzt ist allerdings das Problem, dass ich keine Ausbildung im öD gemacht habe, sondern beim Anwalt.
Nun heißt es, aus persönlichen Grüßen (mir fehlt halt der A1), kann ich nicht nach EG 8 eingruppiert werden.

Stimmt das so?
Wo steht das?

Grüße
destiny
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#2

Hallo,
das kommt darauf an wo du beschäftigt bist.
Für den Bereich Bund gibt es mittlerweile ein neues Eingruppierungsrecht, wie es dort geregelt ist kann ich dir nicht sagen.
Für den kommunalen Bereich gilt immer noch das alte Eingruppierungsrecht des BAT. In der Anlage 3 zum BAT findest du die Ausbildungs- und Prüfungspflicht der Angestellten im kommunalen Verwaltungsdienst. Dabei ist für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppen
VIb (EG 6) und Vc (EG 8) eine erste Prüfung (Al 1) notwendig. Hat ein Angestellter die für seine Eingruppierung vorgeschriebene Prüfung nicht abgelegt, ist ihm alsbald die Möglichkeit zu geben, Ausbildung und Prüfung nachzuholen.
Ausgenommen von der Prüfungspflicht sind Angestellte die das 40. Lebensjahr vollendet haben.

Gruß
Roland
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#3

Das heißt also, die erzählen mir Mist. Eine Eingruppierung nach EG 8 wäre möglich.
Tja, den A1 nachholen ist so eine Sache.
Es dürfen zzt. 2 im Jahr in den Lehrgang, aber nur die Besten vom Besten und da gehörte ich nach der Aufnahmeprüfung nicht zu.
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#4

Ist Deine Stelle denn eine 8er-Stelle und sind Dir alle Aufgaben übertragen worden? Eine höhere Eingruppiering von Kollegen heißt nicht, daß Du auch höhergruppiert werden musst.
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#5

Wie ich schon geschrieben hab hat deine Dienststelle evtl recht.
Sofern du keine 40 bist und keinen Al 1 hast dürfen sie dich eigentlich gar nicht höhergruppieren.
Vielleicht kannst dir Unterstützung vom PR holen.
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#6

Die Stelle wird nicht hochgestuft, da ich die persönlichen Voraussetzungen für EG 8 nicht erfülle. So die Aussage des Personalamtes. Die sagen halt, dass mir der A1 fehlt. Das 40 Lebensjahr habe ich schon etwas länger überschritten.
Würde ich die Voraussetzungen erfüllen, also A1, würde die Stelle sofort hochgestuft werden.

Und ja die Aufgaben mache ich schon ein paar Jahre.

Na ja, die Kollegin ist nur hochstuft worden, damit sie gehalten werden kann, sonst hätte sie das Amt gewechselt.
Hat damit natürlich alles nichts zu tun, aber der Frust sitzt tief.

Neue Gesetze und Aufgaben kommen hinzu, dafür ist man halt nicht zu doof, aber für eine Höhergruppierung erfüllt man nicht die Voraussetzungen. Das passt irgendwo halt nicht.

Ob vom PR Unterstützung kommt? Im Moment ziehe ich die Gewerkschaft vor.
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#7

Es wird weiterhin der A1 gefordert.
Also keine Änderung.
Das aus dem BAT hat ja schließlich keine Gültigkeit mehr.
So die Aussagen.
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#8

Moin,

eine grundlegende Information fehlt hier: Bist Du bei Bund, Land oder Kommune beschäftigt?

Viele Grüße
1887
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#9

Bin bei einer Kommune
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#10

Moin,

die 40 Jahre Regelung ergibt sich aus § 3 Abs. 1 a der Anlage 3 zum BAT. Die Anlage 3 zum BAT gilt gem. § 17 Abs. 1 TVÜ VKA bis zum Inkrafttreten neuer Eingruppierungsvorschriften fort. Die Auskunft Deines Arbeitgebers ist falsch.

Viele Grüße
1887
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#11

Danke 1887. So sehe ich das ja auch. Aber dann muss ich nun wirklich weitergehen.
Viele Grüße
Destiny
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#12

Nach mehreren Versuchen, das im Hause zu klären bleibt es dabei, der BAT hat keine Gültigkeit und ich erfülle nicht die persönlichen Voraussetzungen.
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#13

Wenn du bei einer Kommune beschäftigt bist, gilt - wegen der fehlenden Eingruppierungsordnung im Bereich der kommunalen Arbeitgeber - der BAT in Teilen nach wie vor!

Voraussetzung für deine Höhergruppierung ist nach der schon genannten Regelung zur Befreiung von der Prüfungspflicht neben der Vollendung des 40. Lj, dass du auf einer entsprechenden Stelle sitzt und die höherwertige Tätigkeit dir auch übertragen wurde.

An deiner Stelle würde ich mich mal gewerkschaftlich oder falls du nicht organisiert bist, fachanwaltlich beraten lassen.
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#14

Die Anlage 3 zu § 25 BAT gilt nach wie vor. Wenn die Dienststelle das Gegenteil behauptet, hat sie keine Ahnung. Allerdings muss man auch zugeben, dass die 40-Jahre Regelung aus meiner Sicht offensichtlich rechtswidrig ist (Altersdiskriminierung). Ich weiß nicht, ob ich mit dieser Anspruchsgrundlage vor ein Gericht ziehen würde....
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#15

Wow, mittlerweile hatte man ein Einsehen (!) und ich könnte nach EG 8 eingestuft werden, aber ....

Wenn dieses aber nicht wäre, jetzt muss versucht werden, die Stelle auch nach EG 8 (früher war es mal Vb oder Vc) zu bekommen. Große Chancen werden mir nicht eingeräumt ... man ist hier eher der Meinung, dass es nur noch nach unten, also EG 5, gehen kann.

Diverse Stellen, die hier früher in 8 oder sogar auch 9 waren, sind mittlerweile nur noch in 5. Hauptsache billige Arbeitskräfte. Ein ständiger Wechsel des Personals ist wohl gewünscht, weil wer will schon gerne in EG 5 bleiben?

Drückt mir einfach nur die Daumen. ..... Danke
Ich werde dann Beizeiten wieder berichten.
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