Eingruppierung von E5 in E6
#1

Guten morgen,
ich hätte auch mal eine Frage: 
Bin seit 2009 in der kommunalen Verkehrsüberwachung in einer bayerischen Stadt tätig.
Seit kurzem bewerbe ich mich auf ein paar intern ausgeschriebene Stellen und bekomme Absagen, weil ich angeblich die Voraussetzungen für die Eingruppierung in EGr. 6 nicht erfülle.... Zur Zeit habe ich E5.
Ich möchte gerne wissen was die Voraussetzungen sind, vielleicht weiß das ja jemand.
Vielen Dank im voraus
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#2

Ich denke mal, Du hast keinen Angestelltenlehrgang I, daß es darum nicht klappt.
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#3

Guten morgen,
die Voraussetzungen für die Stelle steht normalerweise in der Stellenausschreibung
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#4

Hallo,

für mich völlig unverständlich, da ein A1 gar nicht mehr erforderlich ist, um in die E6 zu gelangen. Ist aber sehr interessant, weil gerade exakt denselben Fall habe, ich habe allerdings noch keine Antwort von unserer Personalabteilung.
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#5

... und wir hier im Forum haben bedauerlicherweise noch keine Antwort vom Eröffner dieses Themas.
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#6

(05.11.2015, 09:53)KVOLSoz schrieb:  Hallo,

für mich völlig unverständlich, da ein A1 gar nicht mehr erforderlich ist, um in die E6 zu gelangen. Ist aber sehr interessant, weil gerade exakt denselben Fall habe, ich habe allerdings noch keine Antwort von unserer Personalabteilung.

Wie kommst du darauf, dass der AL 1 nicht mehr für die Eingruppierung in EG 6 notwendig ist?
Im Bereich VKA zählt immer noch der BAT bei den Eingruppierungen. Somit ist die Anlage 3 Ausbildungs- und Prüfungspflicht bindend.
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#7

(06.11.2015, 09:17)Roland schrieb:  
(05.11.2015, 09:53)KVOLSoz schrieb:  Hallo,

für mich völlig unverständlich, da ein A1 gar nicht mehr erforderlich ist, um in die E6 zu gelangen. Ist aber sehr interessant, weil gerade exakt denselben Fall habe, ich habe allerdings noch keine Antwort von unserer Personalabteilung.

Wie kommst du darauf, dass der AL 1 nicht mehr für die Eingruppierung in EG 6 notwendig ist?
Im Bereich VKA zählt immer noch der BAT bei den Eingruppierungen. Somit ist die Anlage 3 Ausbildungs- und Prüfungspflicht bindend.

Das ist nicht erforderlich, wenn man die Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten nachweisen kann. Die berechtigt zum Eintritt in alle Entgeltgruppen bis Entgeltgruppe 8.
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