Eingruppierung ohne AL1
#1

Hallo,
ich arbeite als gelernte Industriekauffrau seit 8 Jahren im Vorzimmer (Bürgermeister und Geschäftsleitung) einer Verwaltungsgemeinschaft in Bayern.
Zu den üblichen Vorzimmertätigkeiten kamen nach dem Ausscheiden meiner Kollegin zahlreiche weitere Aufgaben:
Verkehrsrecht, Kindertagesstätten (nach Baykibig), Schulen, Mittagsbetreuung...
Aktuell bin ich in E6 (Stufe 4) eingruppiert. Lt. unserem Personalbüro ist eine Höhergruppierung nach TVÖD nicht möglich, da ich den AL1 nicht vorweisen kann.
Ist das so richtig bzw. gibt es Möglichkeiten z. B. in Form einer dauerhaften Zulage eine bessere Bezahlung zu erreichen.
Meine Vorgesetzte befürwortet dies uneingeschränkt, aber welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es?
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#2

Auf welcher Basis ist die Eingruppierung in die E6 möglich?
Wie sind denn die Tätigkeiten bewertet? Soweit die Ausbildungs- und Prüfungspflicht eine höhere Eingruppierung verhindert würde bei Übertragung der Tätigkeit nach drei Monaten Anspruch auf eine Zulage bestehen. Es sei denn der Arbeitgeber bietet den AL1 an und man ist nicht bereit den AL1 zu machen.
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#3

Guten Morgen,

also theoretisch wäre gemäß TVöD schon jetzt bei der EG 6 der AL 1 erforderlich, wenn nicht nachstehendes in Anspruch genommen wird.

Aber im TVöD besteht die Möglichkeit auch ohne AL 1 bis in die EG 9a eingruppiert zu werden. Rechtlich geht es über die Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1. Es ist praktisch zu prüfen, ob die auszuübende Tätigkeit dem Tätigkeitsfeld entspricht, welche praktisch der Ausbildung entsprechen. Es muss halt eine dreijährige Ausbildung sein.

Gemäß TVöD müssen aber bei den einzelnen Arbeitsvorgängen ab EG 7 selbständige Leistungen vorhanden sein, um über die EG 6 hinauszukommen.

Sollte dies nicht so bekannt sein, sollte das Personalbüro einmal mit dem KAV sprechen, denn in Zeiten des Personalmangels kann hierüber doch manche Stelle passend besetzt werden.

Grüße
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#4

"Aber im TVöD besteht die Möglichkeit auch ohne AL 1 bis in die EG 9a eingruppiert zu werden. Rechtlich geht es über die Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1. Es ist praktisch zu prüfen, ob die auszuübende Tätigkeit dem Tätigkeitsfeld entspricht, welche praktisch der Ausbildung entsprechen. Es muss halt eine dreijährige Ausbildung sein"

Diese Option hat aber nichts mit der Ausbildungs- und Prüfungspflicht zu tun. Soweit diese greift nützt auch Fallgruppe 2 nichts um auf diese zu verzichten. Ich kann mir nicht vorstellen, dass dies eine KAV anders sieht. Dazu ist der Wortlaut zu eindeutig. Natürlich greift die Fallgruppe 2 hinsichtlich der Eingruppierung hinter der Ausbildungs- und Prüfungspflicht und dann wenn die Ausbildungs- und Prüfungspflicht nicht greift (sei es räumlich oder persönlich).
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#5

nur zur Erläuterung, da dies tätsächlich so ist.

Vereinfacht ausgedrückt gilt folgendes und dies sieht der KAV wirklich so.

Wenn eine Stelle über EG 5 Fallgruppe 2 eingruppiert ist, dann ist hier keine personenbezogene Anforderung an die Person aufgeführt. Das Erfordernis des AL 1 ergibt sich hier aus der Vorbemerkung Nr. 7 Abs. 2.

Über EG 5 Fallgruppe 1 können Beschäftigte eingruppiert werden, mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf (mind. 3 Jahre Ausbildungszeit) und (das ist nun entscheidend) die Ausbildung muss mit der Tätigkeit im Amt entsprechen. Hängt auch mit der Vorbemerkung Nr. 5 zusammen.
Beispiel:
Sie haben z.B. einen Sozialversicherungsfachangestellten welcher im Amt mit entsprechenden Tätigkeiten beschäftigt ist (z.B. Rentensachen). Wenn Sie dies entsprechend dokumentieren, können Sie über die EG 5 Fallgruppe 1 bis in die EG 9a den Beschäftigten eingruppieren (wenn natürlich SL vorhanden sind).

Übrigens kann eine Stelle in der 3. QE, wenn die Stelle und das Studium entsprechend passt (Vorbemerkung Nr., 4), über die EG 9b Fallgruppe 1 auch bis in die EG 12 eingruppiert werden.

Soweit noch die Info
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