Eingruppierung in Entgeldgruppen
#1

Hallo!
Ich habe eine Frage bezüglich Eingruppierung in Entgeltgruppen für 450 Euro Jobber.
Ich bin seit 3 Jahren im Bauhof beschäftigt als 450 Euro Aushilfe und bekomme immer wieder einen Jahresvertrag jetzt schon zum dritten Mal ist es rechtens? 
Noch eine Frage ich habe einen festgelegten Stundenlohn bin aber in keiner Tariftabelle eingruppiert. Muss man eingruppiert werden weil ich bekomme auch keine Lohnerhöhung oder irgendwas.
Mfg Jens
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#2

Soweit entsprechende Befristungsgründe vorliegen sind die Befristungen rechtens.

Soweit keine beidseitige Tarifbindung vorliegt (Arbeitgeber ist im entsprechenden Arbeitgeberverband und du in einer dem Tarifvertrag schließenden Gewerkschaft) besteht kein Anspruch auf Anwendung der tariflichen Regelungen. Natürlich kann im Arbeitsvertrag die Anwendung des Tarifvertrags unabhängig von der Tarifbindung geregelt werden.
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#3

Es reicht wenn dein Arbeitgeber im Arbeitgeberverband ist, du musst nicht in einer Gewerkschaft sein.
Grundsätzlich müssen geringfügig Beschäftigte genau so behandelt werden wie normale Beschäftigte. Du bist nichts anderes als ein Teilzeitbeschäftigter mit Anspruch auf Eingruppierung, Urlaub, Jahressonderzahlung, usw.
Wenn für deine Befristung kein Sachgrund wie z. B. Elternzeitvertretung oder ähnliches vorliegt, hast du rechtlich gesehen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
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#4

Es reicht nicht wenn der Arbeitgeber im Arbeitgeberverband ist. Anspruch auf Anwendung des Tarifvertrags ergibt sich alleine aus der Tarifbindung beider Vertragsparteien oder aus dem Arbeitsvertrag.

Die Frage Gleichbehandlung von befristeten Beschäftigten und von Teilzeitbeschäftigten kann eine Rolle spielen. Dazu muss es aber Vollzeitbeschäftigte bzw. Beschäftigte mit Dauervertrag geben welche die gleiche Tätigkeit haben und eine Eingruppierung nach Tarifvertrag. Daneben darf es keine Gründe geben welche die unterschiedliche Regelung zur Bezahlung rechtfertigen. Wenn du einfach schlechter verhandelt hast als die anderen Beschäftigten ist es z.B. erlaubt dich schlechter zu bezahlen.
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#5

(14.05.2020, 15:31)Gast schrieb:  Es reicht nicht wenn der Arbeitgeber im Arbeitgeberverband ist. Anspruch auf Anwendung des Tarifvertrags ergibt sich alleine aus der Tarifbindung beider Vertragsparteien oder aus dem Arbeitsvertrag.

Die Frage Gleichbehandlung von befristeten Beschäftigten und von Teilzeitbeschäftigten kann eine Rolle spielen. Dazu muss es aber Vollzeitbeschäftigte bzw. Beschäftigte mit Dauervertrag geben welche die gleiche Tätigkeit haben und eine Eingruppierung nach Tarifvertrag. Daneben darf es keine Gründe geben welche die unterschiedliche Regelung zur Bezahlung rechtfertigen. Wenn du einfach schlechter verhandelt hast als die anderen Beschäftigten ist es z.B. erlaubt dich schlechter zu bezahlen.

Du meinst also der TVöD ist nicht nach § 5 TVG für Allgemeinverbindlich erklärt worden? Nach deiner Aussage hat dann kein Beschäftigter der nicht auch Gewerkschaftsmitglied ist, das Recht nach TVöD beschäftigt zu sein. Bei uns wurden schon Arbeitsverhältnisse von der Rechtaufsicht bemängelt weil sie nicht nach TVöD beschäftigt waren.
Das mit den Vollzeitbeschäftigten und gleicher Tätigkeit ist nicht richtig. Jeder muss im öffentlichen Dienst entsprechend seiner auszuübenden Tätigkeiten eingruppiert werden. Ob geringfügig, befristet, Teilzeit oder Vollzeitbeschäftigter. Da spielt es keine Rolle wie andere eingruppiert sind.
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#6

Der TVöD ist nicht als allgemeinverbindlich erklärt wurden.

Wenn der Arbeitgeber sich selber entscheidet den TvöD anzuwenden ist dies eine andere Sache.

Soweit der Arbeitgeber geringfügige Beschäftigte nicht nach TvöD bezahlt (aber alle anderen nach TvöD) handelt es sich um eine unterschiedliche Behandlung. Diese braucht eine Rechtfertigung. Diese wäre gegeben, wenn ein bestimmter Tätigkeitsbereich vom Arbeitgeber grundsätzlich nicht nach TVöD bezahlt wird.
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