Eingruppierung Zulage
#1

Hallo zusammen,
Ich sitze zur Zeit (knapp zwei Jahre) mit einem Bachelor auf einer EG 9 c Stelle. Ich erhalte jedoch nur die EG 5 mit Zulage, weil mir das Verwaltungswissen fehlt.
Ist das rechtens?
Zitieren
#2

ja...bezahlt wird die ausgeübte Tätigkeit. Ein Arzt der als Pförtner arbeitet bekommt auch kein Ärztegehalt.
Zitieren
#3

Solange der A II fehlt bleibt es bei E5 + Zulage
Zitieren
#4

Ich verstehe nicht, wieso der Bund dann mit Bachelor direkt in die EG 9 eingruppieren kann.
Zitieren
#5

Beim Bund gibt es keine Prüfungspflicht. Das sieht in einigen Bundesländern anders aus. Aber ggf. Erfüllt auch der Abschluss die Angorderung. Welches Bundeslan, was für ein Abschluss und was für eine Tätigkeit.
Zitieren
#6

NRW. Bachelor of Arts und die Stelle ist im Sozialamt Stadt Köln.
Zitieren
#7

Was für eine Fachrichtung hat der Abschluss? Grundsätzlich ist m.E. mit dem Abschluss die Voraussetzung für die Eingruppierung gegeben. Allerdings gibt es nach meinen Wissen keine Rechtsprechung welche klärt ob ein fachfremder Abschluss dort wirklich greift.
Daneben ist wichtig, dass tatsächlich dauerhaft Tätigkeiten nach E9c übertragen sind.
Finanziell ist die Zulage nicht unbedingt nachteilhaft. Man bekommt eine höhere Jahressonderzahlung und je nach Details kann es auch bei der Stufenlaufzeit sinnvoll sein. Was sagt der Arbeitgeber und will er dich den Lehrgang mit Prüfung besuchen lassen?
Zitieren
#8

Fachrichtung BWL. Es sind aber alle externen so eingestuft. Auch die Juristen mit 1. Staatsexamen.
Ne, finanziell ist es auch kein Nachteil.
Jetzt hat die Stadt sich was ganz tolles ausgedacht, einen "Lehrgang" 25 Tage über ein Jahr verteilt um dann Eingruppiert zu werden. Lerneffekt, keine Ahnung. Finde es einfach schwierig einzuordnen, ob das alles nur gemauschel ist. Das man da nun auf einmal doch irgendwie auf eigene Art den tvöd aushebeln kann.
Zitieren
#9

Grundsätzlich sollte die Prüfungspflicht nicht greifen, weil ein Hochschulabschluss vorlieht. Man muss aber schauen ob der Bezirkstarifvertrag NRW moch was regelt. Ich würde einfach mal im Personalreferat nachfragen auf welche Regelung sie sich stützen. Daneben den Personalrat fragen wie er die Sache sieht.
Zitieren
#10

Moin,

nach 7 I der Vorbemerkungen gehört NRW zu den Bundesländern, die die Ausbildungs- und Prüfungspflicht beibehalten. Ist die aktuelle Tätigkeit mit 9c einzugruppieren, und basiert diese Eingruppierung auf die FG 2 der EG 9b, dann ist eine Zweite Prüfung im Sinne der Entgeltordnung abzulegen. Zu dieser Prüfung muss Gelegenheit gegeben werden. Wird sie endgültig nicht bestanden, entfallen die Voraussetzungen für die Zahlung der Zulage.

Grüße
1887
Zitieren
Antworten


[-]
Schnellantwort
Nachricht
Geben Sie hier Ihre Antwort zum Beitrag ein.






Möglicherweise verwandte Themen…
- Stelle mit Soll-Wert EG 9b › Eingruppierung in EG 9a: Zulage möglich?
- Eingruppierung E4 mit Zulage 9c

NEUES Thema schreiben



 Frage stellen
Anzeige
Flowers