Eingruppierung TV L sonstige Beschäftigte
#1

Hallo,

ich bin in der EG 8 als Fakultätssekretärin, übernehme aber schon seit 5 Jahren den kompletten Eventbereich zu 90 % , der dem Pressesprecher mit einer E13 zugeteilt ist. Nun ist es absehbar, dass der Pressesprecher in Ruhestand geht und die Bereiche Presse und Event sollen aufgeteilt werden. Ich habe keinen Bachelor oder Studium und gelte zu den sonstigen Beschäftigten, die trotzdem die gleichen Fähigkeiten besitzen. Meine Frage: In welche EG kann ich als sonstige Beschäftigte für den Eventbereich eingestuft werden?
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#2

Wer hat die Eigenschaft als sonstige Beschäftigte für welche Tätigkeit festgestellt?

Eventbereich kann alles Mögliche sein. Was wären die Aufgaben und mit welchen Zeitanteilen?
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#3

Moin,

Grundsätzlich gilt im TV-L erst einmal es ist die Tätigkeit zu bezahlen die man auszuüben hat. Das heißt für die Eingruppierung ist erst einmal nicht relevant welche Qualifikation man hat oder ob man überhaupt die Fähigkeiten hat die Übertragene Aufgabe auszuüben.
Das muss sich der Arbeitgeber alles überlegen wenn er die Aufgabe überträgt danach ist sie übertragen und kann nicht so einfach zurück genommen werden.

In deinem Fall trifft hier wahrscheinlich der Teil 1 der Endgeltordnung zu. In dem Teil ist alles möglich zwischen E1 und E15. Das heißt man Gruppiert die Stelle ein und dann prüft man ob du die alle an die Person gestellten Anforderungen erfühltst. Falls nicht auch nicht schlimm die Eingruppierung bleibt bestehen aber da du einen Punkt nicht er fühlt wirst du um eine EG geringer bezahlt. Sobald du dem Arbeitgeber vorlegst das du die Anforderung erfühlst steht dir die Ursprüngliche Eingruppierung wieder zu.

Beispiel hier für ist eine Zeichernerin die Techniker Tätigkeiten macht und ohne den Arbeitgeber darüber in Kenntnis zusetzen heimlich ihren Techniker in der Abendschule macht. Sobald sie der Verwaltung das Zeugnis vorlegt hat sie als Technikerin voll bezahlt zu werden wenn sie endsprechende Tätikgeiten aus übet.

Umgekehrt gilt das gleiche nur weil man eine Wissenschaftliche Hochschulausbildung hat, hat man nicht automatisch ihrgend einen Anspruch auf eine gewisse EG, wenn man nicht eine endsprechende Aufgabe ausübt.
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