Eingruppierung/Stellenbewertung
#1

Guten Tag,
wie so viele, hätte ich auch eine Frage zum Thema Eingruppierung und Stellenbewertung.

Ich wurde zum 1. Januar 2008 bei einer kleinen Gemeinde als Tiefbautechniker eingestellt.
Da ich nicht die erforderliche Ausbildung hatte, wurde ich in die EG 5 eingestuft.
Es gab natürlich eine Stellenbeschreibung, nach der unser Personalchef die Stelle nach EG 6 bewertet. Für eine Technikerstelle für meine Begriffe recht niedrig!?
Genauer Wortlaut der Bewertung: " Die Tätigkeit ist dem Berufsbild des Tiefbautechnikers zuzuordnen. Zu 31 % werden selbständige Tätigkeiten erbracht und damit in nicht unerheblichem Umfang => VI b Fallgruppe 16 TV Technische Angestellte. Da......nicht über die erforderliche Ausbildung als Tiefbautechniker verfügt, ist er eine Stufe tiefer, also nach Vergütungsgruppe VII BAT einzugruppieren."

Auf meine Stelle hatte sich auch ein ausgebildeter Bautechniker beworben. Die Verwaltung hat sich letzten Endes für mich entschieden, da ich als ausgebildeter Vermessungstechniker mich im Bereich GIS sehr gut auskenne, und im Bauamt damals niemand in der Lage war, mit dem vorhandenen GIS-Programm irgendwas vernünftiges anzufangen.

Diese GIS-Tätigkeit war allerdings mit keinem Wort bei der Stellenbeschreibung erwähnt, die wahrscheinlich noch aus den 70er Jahren stammte.

Jetzt hat sich meine Stellenbeschreibung in nicht unerheblichen Umfang verändert.
Ich habe daraufhin eine Neubewertung meiner Stelle beantragt, die jedoch jetzt im dritten Jahr in Folge abgelehnt wurde.

Meiner Meinung nach, wurde ich damals nur eingestellt, weil ich schlicht und ergreifend der Billigere war.

Meine Frage wäre, ob ich ein Recht auf Neubewertung der Stelle nach umfangreicher Änderung der Stellenbeschreibung habe. Die Stellenbewertung wird von unserem Personalchef durchgeführt, und wenn der nicht will, dass es zu einer Höhergruppierung kommt, hat er es ja selbst in der Hand! Habe ich hier rechtliche Möglichkeiten einer unabhängigen Bewertung? Würde es in meinem Fall Sinn machen, rechtlich gegen die Gemeinde vorzugehen?

Das mit der fehlenden Ausbildung als Tiefbautechniker sehe ich ein, das ist rechtens.
Aber wenn die Stelle ordentlich bewertet wäre, also nach EG 9 bzw. 8, was übrigens mein Vorgesetzter Tiefbauingenieur und mein Amtsleiter auch so sehen, würde ich in EG 8 bzw. 7 eingruppiert. Damit wäre ich auch zufrieden.

So friste ich mein Dasein in EG 5, mache die Arbeit eines Tiefbautechnikers und kümmere mich um das GIS! Und unsere Schreibkräfte sind in EG6!

Das ganze ist sehr frustrierend!

Bin für alle Antworten dankbar!
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#2

Lieber Kollege,

das ist wirklich ein sehr frustrierendes Thema. An Deiner Stelle würde ich zunächst einmal die Gewerkschaft einschalten und denen den kompletten Sachverhalt schildern. Wichtig wäre dabei natürlich auch, denen einmal die ganzen Unterlagen zur Bewertung etc. zukommen zu lassen. Konkret etwas machen läßt sich nur im sog. Individualrechtsschutz, d. h. Du müßtest eine Eingruppierungsfeststellungsklage anstrengen. Allerdings ist die Rechtssprechung komischerweise in diesen Dingen relativ arbeitgeberfreundlich. Deshalb laß erst einmal die Gewerkschaft die Erfolgsaussichten abchecken und überlege dann, was Du machst. Tarifautomatik gibt es nur auf dem Papier; das können sie drehen, wie sie wollen (Stichwort: "Aufgabenübertragungen"! Diese können nach Belieben angepaßt werden!) Glück auf! Haegar
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#3

Moin,

sich an die Gewerkschaft oder jemand anderes mit Bewertungserfahrung zu wenden, würde ich auch empfehlen. Dabei sollte auch folgende Fragestellung berücksichtigt werden: Wenn Du das GIS betreust und diese Tätigkeit die Hälfte Deiner Arbeitszeit beansprucht, würde ich die Fallgruppe prüfen lassen. Tätigkeiten im GIS sind Tätigkeiten, die im Beruf des Geomatikers (direkte Nachfolge des Vermessungstechnikers - dieser ist jetzt Vertiefungszweig). Für die Vermessungstechniker und Kartographen gibt es eigene Fallgruppen und es wären damit keine berufsfremden Tätigkeiten. Falls die einschlägigen Eingruppierungsvorschriften nicht vorliegen, kann ich diese hier gerne posten.

Grüße
1887
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#4

Hallo,
ich bin der Verfasser des ursprünglichen Beitrags, hab mich soeben hier angemeldet.
Vielen Dank für die Anworten.
Die erwähnten einschlägigen Eingruppierungsvorschriften würden mich sehr interessieren!
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#5

Hi.

Das Hauptproblem scheint ja erst einmal eine ordentliche Arbeitsplatzbeschreibung zu sein. Du benötigst auf jeden Fall eine genaue Auflistung deiner Arbeitsvorgänge inkl. zeitlicher Einteilung. Ohne diese ist eine Stellenbewertung ohnehin nicht möglich bzw. Kaffeesatzleserei.

Ich unterstelle einfach mal, dass dir die Eingruppierungsvorschriften überhaupt nichts bringen werden. Dafür musst du dich in der Bewertungssystematik auskennen.

Hier mal ein Beispiel für Vermessungstechniker, EG 6:

Zitat:Vermessungstechniker und Kartografen mit Abschlussprüfung sowie Landkartentechniker, Flurbereinigungstechniker, Katastertechniker und Planungstechniker mit verwaltungseigener Abschlussprüfung, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 14 herausheben, dass sie in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben zu erfüllen haben, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

Hier gilt es dann erst einmal herauszufinden, ob das auf dich zutrifft. Was bedeutet z. B. "nicht unerheblichem Umfang" und "schwierige Aufgaben" etc.

Kann man dir zwar sagen, aber häufig sehen die Inhaber einer Stelle alle Tätigkeitsmerkmale erfüllt, auch wenn es aus Bewertersicht nicht so ist.

Frag mal Kollegen aus dem Verwaltungsbereich, ob ihre Tätigkeiten "selbständige Leistungen" erfordern oder ob die Tätigkeit "besonders verantwortungsvoll" ist oder ob die "besondere Schwierigkeit und Bedeutung" erfüllt ist oder gar, ob das "Maß der Verantwortung" gegeben ist.

Wirst bestimmt so etwas hören wie:

- Klar, ich arbeite komplett selbständig, da sagt mir keiner was ich wie machen muss

- Natürlich ist meine Tätigkeit besonders verantwortungsvoll, ich trage auch die volle Verantwortung für das was ich mache

- Ja, meine Aufgaben sind besonders schwierig und von der Bedeutung auch sehr hoch angesetzt.

- Das Maß der Verantwortung ist da schon höher als woanders, ich muss das immer sehr gewissenhaft machen.

----------------
Solltest du somit eine genaue Stellenbeschreibung haben, werden hier bestimmt gern ein paar Leute drauf schauen und dann kann man die auch bewerten. Es selbst zu versuchen, davon rate ich aber ab. Dann lieber einen Fachmann zu rate ziehen (wie hier schon empfohlen, an die Gewerkschaft wenden).

Wenn man klagt hat das natürlich immer einen faden Beigeschmack. Meistens ist man dann unten durch, muss man wissen ob man das in Kauf nimmt. Es ist jedoch wahr, dass die Gerichte sehr Arbeitgeberfreundlich sind, wobei ich manchmal denke, so schlimm ist nicht mal der Arbeitgeber :-D

Bei dem was man hier liest und solltest du wirklich bei den Vermessungstechnikern eingereiht werden, kann ich mir schwerlich vorstellen, dass du da in der E5 landest. Mehr als die E8 wäre jedoch ohnehin nicht drin, höher geht es dann nur als Ingenieur.

Gruß
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#6

Vielen Dank "keine Ahnung" für die ausführliche Antwort.

Ich hab mir mal die neue Entgeltordnung zum TV-L angesehen. Dort gibt es eine Unterrubrik für Vermessungstechniker. Allerdings ist der Begriff "GIS" dort nicht zu finden. Das ist schon seltsam, da viele Vermessungstechniker bzw. Geotechniker heute in diesem Bereich arbeiten.

Als ich eingestellt wurde, lag für meine Stelle eine genaue Stellenbeschreibung vor, nach der diese auch bewertet wurde. Meiner Meinung nach wurde diese Stelle damals schon zu tief bewertet. Der Anteil der selbständigen Arbeit lag laut unserem Personalchef, der die Bewertung allein durchführte, bei 31% und somit BAT VI b, Fallgruppe 16. Diese Unterlagen kann ich gerne einem Fachmann hier zukommen lassen um das zu überprüfen.

Ab wieviel Prozent selbständiger Leistung wäre eine höhere Eingruppierung möglich gewesen?

Wenn dabei eine Stelle mit Eingruppierung in TVÖD 8 heraus gekommen wäre, und ich aufgrund fehlender Ausbildung in die 7 eingestuft worden wäre, bräuchte ich jetzt hier nichts zu schreiben.

Eine Frage so ganz nebenbei: Kann mir jemand sagen, wann und warum diese Fallgruppe 16 in der Entgeltordnung zum BAT gestrichen wurde?

Bei der neuen Stellenbewertung wurden die Arbeiten im GIS und die Vermessungstätigkeiten ergänzt, d.h. die ursprüngliche Stellenbeschreibung wurde nicht unerheblich erweitert.
Für mich ein ganz klarer Grund für einen Neubewertung, aber der Personalchef sieht das anders.

Wie schon erwähnt, ist eine Eingruppierung auf Grund fehlender Ausbildung eine Stufe tiefer als die Bertung ergibt, rechtlich in Ordnung. Die neue Entgeltordnung zum TV-L sieht im Unterpunkt 22.2 Techniker als niedrigste Gruppe die EG 7 vor. Dort heißt es: "Staatlich geprüfte Techniker mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben."
Mein Amtsleiter und mein direkter Vorgesetzter sind übrigens mit meiner Arbeit sehr zufrieden!

Eingruppierung in die EG 7, und ich wäre auch zufrieden.

Es liegt einzig und allein am Willen des Arbeitgebers. Bei anderen Beschäftigten funktioniert eine Höhergruppierung problemlos. Da werden neue Stellenbeschreibungen verfasst, und schon passt das für eine Höhergruppierung.

Für mich stellt sich auch die Frage, warum es rechtens ist, dass so eine Stellenbewertung im technischen Bereich von einem Verwaltungsbeamten allein gemacht wird. Meine Vorgesetzten wurden laut eigener Aussage nicht zu der Stellenbewertung gehört.

Leider bin ich kein Gewerkschaftsmitglied, weil mir der Beitrag schlicht und ergreifend zu teuer ist. Bei einer Bezahlung nach TVÖD 5 muss man auf jeden Cent achten.

Bin weiterhin für jede Antwort dankbar!

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#7

Soweit ich das bei dir lese, bist du nicht beim Land beschäftigt oder?

Wenn du nicht beim Land beschäftigt bist, dann brauchst du nicht in den TV-L schauen.
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#8

Ich hatte auch schon mit GIS zu tun und hatte BAT VII.
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#9

Moin,

hier einmal alle möglicherweise einschlägigen Tätigkeitsmerkmale.

Grüße
1887

Angestellte in technischen Berufen
Vergütungsgruppe V b
16. Staatlich geprüfte Techniker bzw. Techniker mit staatlicher Abschlußprüfung nach Nr. 6 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen (z.B. Bautechniker, Betriebstechniker, Elektrotechniker, Feinwerktechniker, Heizungstechniker, Kältetechniker, Lüftungstechniker und Maschinenbautechniker) in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 17, die schwierige Aufgaben erfüllen, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 15 und 16)
a) Staatlich geprüfte Techniker bzw. Techniker mit staatlicher Abschlußprüfung nach Nr. 6 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen (z.B. Bautechniker, Betriebstechniker, Elektrotechniker, Feinwerktechniker, Heizungstechniker, Kältetechniker, Lüftungstechniker und Maschinenbautechniker) in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 17 sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach sechsjähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 15 und 16)
17. Vermessungstechniker und Kartographen mit Abschlußprüfung sowie Landkartentechniker, Flurbereinigungstechniker, Katastertechniker und Planungstechniker mit verwaltungseigener Abschlußprüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 19 sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 18)
Vergütungsgruppe V c
17. Staatlich geprüfte Techniker bzw. Techniker mit staatlicher Abschlußprüfung nach Nr. 6 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen (z.B. Bautechniker, Betriebstechniker, Elektrotechniker, Feinwerktechniker, Heizungstechniker, Kältetechniker, Lüftungstechniker und Maschinenbautechniker) und entsprechender Tätigkeit, die überwiegend selbständig tätig sind, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 15 und 16)
18. Staatlich geprüfte Techniker bzw. Techniker mit staatlicher Abschlußprüfung nach Nr. 6 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen (z.B. Bautechniker, Betriebstechniker, Elektrotechniker, Feinwerktechniker, Heizungstechniker, Kältetechniker, Lüftungstechniker und Maschinenbautechniker) in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 16 sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach zweijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 15 und 16)
a) Staatlich geprüfte Techniker bzw. Techniker mit staatlicher Abschlußprüfung nach Nr. 6 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen (z.B. Bautechniker, Betriebstechniker, Elektrotechniker, Feinwerktechniker, Heizungstechniker, Kältetechniker, Lüftungstechniker und Maschinenbautechniker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach fünfjähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 17.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 15)
19. Vermessungstechniker und Kartographen mit Abschlußprüfung sowie Landkartentechniker, Flurbereinigungstechniker, Katastertechniker und Planungstechniker mit verwaltungseigener Abschlußprüfung, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 18 herausheben, daß sie überwiegend schwierige Aufgaben zu erfüllen haben, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 18 und 23)
a) Vermessungstechniker und Kartographen mit Abschlußprüfung sowie Landkartentechniker, Flurbereinigungstechniker, Katastertechniker und Planungstechniker mit verwaltungseigener Lehrabschlußprüfung, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 18 herausheben, daß sie mindestens zu einem Drittel schwierige Aufgaben zu erfüllen haben, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 18 und 23)
20. Vermessungstechniker und Kartographen mit Abschlußprüfung sowie Landkartentechniker, Flurbereinigungstechniker, Katastertechniker und Planungstechniker mit verwaltungseigener Abschlußprüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 18 sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 18)
Vergütungsgruppe VI b
16. Staatlich geprüfte Techniker bzw. Techniker mit staatlicher Abschlußprüfung nach Nr. 6 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen (z.B. Bautechniker, Betriebstechniker, Elektrotechniker, Feinwerktechniker, Heizungstechniker, Kältetechniker, Lüftungstechniker und Maschinenbautechniker) und entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfange selbständig tätig sind, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 15, 16 und 21)
17. Staatlich geprüfte Techniker bzw. Techniker mit staatlicher Abschlußprüfung nach Nr. 6 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen (z.B. Bautechniker, Betriebstechniker, Elektrotechniker, Feinwerktechniker, Heizungstechniker, Kältetechniker, Lüftungstechniker und Maschinenbautechniker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 15)
18. Vermessungstechniker und Kartographen mit Abschlußprüfung sowie Landkartentechniker, Flurbereinigungstechniker, Katastertechniker und Planungstechniker mit verwaltungseigener Abschlußprüfung, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 14 herausheben, daß sie in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben zu erfüllen haben, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 18, 21 und 23)
19. Vermessungstechniker und Kartographen mit Abschlußprüfung sowie Landkartentechniker, Flurbereinigungstechniker, Katastertechniker und Planungstechniker mit verwaltungseigener Abschlußprüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 14 sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach dreijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 18)
Vergütungsgruppe VII
14. Vermessungstechniker und Kartographen mit Abschlußprüfung sowie Landkartentechniker, Flurbereinigungstechniker, Katastertechniker und Planungstechniker mit verwaltungseigener Abschlußprüfung, die sich durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 6 herausheben, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 18)
15. Vermessungstechniker und Kartographen mit Abschlußprüfung sowie Landkartentechniker, Flurbereinigungstechniker, Katastertechniker und Planungstechniker mit verwaltungseigener Abschlußprüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 6 sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach zweijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 18)
16. Modelleure im Bereich des Bau- und Planungswesens.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 17)
Vergütungsgruppe VIII
6. Vermessungstechniker und Kartographen mit Abschlußprüfung sowie Landkartentechniker, Flurbereinigungstechniker, Katastertechniker und Planungstechniker mit verwaltungseigener Abschlußprüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 18)
Protokollerklärungen
Nr. 1
Vermessungstechnische und landkartentechnische Angestellte, die vor dem 1. Juli 1972 eine der technischen Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen gleichwertige behördliche Prüfung abgelegt haben, werden den vermessungstechnischen und landkartentechnischen Angestellten mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen gleichgestellt.
Das gleiche gilt, wenn die behördliche Prüfung nach dem 30. Juni 1972 abgelegt wird, die Ausbildung jedoch vor dem 1. Juli 1972 begonnen hat.
Nr. 15
Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallen auch Kerntechniker, Reaktortechniker, Rechenmaschinentechniker, Synchrotrontechniker, Tieftemperaturtechniker und Vakuumtechniker in Kernforschungseinrichtungen im Sinne der Nr. 1 Satz 2 SR 2 o.
Nr. 16
Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallen auch Angestellte, die diese Tätigkeiten unter der Bezeichnung "Baustellenaufseher (Bauaufseher)" oder unter der Bezeichnung "Zeichner" ausüben.
Nr. 18
Den Vermessungstechnikern mit Abschlußprüfung werden die nach der hessischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für kulturbautechnische Angestellte der Wasserwirtschaftsverwaltung vom 21. Januar 1958 (Staats-Anzeiger für das Land Hessen S. 134) ausgebildeten Kulturbautechniker mit verwaltungseigener Lehrabschlußprüfung gleichgestellt.
Nr. 21
Der Umfang der Tätigkeit ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.
Nr. 23
Schwierige Aufgaben sind z.B.:
a) Schwierige Einmessungen der Grenzen von Nutzungsarten oder Bodenklassen;
b) Führung von Schätzungsrissen in Flurbereinigungsverfahren;
c) Anpassen der Schätzungsgrenzen an die neuen Grenzen der Flurbereinigung sowie schwieriges Ausarbeiten der Schätzungsunterlagen (z.B. Rahmenkarten);
d) Herstellen der Betriebskarte der Bewertungsstützpunkte bei schwierigen Verhältnissen (z.B. Teilzupachtungen);
e) Gebäudeeinmessungen oder Lageplanvermessungen in bebauten Ortslagen, wenn die Messung behindert ist, oder bei gleich schwierigen Verhältnissen;
f) einfachere Lagepaßpunktbestimmungen;
g) Nivellements zur Bestimmung von Höhenpaßpunkten;
h) Bearbeiten von schwierigeren Vermessungssachen im Innendienst (wie Bearbeiten von Fortführungsvermessungen bei einer größeren Zahl von Nachweisen);
i) in der Luftbildvermessung:
Vorbereiten der Kartenunterlagen für den Bildflug; Paßpunktbestimmung; schwierige Einpassungen von Luftbildern in Kartengrundrisse unter gleichzeitiger topographischer Auswertung; selbständige photogrammetrische Auswertungen an Geräten niederer Ordnung (z.B. Stereotop, Luftbildumzeichner); Radialschlitztriangulationen; Entzerrungen einfacherer Art;
j) schwierige Kartierungen zur Kartenneuherstellung und Kartenfortführung (wie Kartierung von Altstadtgebieten, von schwierigen Straßen- und Wasserlaufvermessungen);
k) schwieriges Einpassen von Kartenteilen;
l) Generalisierung von Situation (ohne Ortsteile) und Gelände (Höhenlinien);
m) besonders schwierige Herstellung und Fortführung von Kartenoriginalen nach Entwurfsvorlagen - einschließlich Randbearbeitung und Ausführung von Korrekturen - in der Kartographie oder für das Liegenschaftskataster;
n) besonders schwierige Montagen bei inhaltsreichen Karten im Maßstab 1:25000 und kleiner;
o) schwierige Übertragung und Generalisierung von Fachplanungen für das Raumordnungskataster (z.B. Neueintragung von Fachplanungen mit Maßstabsumstellung und Neudarstellung);
p) Ausarbeitung von Raumordnungsskizzen im Maßstab 1:25000 für landesplanerische Rahmenprogramme;
q) besonders schwierige Fortführung der Kartenoriginale des Raumordnungskatasters
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#10

Vielen Dank! Aus welcher Entgeltordnung stammen diese Tätigkeitsmerkmale?

Es ist mir klar, dass die Entgeltordnung des TV-L nicht auf mich zu trifft.
Aber diese ist jetzt ganz neu beschlossen worden. Ich könnte mir vorstellen, dass die neue Entgeltordnung der kommunalen Arbeitgeber ähnlich aussehen wird, sollte sie denn jemals zustande kommen.

Weiß jemand was über den Stand der Verhandlungen über die neue Entgeltordnung im Bereich der kommunalen Arbeitgeber?

Das kann man bei Verdi nachlesen:

[i]"Entgeltordnung Bund und VKA

Zweite Sitzung der Steuerungsgruppe zur Entgeltordnung mit Bund und VKA am 2. August 2011

Am 2. August 2011 fand die zweite Sitzung der Steuerungsgruppe auf Spitzenebene zur Entgeltordnung mit Bund und VKA statt.

Mit dem Bund wurde Einvernehmen erzielt, die Tarifverhandlungen über eine Entgelt-ordnung zum TVöD auf der Grundlage des Abschlusses mit der TdL vom 10. März 2011 unter Einbeziehung bundesspezifischer Besonderheiten fortzusetzen. Die Verhandlungen sollen vor der Tarifrunde 2012 abgeschlossen werden. Die VKA erklärte ihre Verhandlungsbereitschaft, lehnte aber das TdL-Modell als Basis ab. ver.di wird bewerten, wie vor dem Hintergrund der festgestellten Dissense die Verhandlungen fortgesetzt werden können.

Als Ausgleich für die nicht erreichte Einigung über die vorläufige Zuordnung von Tätigkeitsmerkmalen mit Aufstiegen und Vergütungsgruppenzulagen im Bereich bis zur Vergütungsgruppe Vc BAT erhalten neueingestellte Beschäftigte und Wechsler für 2011 im Oktober erneut eine Pauschalzahlung von 250 Euro."
[/i]
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#11

Moin,

nach meinem Kenntnisstand beschreibt diese Notiz den aktuellen Stand. Zum Hintergrund der VKA Position: Die TV L Einigung war sehr oberflächlich und hat nur in wenigen Bereichen tatsächlich eine Verbesserung der Inhalte gebracht. Es wurden im Schwerpunkt alte Bewährungsaufstiege aufgegriffen. Wesentliche Probleme (veränderte Ausbildungslandschaft - die Regelungen sind zum Teil 20 Jahre und älter, veränderten Anforderungen und teilweise fehlende Differenzierungen). Der VKA drängt dagegen darauf das komplette Regelwerk zu überarbeiten. Im Bereich der Techniker kann man noch ganz gut mit dem Regelwerk arbeiten, wenn ich mir aber den DV Vertrag, den Bereich der Kassenangestellten, der medizinischen Hilfskräfte oder die Veränderungen in der Hochschullandschaft anschaue, dann kann ich die Forderung nach einer grundsätzlichen Neuordnung nachvollziehen. Nach den Erfahrungen der vergangenen Jahre mit zeitweisen Annäherungen der Tarifparteien und den immer wieder folgenden Abbrüchen von Verhandlungen, glaube ich persönlich nicht an eine baldige Einigung.

Grüße
1887
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#12

Hallo,
vielen Dank für eure Hilfe.
Ich stelle nochmal zwei konkrete Fragen:

1. Wann wurde in der Anlage 1a zum BAT (Vergütungsordnung) die Fallgruppe 16 zur Vergütungsgruppe VI b gestrichen?

2. In welchem Umfang muss eine Stellenbeschreibung geändert worden sein, um ein Anrecht auf eine Neubewertung zu haben?

Ganke und Gruß!
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#13

Moin,
(04.02.2013, 11:16)schnauzenspachtel schrieb:  1. Wann wurde in der Anlage 1a zum BAT (Vergütungsordnung) die Fallgruppe 16 zur Vergütungsgruppe VI b gestrichen?
a) Die Fallgruppe 16 der Vergütungsgruppe VIb gibt es in mehreren Tarifverträgen der Anlage 1a zum BATIcon_wink
b) Bei den Angestellten in technischen Berufen gibt es diese Fallgruppe nach wie vor!

(04.02.2013, 11:16)schnauzenspachtel schrieb:  2. In welchem Umfang muss eine Stellenbeschreibung geändert worden sein, um ein Anrecht auf eine Neubewertung zu haben?
Theorie: Jede Dauerhafte Veränderung der wahrzunehmenden Aufgaben führt zu einer erforderlichen Neubewertung
Praxis: Ich führe dann eine Neubewertung durch, wenn die Veränderungen theoretisch zu einem neuen Ergebnis führen können oder wenn es neue Aufgaben gibt, die bislang noch nicht bewertet wurden.

Viele Grüße
1887

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