Eingruppierung Kassenverwalter
#1

Hallo,

ich bin Ende 2017 von der EG 8 in die EG 9a gruppiert worden, weil ich neuer Leiter der Stadtkasse wurde (3 1/2 MA + mich, als Leiter).
Da jedoch bei uns seit Urzeiten die Doppik zum Tragen kommt, müsste bei mir die Eingruppierung nach dem allg. Teil erfolgen, und nicht nach dem Spezialtarif. Sehe ich das richtig?

Im Spezialtarif ist ja ausschließlich die Rede von Kameralistik und Anzahl der MA etc. ...

Bitte um Antwort/en - ggfls. mit Rechtsgrundlagen und/oder Kommentaren :-)
Danke im Voraus!

LG
der Unwissende ;-)
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#2

Das würde mich auch interessieren
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#3

Jap vollkommen korrekt. Die Rechtsgrundlage hast du bereits selbst genannt. Etwaig Kommentierungen geben das auch nur so wieder.
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#4

Ok. Und wie wäre dann die Bewertung bzw. Eingruppierung im Bezug auf den Kassenverwalter nach dem allg. Teil in diesem Fall richtig? (da wäre dann ja nach oben hin offen, oder)
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#5

Gibt's zu dem Thema schon Neuigkeiten?
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#6

Was heißt nach oben offen? Kann von E 6 bis E 12 alles möglich sein.
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#7

Vollstreckung Innendienst
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#8

Gibt es hier weitere Neuigkeiten wegen der Eingruppierung Kassenverwalter/Leiter Vollstreckungsstelle. Mein AG behauptet, dass der Zusatztarif immer noch gelten würde. Dies wäre auch vom AG-Verband (VKA) so bestätigt worden.
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#9

Das würde mich auch interessieren! Mein AG behauptet dasselbe. Ich arbeite als Kassenleiter in einer kleineren Kommune. Die Anzahl der unterstellten Mitarbeiter für die Heranziehung der Eingruppierung als Kassenleiter ist doch total veraltet. Wie gesagt, unsere Kommune ist klein, aber unser Büroleiter oder die Abteilungsleiter kriegen trotzdem E 13. Warum werden bei der Kassenleitung die Anzahl der Mitarbeiter herangezogen und bei den Abteilungsleitern spielt es keine große Rolle, wie groß die Verrwaltung ist?
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#10

Für die Eingruppierung der Kassenleitung ist maßgeblich der TVöD-V, Anlage 1; dieser teilt sich in einen allgemeinen Teil (AT) und einen besonderen Teil (BT) auf. Beide Teile sind rechtlich selbständige Tarifverträge. Der BT enthält ausdrücklich Ausführungen zu Beschäftigten im Kassen- und Rechnungswesen inkl. der Zuordnung der einzelnen Positionen zur Entgeltgruppe. Damit dürfte m.E. der BT als Spezialnorm zur Anwendung kommen mit der Folge, dass die Größe der Kasse (Mitarbeiterzahl) maßgeblich für die Vergütung des Kassenleiters ist.
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#11

Ja, davon ist Kameral dann wohl auszugehen.

Bei der Doppik erfolgt die Bewertung aber dann aber wie oben ja schon beschrieben nach dem Allgemeinen Teil.
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#12

Da müsste eine klare Regelung erfolgen. Ein AG sieht es so, ein anderer AG eben nicht. Mein AG sieht das nicht so und der AG-Verband gibt ihm noch Recht. Ich hoffe, dass es bald eine einheitliche Lösung gibt und die Stellen entsprechend angehoben werden.
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#13

Hallo,

m. E. gibt es klare Regelungen diesbezüglich (mehrfach durch die KAV u. a. Thüringen, einschlägige Kommentierungen - hier u. a. Hock (2017): Die neue Entgeltordnung nach TVöD-VKA sowie durch entsprechende Rechtsprechung (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urt. v. 08.05.2009, Az.: 6 Sa 645/08; Rn. 60 f) sowie natürlich in dem Zusammenhang die Vorbemerkung der entspr. TM an sich. Kurz: Doppik = kaufm. BuFü ergo keine Kasse i. S. d. KuRVO.
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#14

Danke, aber die AG und AG-Verbände wollen dies teilweise nicht wahr haben.
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#15

folgendes steht auf der Seite des Fachverband der Kommunalkassenverwalter:

Aus verschiedenen Landesverbänden erreicht mich die Nachricht, dass sich die kommunalen Arbeitgeberverbände in vielen Ländern nunmehr eindeutig dazu bekennen, dass der Teil B Abschnitt XIII der Anlage 1 zur TVöD Entgeltordnung „Beschäftigte im Kassen- und Rechnungswesen“ nicht für Kommunen gilt, die das doppische Rechnungswesen anwenden. Bei Kommunen, die auf die Verwaltungsdoppik umgestellt haben, hat die Bewertung der Stellen in der Kommunalkasse und damit die Eingruppierung der Beschäftigten im Kassen- und Rechnungswesen nach den allgemeinen Merkmalen des Teils A der Entgeltordnung zum TVöD zu erfolgen. Wenn auch solche Mitteilungen noch nicht aus allen Landesverbänden vorliegen und meine dahingehende Anfrage an den Verband der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) immer noch unbeantwortet ist, dürfte für alle Beschäftigten in den doppisch buchenden Kommunalkassen der sogenannte Kassentarifvertrag ein Thema von gestern sein.

Inwieweit die Veränderungen in der Bewertungs- und Eingruppierungspraxis der kommunalen Arbeitsgeber tatsächlich zu einer Verbesserung der Stellenwerte im Kassen- und Rechnungswesen führen, muss sich nun erweisen.
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