Eingruppierung Hauptamtlicher Gerätewart bei der Feuerwehr in Bayern
#1

Ich hätte eine Frage zu der Eingruppierung des Feuerwehr Gerätewartes in die ensprechende EG. Gibt es hierzu eine prozentuale Regelung, dass man in die entsprechende EG eingestuft werden kann bzw. Anspruch auf diese hat? Z.B. min. 50% Tätigkeiten als Atemschutzgerätewart. Wobei sich mir hier die Frage stellt wenn ich nur 20% meiner Tätigkeiten als Atemschutzgerätewart aufwende, bekomme ich dann auch nur 20% Schuld, wenn durch einen Fehler meinserseits was passiert (Atemschutzunfall und nachweislicher Fehler von mir bei der Wartung)?
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#2

Im Entgeltgruppenverzeichnis Bayern sind folgende Tätigkeitsmerkmale aufgeführt:

Feuerwehrgerätewart

Entgeltgruppe 8
1. Beschäftigte mit einschlägiger mindestens dreijähriger Berufsausbildung mit einschlägigen Spezialkenntnissen, die Wartungsarbeiten und Instandsetzungsarbeiten an komplizierten Atemschutzgeräten sowie an komplizierten medizinischen Geräten ausführen oder komplizierte orthopädische Hilfsmittel (auch Bandagen) anfertigen oder instand setzen.
2. Beschäftigte mit einschlägiger mindestens dreijähriger Berufsausbildung mit einschlägigen Spezialkenntnissen, die Prüfungs-, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an komplizierten Atemschutzgeräten oder hochwertigen Mess- und Regeleinrichtungen ausführen, oder im vorbeugenden Brandschutz tätig sind.

Entgeltgruppe 9a
Beschäftigte mit einschlägiger mindestens dreijähriger Berufsausbildung als Feuerwehrgerätewarte mit einschlägigen Spezialkenntnissen, die Prüfungs-, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an komplizierten Atemschutzgeräten, oder hochwertigen und komplizierten Mess- und Regeleinrichtungen, oder hochwertigen Rettungsgeräten und an Feuerwehrfahrzeugen ausführen und im vorbeugenden Brandschutz tätig sind

Protokollerklärung: Diese Eingruppierungsmerkmale gelten nicht für die Flughafenfeuerwehr.

=====

Normalerweise reicht es aus, wenn die auszuübenden Tätigkeiten in Gestalt der Arbeitsvorgänge zeitlich mindestens zu 50 % die Tätigkeitsmerkmale einer Entgeltgruppe erfüllen. 

Die Schuld bei Fehlern ist unabhängig von der Eingruppierung. Jeder Mitarbeiter haftet für grob fahrlässig verursachte Schäden, siehe § 3 TVöD.
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