Eingruppierung / Gehalt als Soz-päd. an Grundschule
#1

Hallo zusammen,
ich bin Dipl. Soz-päd. und habe nun das Angebot einer Grundschule bekommen, an der ich als VSS tätig bin, per Tvh-Vertrag die Leitung der dortigen Vorschulklasse zu übernehmen.

Niemand kann mir allerdings sagen, wie das mögliche Gehalt aussieht 😝. 

Gibt es hier jemanden, der mir da weiterhelfen kann?
Ist ja kein unwesentliches Kriterium, wenn man sich für einen Job entscheiden soll …

VG
Marion
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#2

Vermutlich der potentielle Arbeitgeber, der den Vertrag anbieten will. Wenn man dort nicht weiß wieviel Stunden und welche Entgeltgruppe wird es hier auch schwer jemand wissen. Die Angaben sind zu dürftig um eine Eingruppierung abzuschätzen. Stufenzuordnung hängt ggf. von Berufserfahrung und Verhandlungsergebnis ab.
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#3

(18.06.2021, 15:40)Gast schrieb:  Vermutlich der potentielle Arbeitgeber, der den Vertrag anbieten will. Wenn man dort nicht weiß wieviel Stunden und welche Entgeltgruppe wird es hier auch schwer jemand wissen. Die Angaben sind zu dürftig um eine Eingruppierung abzuschätzen. Stufenzuordnung hängt ggf. von Berufserfahrung und Verhandlungsergebnis ab.

Die Schule selbst gruppiert ja nicht ein und kann sich dazu nicht - oder nur sehr vage - äußern.
Stunden sind 20/Woche - also 4 Schulstunden plus Pausenaufsicht / Woche.
Berufserfahrung: habe noch nie im öffentlichen Dienst gearbeitet.
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#4

Ich würde ein Jobangebot, bei dem der Anbietende nicht sagen kann oder will was man verdient, nicht annehmen.

Auch Berufserfahrung ausserhalb des öffentlichen Dienst kann für die Stufenzuordnung eine Rolle spielen.
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#5

Wer ist denn der (potentielle) Arbeitgeber? Das Land? Wenn ja, ist es Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL), also nicht Hessen? Oder ist gerade mit "per Tvh-Vertrag" der Arbeitgeber Hessen gemeint? Welche tarifvertraglichen Regelungen sind dannn einschlägig? Für eine (tarif-)rechtliche Beurteilung ist nunmal eine ausreichende Sachverhaltsdarstellung erforderlich!
Das Entgelt bestimmt sich im Übrigen (tarifvertragsübergreifend) nach der vertraglich vereinbarten "auszuübenden Tätigkeit", sofern hierfür in der jeweils einschlägigen Entgeltordnung Tätigkeitsmerkmale von den Tarifvertragsparteien vereinbart wurden. Ansonsten richtet sich das Entgelt nach der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Einzelfall arbeitsvertraglich vereinbarten Höhe.
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