Eingruppierung Erzieher in S 11b/12?
#1

Guten Tag, 

ich bin ausgebildeter Erzieher, und habe aber aufgrund meiner beruflichen Laufbahn viele fachliche Skills und Zertifikate (z.B. InsoFa) erworben. Dies war auch nötig da ich nach 2 Jahren im Jugendclub, 6 Jahre in der Jugendhilfe nach § 32 SGB VIII gearbeitet habe. Hinzu kommen noch einmal insgesamt 6 Jahre als Schulsozialarbeiter. Momentan werde ich von einem freien Träger der Jugendhilfe als Erzieher nach S 8b bezahlt. Ich arbeite allerdings seit fast 5 Jahren als Schulsozialarbeiter auf sehr hohem Niveau (Beratung, InsoFa). Laut der Aussage meines Trägers, sperrt sich das JA gegen eine höhere Eingruppierung/Bezahlung. Ein Hochschulstudium kann ich nicht nachweisen und aufgrund meiner familiären Situation wäre ein Studium eine große Belastung. Ich habe den TvöD durchwälzt und Hinweise darauf gefunden das eine Eingrupierung auch nach der Tatsächlichen Tätigkeit vorgenommen wird. Außerdem sind laut den Gruppierungsmerkmalen "gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen" ebenfalls ein Kriterium für die Eingrupierung als Sozialarbeiter (S 11b/12 TVöd SuE). Desweiteren steht dort: "Der formale Abschluss allein begründet keine Eingruppierung in S 11b; maßgeblich ist die tatsächlich übertragene Tätigkeit". Meine Frage ist: 

Gibt es Beispiele bei  denen Erzieher*innen in diese höhere Endgeldgruppe eigruppiert wurden?
Ist dies grundsätzlich möglich?
Wenn ja welche Wege muss ich gehen um darauf aufmerksam zu machen?
Zitieren
#2

"Gibt es Beispiele bei denen Erzieher*innen in diese höhere Endgeldgruppe eigruppiert wurden?"
Mit Sicherheit
"Ist dies Grundsätzlich möglich?"
Ja
"Wenn ja welche Wege muss ich gehen um darauf aufmerksam zu machen?"
Findet der TVöD vollständig auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Manche Träger haben Regelungen im Arbeitsvertrag welche z.B. nur eine Bezahlung nach Entgeltgruppe X nach TVöD vorsehen und weitere Regelungen des TVöD. Aber nicht die Eingruppierungsregelungen des TVöD.
Soweit die Eingruppierung nach TVöD erfolgt:
Es muss geklärt werden wie die übertragenen Aufgaben zu bewerten und das gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen zu einem Sozialarbeiter vorliegen.
Hier findet sich eine allgemeine Beschreibung zum sonstigen Beschäftigten.
https://bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Behoerden/Beratung/Eingruppierung/190725_Definition_Vorgehen_sonstige_Beschaeftigte.pdf?__blob=publicationFile&v=5
Zitieren
#3

Ich habe den genauen Wortlaut des AV nicht im Kopf, müsste nachschauen. Ich bin mir fast sicher, dass die Eingruppierung in Bezug auf das Gehalt vorgenommen wurde. Also die übliche Klausel "Anlehnung an" oder so.
Was ist wenn der TVöD nicht vollständige Anwendung findet?
Welche Möglichkeiten hätte mein Arbeitgeber gegenüber dem JA?

Dank schon mal...!
Zitieren
#4

"übliche Klausel "Anlehnung an" oder so."
Anlehnung ist sehr kompliziert. Weil man dann auslegen muss was damit gemeint st bzw. schauen muss was alles im Arbeitsvertrag steht.

"Was ist wenn der TVöD nicht vollständige Anwendung findet?"
Dann hat man ggf. selbst bei vorliegen der Voraussetzungen keinen Anspruch auf eine Bezahlung nach S11b.

"Welche Möglichkeiten hätte mein Arbeitgeber gegenüber dem JA?"
Das hängt vom Zuwendungsbescheid oder den Förderbedingungen etc. ab. Wenn das JA z.B. die Bezahlung einer Stelle nach S8b zugesagt hat, dann ist das halt so. Wenn der Träger denn Personal mit einer Eingruppierung von E11 einsetzt, muss er die Mehrkosten ggf. selber tragen. Dann muss man ggf. beim nächsten Antrag andere Bedarfe anmelden.
Zitieren
#5

Ok Danke , ich werde mich an den Träger wenden und den AV nochmal studieren. Nur noch eine Frage:

Wenn der Träger Fördermittel für Personalkosten beantragt, "gruppiert" er dann schon ein? In folgendem Formular sieht das ganz danach aus...
Und wenn er dann "eingruppiert" hat: Tut er das in eigenem Ermessen?

https://www.dahme-spreewald.de/media_fas..._final.pdf
Zitieren
#6

"Tut er das in eigenem Ermessen?"
Es kann Vorgaben geben was man an Strukturen (ggf- auch mit Eingruppierungen hinterlegt) haben will. Es ist ja fast überall so, dass nur knappe Mittel zu verteilen sind. Als solches bekommt man als Träger nicht das was man will, oder das was nötig wäre, sondern das wofür Geld da ist.

Außerdem darf im Regelfall keine Besserstellung gegenüber TVöD geben. Ist zumindest der Standard in Zuwendungsverträgen.
Zitieren
#7

Liegt nur die Tätigkeit als Sozialarbeiter ohne entsprechenden Abschluss vor, ist wahrscheinlich eine Eingruppierung nach EG S 8b Fallgruppe 3 einschlägig.
Zitieren
Antworten


[-]
Schnellantwort
Nachricht
Geben Sie hier Ihre Antwort zum Beitrag ein.






Möglicherweise verwandte Themen…
- Arbeitszeiten Erzieher
- Weiterbildung als Erzieher im öffentlichen Dienst
- Erzieher Aufgaben erfüllen als Kinderpflegerin


NEUES Thema schreiben



 Frage stellen
Anzeige
Personalrat öffentlicher Dienst