12.12.2020, 04:37
Hallo zusammen,
das Kommunalforum schreibt unter E 3 TVöD, dass ein Briefwahlhelfer in der EGr. 3 eingruppiert ist.
Ohne auf die komplette Stellenbewertung einzugehen, ist das entscheidende Element in der EGr. 3 die Einarbeitungszeit. Nach der Rechtsprechung (BAG Urteil vom11.10.2006 - 4 AZR 534/05) erfordert die Einarbeitung mehrere Wochen (bis zu sechs Wochen) und nach der Kommentierung zum sog. Routinevorsprung (vgl. Berkowsky Paragraph 6 Rn 101) sogar einen bis sechs Monate.
Infolgedessen, dass ein Briefwahlhelfer ca. ab der sechsten Wochen vor der Wahl beschäftigt wird, kann die Einarbeitung aufgrund des kurzen Beschäftigungszeitraumes nicht mehrere Wochen, sondern maximal mehrere Tage bis zu einer Woche dauern.
Mich würden hierzu einmal weitere Rechtsauffassungen interessieren?
VG,
das Kommunalforum schreibt unter E 3 TVöD, dass ein Briefwahlhelfer in der EGr. 3 eingruppiert ist.
Ohne auf die komplette Stellenbewertung einzugehen, ist das entscheidende Element in der EGr. 3 die Einarbeitungszeit. Nach der Rechtsprechung (BAG Urteil vom11.10.2006 - 4 AZR 534/05) erfordert die Einarbeitung mehrere Wochen (bis zu sechs Wochen) und nach der Kommentierung zum sog. Routinevorsprung (vgl. Berkowsky Paragraph 6 Rn 101) sogar einen bis sechs Monate.
Infolgedessen, dass ein Briefwahlhelfer ca. ab der sechsten Wochen vor der Wahl beschäftigt wird, kann die Einarbeitung aufgrund des kurzen Beschäftigungszeitraumes nicht mehrere Wochen, sondern maximal mehrere Tage bis zu einer Woche dauern.
Mich würden hierzu einmal weitere Rechtsauffassungen interessieren?
VG,