Eingruppierung
#1

Hallo,

Ich bin ausgelernte Kauffrau im Gesundheitswesen, in EG 6a eingestuft , ab September bin ich Ausbilder einer Auszubildenden angehenden Kauffrau im Gesundheitswesen.

Meine Tätigkeiten :

•Koordination der Hauswirtschaft
Vom Bewerbermanagment bis Eintritt

•Selbstständige Erstellung von Angeboten von Patienten bis zu Verträgen

•Tourenplane erstellen, Dienstpläne erstellen und berücksichtigen

•Selbstständiges Durchführen der Leistungsabrechnung mit dem Kostenträgern und Klärung bei Kostenübernahme

•allgemeine Verwaltung (Telefon,E-Mail)

Plus zusätzlich dann die Aufgaben des Ausbilders

Ist E6a gerechtfertigt oder könnte Höhergruppierung beantragen ?

Vielen Dank für die Mühe
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#2

Welcher Tarifvertrag findet Anwendung? Ist es wirklich EG 6a?
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#3

Tvöd DRK

Ja ich bin wirklich in 6a
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#4

Beim DRK würde ich nicht vom TVöD sprechen... Ist die 6a Ergebnis einer Überleitung? Zumindest in der mir vorliegenden Fassung der Entgeltordnung DRK ist 6a nicht plausibel. Fände 6b, 6 oder 5 je nach Zeitanteilen nicht unplausibel. Aber in der 6a sehe ich keine Fallgruppe die für die Tätigkeit plausibel wäre.

Findet laut Arbeitsvertrag der gesamte Tarifvertrag Anwendung oder wie ist die Formulierung genau?
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#5

Laut Vertrag sind wir dem Tarifvertrag angeglichen, dh. es wird nach dem Tarifvertrag bezahlt etc.

Ich fände 6 bis 8 angemessen, da ich selbständige Leistungen erbringe jedoch meint der Personaler leider dass selbständige Arbeit 'Projektarbeit' wäre und ich diese ja nicht tätige.
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#6

Bei "angeglichen" bitte die genaue Formulierung nennen.
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#7

Selbstständige Arbeit muss nicht Projektarbeit sein. Worin siehst du bei dir selbstständige Leistungen?
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#8

Selbstständiges Durchführen der Leistungsabrechnung mit dem Kostenträgern und Klärung bei Kostenübernahme ,Selbstständige Erstellung von Angeboten von Patienten bis zu Verträgen

Außerdem bei der Tätigkeit des Ausbilders : Ausbildungsplan des einzelnen Azubis eigenständig gestalten und über die Art und den Inhalt der berufspezifischen Unterrichtung im Haus bestimmen. Konkrete Unterweiser und Unterweisungsplätze aussuchen , Erfassen der Beurteilung und Verfassen des Zeugnisses.
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#9

Da sehe ich überwiegend keine "selbstständige Leistung" im Tarifsinne. Eigenständig ist nicht das gleiche wie selbstständig.
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#10

Wie sieht es aus, wenn andere Mitarbeiter die beinah das selbe oder weniger machen und höher eingruppiert sind ?
Kann man dann eine Anpassung verlangen ?
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#11

Es ist ja noch unklar was der Arbeitsvertrag zur Anwendung des Tarifvertrags sagt. Daneben ist noch offen wie es zu einer E6a kommt.

Aus der Eingruppierung anderer Beschäftigter folgt grundsätzlich kein Anspruch auf die gleiche Eingruppierung. Nur wenn in AGG relevanter Weise Personengruppen systematisch benachteiligt werden ohne entsprechende sachliche Gründe.

Entscheidend ist alleine was die korrekte Eingruppierung der Tätigkeit ist. E6a vermutlich nicht... Nur die Bezahlung gemäß korrekter Eingruppierung lässt sich durchsetzen (soweit der Tarifvertrag Anwendung findet).
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#12

Ich habe gerade nochmal in meinen Vertrag geschaut.

Das Arbeitsverhältnis ist angeglichen an den DRK Reformtarifvertrag für den in die jeweils geltende Fassung.
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