Eingruppierung
#1

Hallo und guten Tag,

ich gehöre einem im letzten Jahr neu gewähltem Personalrat an, der sich ausschließlich aus "Neulingen" zusammensetzt. Da die meisten von uns verbeamtet sind, kennen wir uns leider noch nicht ausreichend mit dem Tarifrecht aus.

Wir haben nun eine Vorlage bekommen, die wir so nicht nachvollziehen können:
Arbeitnehmerin soll von einem befristeten Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen werden. Bisherige Bezahlung nach E6 TVöD VKA (Behörde in NRW/Sachbearbeitung). Im unbefristeten Arbeitsverhältnis soll sie die gleiche Tätigkeit ausüben, soll aber nur nach E5 bezahlt werden. Begründung: Die von der Mitarbeiterin vor vielen Jahren absolvierte Ausbildung (3jährig) weist nicht den für die auszuübende Tätigkeit betreffenden spezifischen Zuschnitt auf, so dass die durch die Ausbildung erworbenen Kenntnisse nicht ausreichen, um die Tätigkeiten auf dem erforderlichen Niveau erbringen zu können.

Ich lese aus der Entgeltordnung, dass in NRW eine 3jährige Ausbildung Voraussetzung ist, mehr nicht.

Kann mir jemand dazu hilfreiche Tipps geben?

Vorab vielen Dank.

Grüße
Lotta
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#2

Geht es um die nicht Erfüllung der Ausbildungs- und Prüfungspflicht? Die greift nur bei unbefristeten Verträgen. Allerdings hat der Beschäftigte dann später Anspruch auf eine Zulage und muss die Möglichkeit bekommen den Angestelltenlehrgang I zu besuchen.
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#3

Guten Morgen,

erst einmal vielen Dank für die Antwort.

"Geht es um die nicht Erfüllung der Ausbildungs- und Prüfungspflicht?"

Ja, geht es. Aber die Beschäftigte hat eine abgeschlossene 3jährige Ausbildung.

Wir sind eine Behörde mit besonderen Aufgaben,  die Angestelltenlehrgänge I und II gibt es bei uns nicht. Die Weiterbildungen werden bei uns über einen Dachverband angeboten.

Besteht der Anspruch auf die Zulage auf jeden Fall?

Tut mir leid, dass ich so unbefleckt in dem Thema bin. Aber ohne Weiterbildung finde ich diesen Bereich fast nicht durchschaubar. Im März geht es aber mit dem ersten Seminar los.

Viele Grüße
Lotta
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#4

Soweit die Beschäftigte den Lehrgang nicht ablehnt (oder nicht besteht), bekommt sie die Zulage ab dem 4 Monat.
Soweit erkennbar bisher alles korrekt so.
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#5

(16.12.2021, 18:41)Gast schrieb:  Geht es um die nicht Erfüllung der Ausbildungs- und Prüfungspflicht? Die greift nur bei unbefristeten Verträgen. Allerdings hat der Beschäftigte dann später Anspruch auf eine Zulage und muss die Möglichkeit bekommen den Angestelltenlehrgang I zu besuchen.
Moin,

da es anscheinend keine Kommune ist, welcher Tarifvertrag gilt? TVöD, TV-V TV - L oder noch ein anderer? Gilt dieser unmittelbar (Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband) oder wurde er für anwendbar erklärt? Falls letzteres mit welchen Maßgaben?

VG 1887
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#6

Hallo,

wir gehören dem TVöD- V (VKA) unmittelbar an. Die Behörde hat ihren Sitz in NRW.

Viele Grüße
Lotta
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#7

Moin,

ich bin mir ganz sicher wenn die Aufgabe sich nicht geändert hat bekommt sie weiterhin die E6.

Wenn als befristet beschäftigte sie für die Stelle mit ihrer Ausbildung geeignet war ist sie auch weiterhin mit einer unbefristeten Stelle dafür geeignet sonst hätte man sie nicht genommen und somit steht ihr weiterhin aus. Außer der Arbeitgeber hat fest gestellt grundsätzlich hat er sich vertan in der Vergangenheit. Eher unwahrscheinlich.

Welche Ausbildung hat die Kollegin und was ist das für eine Stelle? Wenn es eine passende Ausbildung zu der Tätigkeit auf der Stelle ist dann spricht nichts gegen die E6 da mir keine Stelle bekannt ist wo ein Angestelltenlehrgang in der Entgeltordnung explizit gefordert wird.
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#8

Wie ich oben schon geschrieben habe unterscheidet die Ausbildungs- und Prüfungspflicht zwischen befristetem und unbefristetem Vertrag. Als solches wenn man den Tarifvertrag nicht kennt besser nicht antworten.
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#9

Guten Morgen,

genau das

"Wie ich oben schon geschrieben habe unterscheidet die Ausbildungs- und Prüfungspflicht zwischen befristetem und unbefristetem Vertrag." wird auch als Begründung angegeben. Die Kollegin hat eine 3jährige Ausbildung, diese wird aber als nicht ausreichend für die Eingruppierung in E6 angesehen. Ein Kollege hat ebenso diese Ausbildung und ist in E 6, allerdings wurde er schon vor vielen Jahren eingestellt. Es gibt die "Liste der zugeordneten Qualifikationen", demnach ist die Ausbildung der Kollegin ebenso viel "wert", wie die anderer Kollegen, die ebenso in E 6 eingruppiert sind.

Viele Grüße
Lotta
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