E7 Sachbearbeiter Mahnwesen
#1

Hallo, wir hatten vor kurzem eine Organisationsprüfung durch den BKPV. Für mich als stellvertretende Kassenleitung mit doch einigen Mehraufgaben und Anforderungen an Wissen kam heraus, dass ich eigentlich in E7 eingruppiert werden müsste, dies jedoch nicht möglich ist, weil der Tarifvertrag die E7 für die Kasse nicht mehr zur Wahl stellt. Es müsse daher entweder eine Eingruppierung in E6 oder E 8 erfolgen und für E8 ist aber zu wenig Vollstreckungsanteil auf meiner Stelle. Die Problematik würde sich nur in Bezug auf Gemeindekassen ohne Doppik beziehen. Kann mir hier jemand sagen, ob das auch wirklich so ist?
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#2

"Für mich als stellvertretende Kassenleitung mit doch einigen Mehraufgaben und Anforderungen an Wissen kam heraus, dass ich eigentlich in E7 eingruppiert werden müsste"
Wie ist dies zu verstehen? Das Ergebnis kann ja nicht E7 sein, wenn dies tariflich nicht möglich ist. Geht es darum, dass man ausführt, dass es wünschenswert wäre die zusätzlichen Aufgaben zu honorieren, aber diese im Ergebnis nicht eingruppierungsrelevant sind?
Klar, sowas kommt immer wieder vor uns ist nichts Ungewöhnliches.

"Kann mir hier jemand sagen ob das auch wirklich so ist?"
Ohne die Bewertung zu sehen bzw. die Details der Stelle kann man natürlich nicht einschätzen, was genau der Sachverhalt ist. Zutreffend ist, dass es im Abschnitt zu Kassentätigkeiten keine E7 gibt und sich nur die Frage E6 ergibt. Wenn man nicht die Merkmale der E8 erfüllt, ist es also eine E6.
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#3

Danke. Das ist so zu verstehen, dass ich in allen anderen Abteilungen mit meinen Tätigkeitsmerkmalen und meiner Verantwortung in E7 gekommen wäre, weil ich eben nicht das tue was E6 tut. Weil es die E7 hier aber nicht gibt als Möglichkeit, bleib ich für mehr Erwartung auf gleicher Stufe mit E6 hängen. Die E8 wäre theoretisch möglich, praktisch jedoch nicht umsetzbar weil die Vertreterregelung sonst nicht mehr funktioniert und meine Kollegin dann bei E5 bleibt.
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