Direktionsrecht Bürgermeister
#1

Bayern - BayPVG

Hallo! Kann mir jemand sagen, ob folgendes Anliegen überhaupt den Personalrat betrifft?

Die Abfallkörbe in unserer Gemeinde sind jeden Sonntag zu leeren (soweit mir dies berichtet wurde). Die Mitarbeiter des Bauhofes konnten sich bis jetzt freiwillig in eine Liste eintragen. Anscheinend stellen sich zu wenige Mitarbeiter zur Verfügung, diese Tätigkeit zu übernehmen (wird selbstverständlich bezahlt).

Nun hat, angeblich der Bürgermeister, angeordnet, dass diese Sonntagsdienst funktionieren muss und jeder Mitarbeiter des Bauhofes alphabetisch diese Tätigkeit zu übernehmen hat.

Welche Rechte hat hier der PR? Müsste man noch mehr Informationen einholen, um beurteilen zu können, ob der PR hier Mitsprache- oder Mitbestimmungsrechte hat?

Ich hoffe, es kann mir jemand weiterhelfen. Für mich ist es noch schwer zu beurteilen, welche Themen im PR zu behandeln sind und welche Befugnisse wir haben. Nicht, dass man über etwas entscheidet und man hätte gar nicht das Recht dazu gehabt.

Grüße Susanne
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#2

..ich kann nur sagen, dass diese Maßnahme nach dem LPVG NRW mitbestiimungspflichtig wäre...(§ 72 Abs. 3 Nr. 4 - Maßnahmen der Änderung der Arbeitsorganisation)...
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#3

Dann werde ich mal im BayPVG schauen, ob es hier genauso ist.
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#4

Meiner Recherche nach müsste in Bayern der Art. 75-76 BaypVG zutreffen. Wo genau aber zu unserem Sachverhalt etwas im Kommentar steht, konnte ich bis jetzt noch nicht herausfinden. Falls noch jemand einen Tipp hat, wäre ich sehr dankbar.
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#5

Aus einem Praxishandbuch zum BayPVG kann folgendes entnommen werden:

"Mitbestimmungspflichtig sind grundsätzlich:
- feste Arbeitszeit
- Verteilung (nicht Anordnung) von Überstunden und Mehrarbeitszeit"
- generelle (auch streikbedingte) Dienstpläne

Verfahren nach Art. 70 BayPVG; starkes Initiativrecht gemäß Art. 70 a Abs. 1 BayPVG."

Fällt das Anliegen nun unter Art. 70 oder Art. 75? Oder unter einen anderen Art. des BayPVG?
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#6

Hallo,
nach Art.75 Abs. 4 Nr.1 BayPVG habt ihr Mitbestimmung bei Beginn und Ende der Arbeitszeit.
Ich würde mal sagen dein Fall fällt da drunter.
Art. 70 kommt nur in Betracht wenn ihr euch mit euerer Dienststell nicht einigen könnt.
Ihr könnt der Dienststelle mitteilen, dass ihr Mitbestimmung habt und ihr vor solchen Entscheidungen beteiligt werden müsst.

Wobei ihr hier m.E. nicht viel dagegen tun könnt. Die Körbe müssen geleert werden und wenn sich keiner findet dann hat der Bürgermeister das Recht die Beschäftigten einzuteilen.
Als Personalrat könnt ihr eine andere Lösung suchen, z.B. mit den Beschäftigten reden ob sich nicht doch welche finden die den Job machen wollen. Gibt ja auch Zuschläge dafür.
Bei uns teilen sich diese Arbeit zwei oder drei Beschäftigte.

Gruß
Roland
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#7

Hallo Roland, ich habe auch noch etwas recherchiert und in der Kommentierung zum TVöD folgendes gefunden:

Die Beschäftigten sind außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags- und Feiertagsarbeit (…) verpflichtet. § 6 (5) TVöD-V

Die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen nach § 10 Abs. 1 ArbZG ist nur dann zulässig, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können. Dies gilt auch für den Gegenstand der Arbeiten. Arbeiten, deren Verrichtung technisch wie auch unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Zumutbarkeit an Werktagen erledigt werden können, dürfen an Sonn- und Feiertagen nicht durch Arbeitnehmer erledigt werden. § 6 Abs. 5 TVöD / Rn 136.1

Es werden nur wenige zusätzliche Abfallbehälter benötigt, die man neben die bereits aufgestellten hin stellen könnte. Angeblich sind auch noch welche auf Lager. Somit wäre das Problem des Mehraufkommens an Müll in den Sommermonaten, während viele Touristen an bestimmten Plätzen sich tummeln, gelöst. Montags bei der üblichen Mülleimerleerung könnten dann die zusätzlichen Behältnisse mit geleert werden.

Jetzt sind noch mehrere Dinge eventuell zu berücksichtigen:

- Manche Mitarbeiter machen diesen "Sonntagsdienst" möglicherweise wegen des Geldes und der Überstunden.
- Manche machen zwar Dienst, aber nur weil Sie dem Vorgesetzten nicht widersprechen möchten
- Manche möchten Sonntags überhaupt nicht arbeiten, dies kann ich persönlich nachvollziehen. Sie könnten zwar einen Ersatz suchen, wenn es aber niemand macht, müssen sie angeblich trotzdem den Dienst übernehmen...

Es gibt hier anscheinend verschiedene Ansätze, ich hoffe, dass ich nicht eine Regelung o. ä. übersehe, welche den Arbeitnehmern dann zum Nachteil wird...
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#8

Hallo,
man muss natürlich auch die Relation sehen.
Bei uns müssen die Abfallbehälter nur in der Saison am Sonntag entleert werden.
Wenn bei uns alle diese Arbeit erledigen müssten dann wäre jeder max. ein - zwei mal in der Saison dran, am Sonntag für zwei Stunden zu arbeiten. Ich denke mal das ist zumutbar.
-"Manche möchten Sonntags überhaupt nicht arbeiten"-
Vorm Winterdienst will sich ja auch keiner drücken und da ist mehr Einsatz gefordert.
Wenn euer Bauhof nur aus zwei Beschäftigten besteht und die müssen sich diesen Dienst teilen und wollen das aber nicht, dann müsste man nach Alternativen suchen.
Zusätzliche Behälter aufzustellen wäre eine Lösung aber die Leute schmeißen auch viel daneben, ganz abgesehen von der evtl. Geruchsbelästigung.
Ich bin der Meinung wir leben vom Tourismus und jeder der Beschäftigten muss seinen Beitrag dazu leisten. "Ohne Gäste kein Arbeitsplatz"
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#9

Bei uns sind bis jetzt auch die Abfallbehälter in der Saison an Sonntagen geleert worden. Ca. 20 Mitarbeiter sind im Bauhof beschäftigt. Jeder käme dann pro Saison zwar nur 1-2 Mal dran, aber hier fragt man sich wirklich, ab durch die zusätzliche Aufstellung von Abfallbehältnissen die Leerung auch erst Montags genügt.

Mit der Geruchsbelästigung und dem Abfall, der daneben geschmissen wird, daran hatte ich noch nicht gedacht.
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#10

Letztlich geht es eigentlich darum, darf der Arbeitgeber die Arbeit an diesen Sonntagen anordnen, WENN die Leerung auch an einem Werktag (z. B. Montag) möglich wäre? Siehe Beitrag #7!
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#11

Ich würde sagen, ja.
Rdnr. 139 zu §6 TVöD, im Rahmen seines Direktionsrechts kann der AG Sonntagsarbeit nach billigem Ermessen anordnen. Es müssen begründete betriebliche/ dienstliche Notwendigkeiten vorliegen.
Die Anordnung kann dein Arbeitgeber mit Sicherheit begründen.
Wenn euch seine Entscheidung nicht gefällt und ihr bei einer Erörterung mit ihm zu keiner Einigung gekommen seit, dann könnt ihr das Mitbestimmungsverfahren nach Art. 70 auslösen.
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#12

Ja, aber die begründete, dienstliche Notwendigkeit liegt nicht vor, wenn ZUSÄTZLICHE Behältnisse aufgestellt werden. Somit müssten die Mitarbeiter nicht mehr Sonntags anrücken, sondern könnten Montags während der sowieso bereits üblichen Leerung diese zusätzlichen Mülleimer gleich mit leeren. Ich glaube, wir reden etwas aneinander vorbei.

!!!! Die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen nach § 10 Abs. 1 ArbZG ist nur dann zulässig, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können. Dies gilt auch für den Gegenstand der Arbeiten. Arbeiten, deren Verrichtung technisch wie auch unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Zumutbarkeit an Werktagen erledigt werden können, dürfen an Sonn- und Feiertagen nicht durch Arbeitnehmer erledigt werden. § 6 Abs. 5 TVöD / Rn 136.1 !!!!!

Und daher stellt sich für den PR die Frage, können wir dem Arbeitgeber einen Vorschlag nach Art. 70 unterbreiten oder haben wir in diesem Fall ein Mitbestimmtungsrecht nach 75 Abs. 4 Nr. 1 BayPVG? Meine Überlegung war auch, ob es damals bei der Einführung dieser Mülleimerleerung bereits gesetzeswidrig war, weil schon damals hätte man die Leerung auf Montags legen können.

Als dieser Sonntagsdienst vor Jahren eingeführt wurde, war ich hier noch nicht beschäftigt, ich kann also nicht sagen, ob der PR damals beteiligt war oder hätte beteiligt werden müssen. Man kann sich auf die Unterlagen des vorherigen PR nicht immer verlassen, ob damals alles korrekt gemacht wurde. Deswegen recherchiere ich lieber selbst die rechtlichen Grundlagen, die man aber auch sehr schnell falsch interpretieren kann.
Bis jetzt hat der PR noch nicht mit dem BM gesprochen, man hat sich nur vom Bauhofleister Infos eingeholt. Und solange wir als PR nicht belegen können, nach welchen Artikeln wir im BayPVG handeln, werde ich nichts in die Richtung unternehmen.
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#13

Ich denke nicht dass wir aneinander vorbeireden.
Ich verstehe was du meinst aber deswegen wird der Bürgermeister trotzdem eine Begründung finden. Sei es dass die vielen Mülltonnen und der Dreck daneben der nicht weggeräumt wird, das Ortsbild verschandeln oder aus gesundheitlichen Gründen (Ratten usw).

Nach Art 70 könnt ihr keinen Vorschlag machen. Wenn dann nach Art. 70a Initiativrecht.

Man kann sich das Leben als Personalrat auch schwer machen. Icon_wink
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#14

Ich habe leider bis jetzt wenig Erfahrung und manche Dinge sind auch schon von der PR-Seite her falsch angegangen worden. Deswegen wollen wir es dieses Mal richtig machen, daher frage ich nach. Die Dienststelle behauptet nämlich, dass der PR bei dieser Sache gar nichts zu sagen hat.

Also wenn ich es richtig verstanden haben, gibt es für den PR mehrere Möglichkeiten, zu agieren:

- Art. 75 Abs. 4 Nr. 1 BayPVG
- oder Art. 70 a
- oder der PR beruft sich auf die Pflicht des Überwachens der Einhaltung von Gesetzen (wo genaeu steht das im BaypVG?)
> ein PR Kollege meint, dass der § 6 Abs. 5 TVöD / Rn 136.1 nicht eingehalten wurde
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#15

Ihr könnt der Dienststelle schreiben, dass sie euch den Fall zur Mitbestimmung nach Art 75 Abs 4 Nr. 1 vorlegen müssen.
Wenn Sie sich weigern könnt ihr nochmal versuchen den Fall mit der Dienststelle zu erörtern.
Falls keine Einigung zu Stande kommt, könnt ihr das Mitbestimmungsverfahren Nach Art 70 auslösen. Oder ihr holt euch anwaltlichen Rat. Das muss aber vorher der Dienststelle mitgeteilt werden. Die muss auch die Kosten dafür tragen.
Sofern die Dienststelle aktzeptiert dass ihr mitbestimmung habt, wäre der nächste Schritt zu überlegen ob ihr mit aller Macht versuchen wollt, dass die Mülleimer nicht geleert werden sollen.
Denn dann müsstet ihr die Maßnahme der Dienststelle mit Begründung ( evtl. § 6 Rdnr. 136.1 TVöD) ablehnen. Bei keiner Einigung wird das Mitbestimmungsverfahren nach Art 70 ausgelöst.

Art. 70a wird m.E. eher schwierig. Was wollt ihr denn beantragen? Das aufstellen von Mülleimern?

-Pflicht des Überwachens der Einhaltung von Gesetzen-
Art 69 Abs. 1 BayPVG

Meiner Meinung nach müsste zumindest der/die Personalratsvorsitzende Mitglied bei einer Gewerkschaft sein. Dort bekommt man dann Auskunft ob die geplante Vorgehensweise richtig ist.
Die KOMBA ist da sehr hilfreich und bei weitem nicht so teuer wie andere Gewerkschaften.
Ups, war das jetzt Schleichwerbung! Icon_wink
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