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#1

Ich bin bei einer Kommunalbehörde als Beamter im mittleren Dienst tätig. Mein Vorgänger war Beamter im gehobenen Dienst. An den Aufgaben hat sich nicht geändert. Kann ich nun in eine höhere Besoldungsgruppe befördert werden?
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#2

So einfach geht das nicht. Es wird sicher darauf ankommen, was im Stellenplan steht. Wenn Du nur die Laufbahnprüfung im m.D. hat kannst Du es schon deshalb knicken und wirst nicht über A 9 hinaus kommen. Soweit ich weiß haben Beamte auch keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Besoldungsgruppe innerhalb der Bandbreite ihrer Laufbahn. Gute Beziehungen zur Dienststellenleitung dürften hier von großem Vorteil sein. Viel Glück...wünscht ein Arbeitsvertragler
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#3

Soweit ich weiß, musst Du einen Aufstieg machen, z.B. prüfungserleichterter Aufstieg.

In NRW § 31 LVO:
Aufstieg in die Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes

(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des mittleren Dienstes können nach einer mindestens dreijährigen Dienstzeit in eine Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung aufsteigen, wenn sie

1. nach ihrer Eignung, Leistung und Befähigung hierfür in besonderer Weise in Betracht kommen,

2. in einem Auswahlverfahren zu einer Qualifizierung zugelassen worden sind und

3. nach dieser Qualifizierung die Laufbahnprüfung für die neue Laufbahn bestanden haben.

...

(5) Ein Amt der Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung darf Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes, die nach ihrer Eignung, Leistung und Befähigung hierfür in besonderer Weise in Betracht kommen, abweichend von den Absätzen 1 bis 4 verliehen werden, wenn

1. ihnen seit mindestens zwei Jahren mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 (mittlerer Dienst) verliehen ist, oder ihnen ein Amt der Besoldungsgruppe A 8 verliehen ist und sie seit mindestens zwei Jahren die Aufgaben eines Amtes der Besoldungsgruppe A 9 (mittlerer Dienst) wahrnehmen,

2. sie in einem Auswahlverfahren zu einer Qualifizierung zugelassen worden sind und

3. sie nach Maßgabe einer Rechtsverordnung gemäß § 6 des Landesbeamtengesetzes diese Qualifizierung erfolgreich abgeleistet und nach Teilnahme an einem Aufstiegslehrgang die Aufstiegsprüfung bestanden haben.

Sofern Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 6 des Landesbeamtengesetzes nicht erlassen worden sind sowie für Laufbahnen besonderer Fachrichtung entscheidet die oberste Dienstbehörde über die Anforderungen an die Qualifizierungsinhalte und die Aufstiegsprüfung.
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#4

014 014 ,
der Aufstieg ist in den meistens Dienststellen leider nur Theorie. Eine solche Regelung gibt es auch in anderen Bundesländern.
In über 30 Jahren sind mir nur 2 Fälle bekannt, die so durchgeführt wurden. Dann wollte es die Dienststelle so oder konnte nicht anders.
Einem Beamten können auch vorübergehend höherwertige Tätigkeiten übertragen werden. Wenn Du einmal nachschaust was das Verwaltungsgericht unter vorübergehend versteht, wird Dir schlecht. Das können schon mal locker 3 Jahre sein.
Wichtig ist hier, wie schon betont, der Stellenplan. Ein Anrecht auf eine Beförderung gibt es leider nicht.
.... und jeder weiß ja, es muss gespart werden P033 , da kann schon mal eine Beamter auf der Strecke bleiben.
Viel Erfolg. Ich hoffe Du hast mehr Glück! 135
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