Bewertung Erbbaurecht - Doppik
#1

Hallo liebe Doppiker!

Habe ein neues Aufgabengebiet bekommen und möchte mich gerne mal informieren über die Bewertung eines Erbbaurechts in der Doppik.
Es gibt ja zwei Arten des Erbbaurechts...
1. Bilanzierung des Erbbaurechts beim Erbbauverpflichteten
2. Bilanzierung des Erbbaurechts beim Erbbauberechtigten

Hat mal jemand ein Beispiel für mich wie man da ran geht an die Sache? Also eine Berechnung für die beiden Fälle.

Freundliche Grüße
Doppik-Anfänger Icon_lol
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#2

Hallo,
in NRW (sog. NKF) gilt folgendes:

"Grundstücke, die mit einem Erbbaurecht belastet sind, sind grundsätzlich beim Grundstückseigentümer zu ihrem vollem Wert zu bilanzieren. (...) Sofern für den Erbbauberechtigten ein Erwerbsrecht für das Grundstück mit Kaufpreisreduzierung besteht, ist diese mögliche Werteinschränkung bei der Eröffnungsbilanzierung passivisch - d. h. durch Einrichtung einer Rückstellung in Höhe der höchstmöglichen Reduzierung - zu berücksichtigen. Bei Erbbaurechten an fremden Grundstücken ist nur der Aufbau und nicht das jeweilige Grundstück zu bewerten."
Quelle: Neues-Kommunales-Finanzmanagement.de

Anders als bei der Handelsbilanz oder der Steuerbilanz unterscheidet sich die kommunale Doppik in den einzelnen Bundesländern aber nicht unerheblich. Föderalismus halt. Du müsstest also Dein Bundesland mitteilen, um eine genaue Info zu erhalten.

LG
Monika
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#3

Vielen Dank Monika für den Hinweis!

Ich bilanziere die Vermögensgegenstände nach dem NKHR-MV (Neues Kommunales Haushaltsrecht - Mecklenburg-Vorpommern)

Das Land verweist uns auf die WertR 2002. Dort sind für uns die Anlagen 12 - 16 maßgebend. Allerdings habe ich absolut keine Ahnung nach welchem Berechnungsschema wir da vorgehen sollen. Unser Fachmann aus dem Immobilienmanagement meinte, dass dies die Regelungen sind nachdem ein Verkehrswertgutachten erstellt wird und nicht nach doppischen Grundsätzen.

Hat jemand nach diesen Anlagen das Erbbaurecht bewertet???

Und eine Frage stellt sich bei mir noch: Bei uns liegen zu einigen Gebäuden Verkehrswertgutachten vor. Diese wurden zwischen 1994 und 2005 erstellt. In wie weit darf und kann ich diese für meine Bewertung des Erbbaurechts heranziehen?

Meiner Ansicht nach sind Verkehrswertgutachten marktorientiert, was ja nicht maßgeblich für die Vermögensbewertung an sich ist. Oder? Was habt ihr für Erfahrungen gemacht?

Gruß
Doppik Anfänger
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