24.01.2013, 10:44
Guten Tag,
ich habe hier eine Problem, wer kann hier eine Hilfestellung geben?
Fall:
Unsere Betriebsratsvorsitzende ist von heute auf Morgen auf die andere Seite gewechselt, ist jetzt die Personalchefin.
Und fängt jetzt an, unsere Zuschläge zu streichen und Gehaltskürzungen durchzuführen.
Ist der Wechsel so möglich, dass jetzt die Internas vom Betriebsrat gegen die Mitarbeiter verwendet werden?
Im Betriebsverfassungsgesetz:
Nach § 37 Abs. 5 BetrVG dürfen Mitglieder des Betriebsrats während ihrer Amtszeit und innerhalb eines Jahres nach Beendigung ihrer Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung gleichwertig sind.
§ 78 Schutzbestimmungen
Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und
Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und
Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs.
1 genannten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs.
8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie Auskunftspersonen (§ 80 Abs. 2 Satz 3) dürfen in der
Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt
oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung
ich habe hier eine Problem, wer kann hier eine Hilfestellung geben?
Fall:
Unsere Betriebsratsvorsitzende ist von heute auf Morgen auf die andere Seite gewechselt, ist jetzt die Personalchefin.
Und fängt jetzt an, unsere Zuschläge zu streichen und Gehaltskürzungen durchzuführen.
Ist der Wechsel so möglich, dass jetzt die Internas vom Betriebsrat gegen die Mitarbeiter verwendet werden?
Im Betriebsverfassungsgesetz:
Nach § 37 Abs. 5 BetrVG dürfen Mitglieder des Betriebsrats während ihrer Amtszeit und innerhalb eines Jahres nach Beendigung ihrer Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung gleichwertig sind.
§ 78 Schutzbestimmungen
Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und
Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und
Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs.
1 genannten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs.
8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie Auskunftspersonen (§ 80 Abs. 2 Satz 3) dürfen in der
Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt
oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung